1.104 (str2p): Nr. 218 Der Reichskanzler an die Sechserkommission des „Bergbaulichen Vereins“. 3. November 1923

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Nr. 218
Der Reichskanzler an die Sechserkommission des „Bergbaulichen Vereins“. 3. November 1923

R 43 I /453 , Bl. 180 Entwurf

[Betrifft: Gutschrift der Kohlensteuer.]

Mit Rücksicht auf die von Ihrem Herrn Beauftragten bei dem Herrn Reichsminister der Finanzen zur Geltung gebrachten Wünsche sehe ich mich veranlaßt, meinem Schreiben vom 1. November d. Js. folgende Ergänzungen hinzuzufügen1:

Die Reichsregierung ist bereit, dem „Bergbaulichen Verein“ eine Mitteilung zugehen zu lassen, sobald sie annimmt, daß nach den allgemeinen Preisverhältnissen eine Überwälzung der besonderen Abgabe in Höhe des Gegenwerts von 10 Papierfranken je Tonne Kohle auf die Abnehmer ganz oder teilweise möglich ist. Nach Ablauf einer Frist von einer Woche nach Zugang der Mitteilung wird in dem von der Reichsregierung mitgeteilten Umfange die Gutschrift des Gegenwerts der besonderen Abgabe entfallen2, soweit nicht innerhalb dieser Frist der Gegenbeweis gegen die Annahme der Reichsregierung insbesondere bei laufenden Verträgen geführt ist.

[960] Die Reichsregierung erkennt ferner dem Wunsche der Sechserkommission entsprechend an, daß die Ansprüche, die sich aus der Vereinbarung zwischen ihr, vertreten durch das Reichsministerium für Wiederaufbau, und dem Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikat Hamburg über die Entschädigung für die unter den Kohlenfinanzvertrag fallenden Brennstoffe vom 1./12. Juni 1923 ergeben, nach Ordnung der Reichsfinanzen in vollem Umfange, jedoch gemäß der allgemeinen Regelung der Entschädigungszahlungen unverzinst, und in gleicher Weise wie die Leistungen auf Grund meines Schreibens vom 1. November 1923 erfüllt werden sollen3. Eine Anrechnung der hiernach von dem Reiche geschuldeten Beträge auf Steuern vermag ich im Hinblick auf die Finanzlage des Reichs zu meinem Bedauern für die Zwischenzeit nicht in Aussicht zu stellen. Dagegen sollen die Zahlungen auf Grund dieser Vereinbarungen entgegen den sonst allgemein geltenden Beschränkungen der Entschädigungsleistungen insoweit nicht unterbrochen werden, als sie zur Abdeckung des Kohlenfinanzkredits verwandt werden4.

(N. d. H. Rk.)

gez. Stresemann

Fußnoten

1

Nach einer Aufzeichnung Kieps vom 2.11.23 hatte Stinnes auf das Schreiben des RK vom 1. 11. hin telefonisch mitgeteilt, die Bedingung der RReg., die Kohlensteuer nur dann zu erstatten, wenn es nicht möglich sei, sie auf die Abnehmer abzuwälzen, sei für die Zechen untragbar und lasse das Abkommen wertlos werden. Es werde nicht möglich sein, unter diesen Bedingungen Kredite aufzunehmen (R 43 I /453 , Bl. 177). Kiep, der daraufhin mit dem RFMin. Fühlung genommen hatte, hatte dort erfahren, daß Stinnes sich einmal wegen dieser Frage auch an RFM Luther gewandt habe und außerdem eine Erklärung der RReg. erbeten habe zur „Zulassung der Aufrechnung der Stahlfinanzkredite gegen die Kohlenlieferungen“ und „Anerkennung und Zahlung der Entschädigung für die beschlagnahmten Haldenbestände.“ Die erste Forderung sei dem RFM unerfüllbar erschienen. Die zweite Forderung und die Frage, deretwegen sich Stinnes auch an den RK gewandt hatte, erschienen demgegenüber dem RFM geeignet für eine Konzession. In Übereinstimmung mit den beteiligten Ressorts (s. Anm. 14 zu Dok. Nr. 212) und entsprechend den Mitteilungen an Stinnes sei ein Entwurf erarbeitet worden, „um dessen Vollziehung durch den Herrn Reichskanzler der Herrn Stinnes zugegebenen [!] Zusage gemäß gebeten wird“ (R 43 I /453 , Bl. 178).

2

Der folgende Nebensatz im Ressortentwurf handschriftlich eingefügt (R 43 I /453 , Bl. 179).

3

Im Referentenentwurf lautete der Satz: „Die Reichsregierung ist bereit, dem Wunsche der Sechserkommission entsprechend, ausdrücklich anzuerkennen, daß die Ansprüche, die sich aus der Vereinbarung zwischen ihr und dem Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikat Hamburg über die Entschädigung für die unter den Kohlenfinanzvertrag fallenden Brennstoffe vom 1./12. Juni 1923 ergeben, nach Ordnung der Reichsfinanzen in vollem Umfange in gleicher Weise wie die Leistungen auf Grund meines Schreibens vom 1. November 1923 erfüllt werden sollen.“

4

Nach den Bearbeitungsvermerken wurde das Schreiben am 3.11.23 abends abgesandt. Am gleichen Tag hatten die Vertreter der Micum den Verhandlungsführern des Bergbaulichen Vereins einen Vertragsentwurf vorgelegt, s. dazu Dok. Nr. 229.

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