2.49.2 (wir1p): 2. Abänderungsbeschlüsse des vorläufigen Reichswirtschaftsrats zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat.

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[127]2. Abänderungsbeschlüsse des vorläufigen Reichswirtschaftsrats zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat1.

Das Kabinett stimmte dem Vorschlage des Reichsarbeitsministers mit der Maßgabe zu, daß § 5 Abs. 3 die von dem vorläufigen Reichswirtschaftsrat vorgeschlagene Fassung erhält2.

Fußnoten

1

Der Gesetzentwurf ist in Ausführung des § 70 des Betriebsrätegesetzes (RGBl 1920, S. 162 ) entstanden, der lautet: „In Unternehmungen, für die ein Aufsichtsrat besteht und nicht aufgrund anderer Gesetze eine gleichartige Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vorgesehen ist, werden nach Maßgabe eines besonderen, hierüber zu erlassenden Gesetzes ein oder zwei Betriebsratsmitglieder in den Aufsichtsrat entsandt, um die Interessen und Forderungen der Arbeitnehmer sowie deren Ansichten und Wünsche hinsichtlich der Organisation des Betriebes zu vertreten. Die Vertreter haben in allen Sitzungen des Aufsichtsrats Sitz und Stimme, erhalten jedoch keine andere Vergütung als eine Aufwandsentschädigung. Sie sind verpflichtet über die ihnen gemachten vertraulichen Angaben Stillschweigen zu bewahren.“ (Gesetzentwurf über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern und Vorschlag des RArbM in R 43 I /2066 , Bl. 120-130. Reg.Entw. nebst Abänderungen des Reichswirtschaftsrates in RT-Drucks. Nr. 3110, Bd. 370 ; endgültige Fassung siehe RGBl 1922, I, S. 209 ).

2

Siehe Reg.Entw. nebst Abänderungen des VRWiR in RT-Drucks. Nr. 3110, Bd. 370 ; endgültige Fassung siehe RGBl 1922 I, S. 209 .

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