2.174.3 (wir1p): 3. Regelung der Milch- und Vieh-Frankenschulden an die Schweiz.

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3. Regelung der Milch- und Vieh-Frankenschulden an die Schweiz.

Nachdem Reichsminister Dr. Hermes mitgeteilt hatte, daß die Länder Bayern, Baden, Württemberg und Hessen ihr Einverständnis erklärt hätten, stimmte das Kabinett der vom Reichsminister der Finanzen vorgeschlagenen Regelung zu4.

Fußnoten

4

Die deutschen Länder, Gemeinden und andere Verbände hatten beim Bezug von Vieh, Milch und anderen Nahrungsmitteln Frankenschulden aufgenommen. Die Regierung der Schweizer Eidgenossenschaft hatte in einem Abkommen vom 6.12.1920 bezüglich dieser Schuldner zugesagt, die von der deutschen Regierung unterstützten Bemühungen, die Schulden durch Lieferung von Waren an die Schweiz abzubürden, zu fördern und sich dafür zu verwenden, daß eine überstürzte Beitreibung auch dieser Schulden unterbleibe (RT-Drucks. Nr. 1073, Bd. 365 ). Der RFM führte dazu in seinem Schreiben vom 15.12.21 an die Rkei aus: „Die Regelung dieser Schulden ist dringlich geworden, weil die Schweizer Gläubiger sich nicht mehr länger hinhalten lassen und mit geldlichen Zusammenbrüchen bei den beteiligten Gemeinden und landwirtschaftlichen Verbänden gerechnet werden muß. […] Es handelt sich nach den bisherigen Feststellungen des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft um etwa 9 Mio schweizer Franken, die nach dem jetzigen Kurse einen Marktwert von ungefähr 270–300 Mio darstellen. Ich kann nicht verhehlen, daß gegen eine Mitwirkung des Reiches sehr starke Bedenken grundsätzlicher und finanzieller Art bestehen. Ich glaube aber, daß bei der wirtschaftlichen Bedeutung der Frage für die betroffenen Landesteile und wegen der politischen Rückwirkung diese Bedenken zurückgestellt werden können, wenn die beteiligten Länder sich an der Aktion mit 50% in folgender Weise beteiligen.“ Im folgenden werden die Modalitäten für die vom Reich zu gewährenden 50% des Gesamtdarlehens entwickelt (R 43 I /1373 , Bl. 118 f., hier: Bl. 118 und 2433, R 43 I /2433 , Bl. 220 f.).

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