2.44.2 (wir1p): 2. Außerhalb der Tagesordnung: Verhandlungen mit Italien über Ein- und Ausfuhrregelung.

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2. Außerhalb der Tagesordnung: Verhandlungen mit Italien über Ein- und Ausfuhrregelung.

Nachdem Ministerialdirektor von Simson über den Stand der Verhandlungen berichtet hatte, beschloß das Kabinett, die Frage, ob auf der vom Auswärtigen Amte vorgeschlagenen Basis weiter verhandelt werden soll, in einer Chefbesprechung zu erörtern, die auf Sonnabend, den 3. Juli 10 Uhr vormittags im Reichskanzlerhause anberaumt wurde1.

Fußnoten

1

Die deutsch-italienischen Verhandlungen führen schließlich am 28.8.1921 zur Unterzeichnung eines vorläufigen Handelsabkommens. Dieses Abkommen, dem vier Verzeichnisse der für die Ein- und Ausfuhr in Frage kommenden Waren und ein vertraulicher Schriftwechsel vom 14.7.1921 zwischen den Verhandlungspartnern von Frassati und von Simson anliegt, sollte am 1.9.1921 in Kraft treten und für neun Monate gelten, wenn das Abkommen nicht mit einmonatiger Kündigungsfrist gekündigt oder automatisch um weitere neun Monate verlängert würde. Nach einem der anliegenden vertraulichen Schreiben MinDir. von Simsons an Botschafter Frassati vom 14.7.1921 sollte Deutschland berechtigt sein, von der Abmachung zurückzutreten, falls von einer anderen Macht auf Grund des Abkommens erfolgreich die gleichen Vorteile beansprucht würden, die Italien zugestanden sind (Abkommen nebst Anlagen sowie weitere Dokumente zu Beratungen über den Gegenstand in der Rkei und zu interministeriellem Schriftwechsel in R 43 I /77 , Bl. 109-143 und R 43 I /1173 ).

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