2.77.1 (wir1p): 1. Entscheidung auf die Note über Aufhebung der wirtschaftlichen Sanktionen im Rheinland.

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1. Entscheidung auf die Note über Aufhebung der wirtschaftlichen Sanktionen im Rheinland1.

Reichsminister Dr. