2.29.2 (wir1p): 2. Entwurf eines Rennwettgesetzes.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 1). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

Extras:

 

Text

RTF

2. Entwurf eines Rennwettgesetzes.

Nachdem Staatssekretär Zapf Bericht über den Gesetzentwurf erstattet hatte7, machte Reichsminister Schiffer darauf aufmerksam, daß wir durch dieses Gesetz Einrichtungen offiziell begünstigten, die wir bisher als wider die guten Sitten verstoßend bekämpft hätten. Das Gesetz müßte die Konzessionierung auch der Spielbanken zur Folge haben. Es würde wahrscheinlich auch eine starke Debatte im Reichstage hervorrufen, und es erschiene ihm im Hinblick auf den geringen Ertrag der Steuer (150 Millionen Mark) fraglich, ob man es darauf ankommen lassen solle.

Staatssekretär Zapf machte demgegenüber geltend, daß die Buchmacherei, die zu unterdrücken unmöglich sei, in geordnete Bahnen gelenkt werden solle; damit würde gerade einem Wunsche der Allgemeinheit Rechnung getragen.

Nachdem sich auch Vizekanzler Bauer in diesem Sinne geäußert hatte, stimmte das Kabinett grundsätzlich dem Gesetzentwurfe zu, beauftragte jedoch[67] auf einen Antrag des Reichsministers Dr. Rathenau hin das Reichsfinanzministerium, die Frage des Steuersatzes in Verbindung mit der der Erhöhung der Totalisatorsteuer näher zu prüfen.

Fußnoten

7

Der Entwurf war dem Reichskabinett vom RFMin. mit Anschreiben vom 6.6.1921 zugegangen (R 43 I /2429 , Bl. 56-61); nach Beschluß des RR, der in einigen Punkten Änderungen vorgenommen hatte, gelangte der Entwurf am 25.1.1922 in den RT (RT-Drucks. Nr. 2870, Bd. 369 , dort auch die Begründung der RReg.) und wurde hier zusammen mit anderen Steuergesetzentwürfen am 1.4.1922 in dritter Lesung verabschiedet (RT-Bd. 354, S. 6801 ) und am 8.4.1922 im Rahmen des Gesetzes über Änderungen im Finanzwesen verkündet (RGBl. 1922 I, S. 396 ).

Extras (Fußzeile):