2.63.2 (wir1p): 2. Entwurf zur Abänderung des Körperschaftssteuergesetzes.

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2. Entwurf zur Abänderung des Körperschaftssteuergesetzes1.

Der Reichswirtschaftsminister schickte der Beratung einige allgemeine Bemerkungen voraus, indem er darlegte, weshalb das Reichswirtschaftsministerium die Vorlage ausgearbeitet habe. Durch die ungeheuere Steuerbelastung stehe dem Reichswirtschaftsministerium aus politischen und Ressortinteressen eine Einwirkung zu. Reparation, ungedeckter Etat und Verschuldung übten ihre Rückwirkung auch auf die politische und wirtschaftliche Lage aus. Seiner Ansicht nach sei die Deckung des Etatlochs usw. durch neue Steuern allein nicht möglich. Wir brauchten 107 Milliarden, daran fehlten uns 37 Milliarden, die sich noch erhöhen würden, wenn der Kurs der Mark weiter sinke. Es bleibe daher nur ein starker Eingriff in die Vermögensobjekte übrig. Dies sei auch nötig,[169] um dem unerhörten Luxus und der Neigung zu übermäßigem Lebensgenuß entgegenzutreten. Dadurch würde es möglich sein, die sozialen Mißstände zum großen Teil zu beseitigen. Der Vorschlag des Reichswirtschaftsministeriums bedeute eine Vorwegnahme und Kapitalisierung einer Steuer. Trotz der trüben Aussichten für die wirtschaftliche Entwicklung – er verweise nur auf die Ernährungslage – müsse man den großen Schritt wagen. Man könne es der Bevölkerung nicht zumuten, daß sie ein Steuerprojekt von 80 Milliarden schlucke, bei dem nur ein kleiner Betrag den Besitz belaste. Der nötige Ausgleich zwischen Besitzer und Verbraucher müsse gefunden werden. Der Herr Reichskanzler bat mit Bezug auf die Schwierigkeiten bei der Deckung des Etats die Herren Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, Reichspostminister und Reichsverkehrsminister demnächst gesondert über die Lage und die zu erwartenden Ein- und Ausgaben zu berichten. Im übrigen bat er nunmehr die Grundgedanken der Vorlage im einzelnen zu erörtern.

Staatssekretär Hirsch führte aus, daß die ursprüngliche Absicht des Reichswirtschaftsministeriums, mehr Geld und schneller Geld zu beschaffen, durch den Kabinettsbeschluß vom 29. Juni eingeengt sei, weil das Reichswirtschaftsministerium die Weisung erhalten habe, nur bezüglich der industriellen Unternehmungen, nicht aber bezüglich der Landwirtschaft und des Hausbesitzes den in seinen Grundgedanken gekennzeichneten Weg einzuschlagen2. Die Grundgedanken[170] des Entwurfs3 bestünden in der Herausholung des möglichsten Höchstbetrages der Werte, einer Teilnahme an dem Liquidationserlös und der Schaffung einer gemischtwirtschaftlichen Unternehmung und eines Zwischenpapiers, um Ententeeingriffen vorzubeugen. Im übrigen wolle er sich bezüglich der Genußscheine nicht auf die Form festlegen. Kardinalfrage sei jedenfalls, ob wir das Etatloch decken sollten oder nicht. Der Herr Reichskanzler bezeichnete die Frage, welche Werte man in der Hand habe und was man mit ihnen machen könne, um sie für das Reich fließen zu lassen, als äußerst schwerwiegend; es würde zu erwägen sein, ob durch den Vorschlag des Reichswirtschaftsministeriums mehr einkommen würde als durch die Körperschaftssteuer. Ministerialdirektor von Buttlar erläuterte, daß die Beträge sich ungefähr die Waage halten würden. Der Herr Reichskanzler betonte, daß die Frage der Wertbemessung der Aktien der Beteiligungsgesellschaft bzw. der Genußscheine ein schwieriges Problem sei, und es sei fraglich, ob diese Werte nicht im Kurse nachgeben würden. Man müsse bedenken, daß es sich um den Verkauf einer Steuer handle. Staatssekretär Zapf wies eingehend darauf hin, daß die vorgeschlagene Kapitalisierung zu einem Minderertrag führen müsse. Von einer Beteiligung im eigentlichen Sinne könne man nicht sprechen; uns bliebe nur der Anspruch auf den Liquidationserlös übrig. Bei der Verwertung der Genußscheine werde sich zeigen, daß wir bei der Gesamtabrechnung ¼ der Körperschaftssteuer einbüßen würden. Außerdem seien die Einnahmen nicht ganz sicher. Wenn man die Vergleichszahlen des Reichswirtschaftsministeriums nehme, so müsse man mit einem Körperschaftssteuerertrage von 6,5 statt 4,2 Milliarden M rechnen. Auf 40 Jahre kapitalisiert würde dies einen Betrag von 133⅓ Milliarden geben, und, wenn man die tatsächlichen Einnahmen rechne, einen Betrag von 168 Milliarden. Wenn man zur Deckung des Defizits für 5 Jahre die sich ergebenden 13 Milliarden verwende, so würden nach Ablauf der 5 Jahre 6½ Milliarden Körperschaftssteuer fehlen, mit der Zeit würde die Lage noch schlimmer werden. Hinzu komme die Gefahr des Eingreifens der Entente,[171] da die Privatbeteiligung kaum so groß sein werde, daß das Reich sich nicht in erheblichem Maße beteiligen müßte.

