2.183.2 (wir1p): 2. Grundlinien des Reichsrats für die Beratungen des Reichshaushalts 1922.

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2. Grundlinien des Reichsrats für die Beratungen des Reichshaushalts 1922.

Das Kabinett stimmt den vom Reichsrat aufgestellten Grundlinien5 zu.

Fußnoten

5

Die genannten Grundlinien waren der Rkei am 27.12.21 durch den RFM zugegangen und lauteten: „Es soll mit allem Nachdruck auf eine Einschränkung der Reichsverwaltungsausgaben hingewirkt werden. – Insbesondere soll der Übernahme neuer Aufgaben durch das Reich entgegengetreten werden. Der Ausbringung neuer Stellen soll, soweit nicht eine zwingende Notwendigkeit dafür anzuerkennen ist, widersprochen werden, desgleichen der Umwandlung von Stellen niedrigerer Besoldungsgruppen in die höheren, soweit sie nicht zur Herstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Verhältnisses zwischen Eingangs- und Beförderungsstellen geschehen muß. Dem Grundsatz, daß in jedem Ministerium nur ein Staatssekretär als Vertreter des Ministers vorhanden sein soll, soll Geltung verschafft werden. Eine Einschränkung der sachlichen Ausgaben ist, wo irgend möglich, vorzunehmen. – Was den Abbau der Reichsverwaltung anlangt, so soll verlangt werden, daß das Reichsschatzministerium und das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft, deren Geschäftskreis eine so wesentliche Einschränkung erfahren hat, daß zur Bearbeitung der verbliebenden Aufgaben das Weiterbestehen einer besonderen Reichszentralbehörde sich nicht mehr rechtfertigen läßt, aufgelöst und die Restaufgaben anderen Reichsstellen übertragen werden. – Beim Auswärtigen Amt, der vereinigten Preß-Abteilung der Reichsregierung und den Auslandsvertretungen ist auf eine Einschränkung des Personalbestandes und der sächlichen Ausgaben hinzuwirken. Namentlich ist auch auf eine Verringerung der Kraftwagen bei den Auslandsvertretungen Bedacht zu nehmen. – Es soll bei den Haushaltsberatungen dem Wunsche Ausdruck gegeben werden, daß Zuwendungen aus bereitgestellten Reichsmitteln für Zwecke, die auch von den Ländern gefördert werden, nicht im Wege des ausschließlichen Benehmens mit den Empfängern, sondern in Fühlung mit den in Betracht kommenden Landesverwaltungen gemacht werden.“ (R 43 I /861 , Bl. 361 f.).

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