2.131.6 (wir1p): 6. Entwurf eines Gesetzes über das deutsch-dänische Abkommen, betreffend die Überleitung der Rechtspflege im nordschleswigschen Abtretungsgebiet.

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[354]6. Entwurf eines Gesetzes über das deutsch-dänische Abkommen, betreffend die Überleitung der Rechtspflege im nordschleswigschen Abtretungsgebiet.

Das Kabinett stimmte dem Entwurf zu6. Der Reichsminister des Auswärtigen wird das Weitere veranlassen.

Fußnoten

6

Der Entwurf in R 43 I /385 , Bl. 119-139 ist identisch mit der Fassung in den RT-Akten (RT-Drucks. Nr. 3140, Bd. 370 ). Zur Intention des Gesetzes heißt es in der Begründung: „Mit Abtretung der ersten nordschleswigschen Abstimmungszone an Dänemark ist eine Reihe von Amtsgerichtsbezirken ganz oder teilweise aus dem Bereiche der preußischen Justizverwaltung ausgeschieden. Soweit hierdurch Veränderungen in der örtlichen Gerichtsorganisation diesseits und jenseits der neuen Grenze erforderlich wurden, konnte die Regelung beiderseits der inländischen Gesetzgebung überlassen bleiben. Dagegen war wegen der prozeßrechtlichen Grundsätze, die für die Fortführung der im Zeitpunkte des Gebietsübergangs in den Grenzbezirken anhängig gewesenen Verfahren maßgebend sein sollten, eine vertragliche Verständigung mit der dänischen Regierung anzustreben. Diese ist nunmehr erzielt und bildet den Inhalt eines am 12.7.1921 gezeichneten Abkommens, das hiermit zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Vertrag behandelt in drei Artikeln die Überleitung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, der Strafsachen und der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und enthält in einem vierten Artikel die erforderlichen Schlußbestimmungen. Die Regelung weicht in ihren Grundzügen nicht wesentlich von den bereits mit anderen Nachbarstaaten, z. B. mit Polen, geschlossenen gleichartigen Übereinkünften ab.“ Das Gesetz wird in drei Beratungen am 15.12.1921 verabschiedet und am 22.1.22 verkündet (RT, Bd. 351, S. 5230  C und RGBl. 1922 I, S. 6 ).

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