Nicht zu unterschätzen sei auch die innerpolitische Bedeutung. Von einer Beteiligung, die den Massen vorschwebe, sei gar keine Rede. Es käme lediglich eine Beteiligung an dem Liquidationserlöse in Frage. Ferner sei in dem Entwurfe die Entschädigung der Gemeinden und Länder für den Ausfall noch offen gelassen. Zusammengenommen seien die Bedenken finanzieller, inner- und außenpolitischer und technischer Natur so groß, daß auch diejenigen, denen etwas gegeben würde, dies nur als eine unzulängliche Maßnahme ansehen würden. Der Aufwand an Arbeit usw. sei so erheblich, daß er von einer Annahme des Vorschlags abraten müsse. Der Herr Reichskanzler bestätigte, daß die Beteiligungsfrage Gegenstand besonderer politischer Debatten werden würde; er denke z. B. an die im Reichsnotopfergesetz vorgesehene Reichsvermögensbank und die s. Zt. entstandenen Schwierigkeiten. Die Sache stehe und falle mit der Lösung der bank- und börsentechnischen Frage. Das Ziel sei, Geld zu bekommen und zwar mehr Geld als bisher. Es sei fraglich, ob dies nicht durch eine Anleihe besser erreicht werden könne. Er würde daher vorschlagen, daß in der nächsten Sitzung die Herren der Reichsbank eine Übersicht über die flüssigen Mittel auf dem Markte geben und die Möglichkeit der Begebung einer Anleihe beurteilen sollten4. Zu erwägen wäre, ob man nicht noch andere Mittel habe und die Körperschaftssteuer nach anderer Richtung ausbauen solle. Nachdem Ministerialdirektor von Buttlar und Staatssekretär Hirsch noch verschiedene Aufklärungen gegeben hatten, wurde die Weiterberatung auf Montag 5 Uhr [1.8.21] vertagt.

Fußnoten

1

Zur Vorgeschichte siehe Dok. Nr. 29, P. 3.

2

Siehe Dok. Nr. 40.

