2.167.3 (wir1p): 3. Entwurf eines Gesetzes über Versorgung der infolge der Annahme des Ultimatums der Verbandsstaaten entlassenen Soldaten des Reichsheeres.

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3. Entwurf eines Gesetzes über Versorgung der infolge der Annahme des Ultimatums der Verbandsstaaten entlassenen Soldaten des Reichsheeres.

Reichsminister Dr. Geßler trug den Sachverhalt vor3 und bemerkte, daß die Regelung der Versorgungsansprüche der entlassenen 375 Offiziere und 80 Unteroffiziere dringend wäre, da bereits etwa 10 Prozesse auf Weiterzahlung der Gehälter für die Dauer der gesamten Dienstverpflichtung von Entlassenen angestrengt seien und für den Fiskus ungünstige Urteile zu erwarten wären.

[458] Das Kabinett beschloß, die Beratung über den Gesetzentwurf auszusetzen. Der Reichswehrminister soll versuchen, einen Weg zu finden, die verabschiedeten Offiziere und Unteroffiziere zufrieden zu stellen, ohne daß ein besonderes Gesetz eingebracht werden müßte4.

Fußnoten

3

Es handelt sich um auf der Grundlage des Wehrgesetzes vom 23.3.1921 eingestellte Soldaten des Reichsheeres, die nach dem Londoner Ultimatum (RT-Drucks. Nr. 1979 ), das sich in diesem Punkt auf eine Note vom 29.1.1921 bezog (RT-Drucks. Nr. 1640 , S. 11, Bd. 366), wieder entlassen werden mußten. Die Begründung des Gesetzentwurfs, der Rkei mit Begleitschreiben des RWeM vom 1.12.21 zugegangen, führt dazu u. a. aus: „In der Londoner Note vom 5. Mai 1921 wurde jedoch von den Verbandsstaaten die Behauptung aufgestellt, daß die Wehrmacht den nach dem Friedensvertrag zulässigen Stand noch überschreite; gleichzeitig wurde in der Form eines Ultimatums die Entlassung einer entsprechenden Anzahl von Soldaten, besonders von Offizieren, gefordert. Infolge Annahme des Ultimatums war daher das Reich, ohne seinen berechtigten Standpunkt zur Geltung bringen zu können, gezwungen, die betreffende Zahl von Soldaten (375 Offiziere und 80 Unteroffiziere und Mannschaften) zu entlassen und dadurch den mit ihnen auf Grund des Wehrgesetzes geschlossenen Vertrag vorzeitig zu lösen. Dies wurde durch eine entsprechende Änderung des Wehrgesetzes vom 18. Juni 1921 (RGBl. S. 787 ) ermöglicht.“ (R 43 I /695 , Bl. 206-209, hier: Bl. 208).

4

Mit Begleitschreiben des RWeM vom 22.12.1921 gelangte die Angelegenheit am 12.1.1922 erneut auf die Tagesordnung (siehe Dok. Nr. 188, P. 4), da sich der RJM dafür ausgesprochen hatte, den gesetzgeberischen Weg zu beschreiten (R 43 I /695 , Bl. 241).

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