2.56.3 (wir1p): 3. Gesetz über Abänderung des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 1920.

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3. Gesetz über Abänderung des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 19207.

Staatssekretär Zapf berichtete über den vorliegenden Gesetzentwurf8.

Nach eingehender Aussprache beschloß das Kabinett, den Entwurf in der Form dem Reichswirtschaftsrat vorzulegen, daß die Kohlensteuer auf 30% erhöht und der Reichsfinanzminister ermächtigt wird, nach seinem Ermessen, bei Zustimmung des Reichskohlenrats und des Reichsrats, diesen Steuersatz auf 25% zu ermäßigen oder nach seiner Ermäßigung wieder bis auf 30% zu erhöhen9. Im übrigen war das Kabinett mit dem Entwurf einverstanden.

Fußnoten

7

Das Kohlensteuergesetz war am 8. April 1917 (RGBl. 1917, S. 340 ) verkündet und am 27. Juni 1921 durch Gesetz (RGBl. 1921 I, S. 766 ) verlängert worden, im Steuersatz jedoch bis auf die Möglichkeit zu gewissen Ausnahmen unverändert geblieben.

8

In der Begründung zum Entwurf, der in bereits abgeänderter Form in den RT gelangte (RT-Drucks. Nr. 3130, Bd. 370 ), heißt es zur Intention des Gesetzes: „Bei der Erhöhung einzelner bestehender Steuern, die sich aus dem durch die Verpflichtungen aus dem Friedensvertrage außerordentlich vermehrten Finanzbedarf des Reichs mit zwingender Notwendigkeit ergibt, kann auch an der Kohlensteuer nicht vorübergegangen werden. Die Kohlensteuer bietet infolge ihrer breiten Grundlage schon bei einer nur geringfügigen Erhöhung des Steuersatzes eine so wesentliche Vermehrung des Steueraufkommens dar, daß angesichts der finanziellen Notlage des Reichs eine Erhöhung dieser Steuer unumgänglich erscheint, die wie keine andere der Reichskasse sogleich und mit Sicherheit die erwarteten höheren Beträge zuzuführen vermag.“ (R 43 I /2409 , Bl. 252-255, hier: Bl. 253).

9

Der Entwurf, der schließlich nach Zustimmung des RR am 7.12.21 dem RT zugeht (RT-Drucks. Nr. 3130, Bd. 370 ), sieht eine Erhöhung des Steuersatzes auf 40% des Wertes der Kohle vor (nach dem noch gültigen Gesetz von 1917 waren es 20%). Nach Modifizierung im RT (Beschlüsse siehe RT-Drucks. Nr. 4075, Bd. 372 ) wird das Gesetz in dritter Lesung am 31.3.1922 verabschiedet und am 8.4.1922 im Gesetz über Änderungen im Finanzwesen als Anlage 6 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 378 ).

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