2.22.15 (wir1p): 15. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Neuregelung der in §§ 68, 74 und 75 des Handelsgesetzbuches sowie im § 133 der Gewerbeordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen.

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15. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Neuregelung der in §§ 68, 74 und 75 des Handelsgesetzbuches sowie im § 133 der Gewerbeordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen.

Der Entwurf wird vom Kabinett gebilligt14.

Fußnoten

14

In der Gesetzesbegründung heißt es zur Intention des Gesetzes: „Die im Handelsgesetzbuch und in der Gewerbeordnung bei der Regelung des Dienstverhältnisses der Handlungsgehilfen und technische Angestellten vorgesehenen Gehaltsgrenzen stehen mit den gegenwärtigen Gehaltsverhältnissen nicht mehr in Einklang. […] Von den Angestelltenverbänden ist der dringende Wunsch geäußert worden, diese Gehaltsgrenzen den gegenwärtig tatsächlich gezahlten Gehältern anzupassen.“ Der Entwurf (R 43 I /2009 ) ist identisch mit der in den RT-Drucksachen wiedergegebenen Fassung (RT-Drucks. Nr. 2331, Bd. 368 ).

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