3

Mit einem Begleitschreiben vom 28.7.1921 an den StSRkei hatte der RWiM den Entwurf einer Novelle zum Körperschaftssteuergesetz nebst Begründung und Leitsätze für einen VO-Entwurf zur Durchführung der in Aussicht genommenen Verwertung sowie rechnerische Grundlagen und Ertragsberechnung vorgelegt. In dem zitierten Begleitschreiben heißt es zum vorgelegten Entwurf: „Die von mir vorgeschlagene Novelle zum Körperschaftssteuergesetz bezweckt durch Vorwegnahme der während 40 Jahre zu erwartenden Erträgnisse dieser Steuer dem Reiche für die nächsten Jahre große Beträge für die ersten schweren Zeiten des Übergangs bis zur Einstellung der deutschen Wirtschaft auf die Reparationsleistung zur Verfügung zu stellen. Für die nähere Ausführung dieses Planes wird auf die Begründung verwiesen. – Nachdem der Plan, durch Belastung aller Sachwerte dem Reiche neue Einnahmequellen zu erschließen, fallen gelassen worden ist, blieb nur ein solcher Weg der Umwandlung bereits bestehender oder in Aussicht genommener Reichseinnahmen übrig. – Es darf nicht erwartet werden, daß der nun vorgeschlagene Teilweg in seinem finanziellen Erträgnis dem früheren gleichkommt. Immerhin macht dieser Weg zunächst einen Gesamtbetrag von 67 Mrd. verfügbar. Diese Summe genügt jedoch nicht zum Ausgleich des Defizits der ersten Jahre. Es bleibt daher zu erwägen, die dafür erforderlichen weiteren Mittel durch entsprechende Anwendung des hier vorgeschlagenen Weges auf andere Wirtschaftszweige oder andere Steuerarten zu beschaffen.“ (R 43 I /2403 , Bl. 228). In der Begründung zur Vorlage ist noch einmal der Grundgedanke des Planes der Belastung der Sachwerte referiert, dann fährt sie fort: „Die weitere Ausarbeitung dieses Gesamtplanes der Erfassung der Sachwerte mußte zunächst hinter den Erwägungen zurücktreten, in welcher Form ein Teil der Erträgnisse der industriellen und gewerblichen Erwerbsunternehmungen für eine Mobilisierung zu verwenden sei. Dies führte zu einer Eingrenzung des ursprünglichen Gedankens. Da eine Sonderbelastung der Industrie, des Gewerbes und des Handels gegenüber anderen Produktionszweigen sowohl dem Grundsatz einer gerechten Verteilung der Lasten zuwiderlaufen wie auch die Gefahr einer Verschiebung von Gewinnen aus diesen Produktionszweigen in andere, nach sich ziehen würde, kann dieser Sonderzugriff nicht neben den übrigen Steuermaßnahmen stattfinden; er muß vielmehr an die Stelle einer gerade auf diese Erwerbsunternehmungen gelegten Steuer treten, die in ihren Erträgnissen, wie in ihren übrigen wirtschaftlichen Wirkungen auf die Steuersubjekte der neuen Form der Belastung entspricht. Als solche Steuer, deren Ablösung oder Umgestaltung in eine mobilisierbare Form zu erwägen ist, kommt die Körperschaftssteuer in Betracht. Sowohl ihr Charakter als Quellsteuer wie auch der Goldwert ihres Aufkommens, das sich unbeeinflußt durch Veränderungen des Markwertes den tatsächlichen Erträgen der Produktion anpaßt, machen sie als Grundlage für eine kapitalisierte Verwertung in erster Linie geeignet. Auf dieser bestehenden, beziehungsweise mit wesentlichen Erhöhungen neubeschlossenen Besteuerung wird daher die hier vorgeschlagene Regelung vornehmlich aufbauen und sie bei den nicht in Körperschaftsform betriebenen Großunternehmen entsprechend anwenden.

Der vorliegende Entwurf ersetzt die Erhebung der Körperschaftssteuer bei den dieser Steuer unterliegenden Unternehmungen für die Dauer von 40 Jahren durch die Beteiligung einer zu diesem Zwecke zu schaffenden Stelle am Gewinn dieser Unternehmungen. Gegen die unmittelbare Beteiligung des Reiches selbst spricht, von allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Erwägungen abgesehen, das Bedürfnis, die beabsichtigte Kreditoperation möglichst in privatwirtschaftlichen Formen durchzuführen, ohne Zusammenhang mit dem schwankenden Kredit des Reiches selbst. Es ist daher vorgesehen, unter Mitwirkung der größeren Kreditinstitute zwei Beteiligungsgesellschaften zu gründen, in deren Eigentum die neuen Anteile unmittelbar zu überführen sind und die diese Anteile für Rechnung des Reiches zu verwerten haben. Die Unternehmungen haben den Beteiligungsgesellschaften allgemein Genußscheine zu übereignen, die einen Anspruch auf Teilnahme am Jahresgewinn gewähren.“ (R 43 I /2403 , Bl. 232-237, hier: Bl. 233f). Zur Heranziehung der Landwirtschaft vgl. Schreiben des REM vom 27.11.21 unter zu 1 (Dok. Nr. 157).

4

Siehe Dok. Nr. 61.

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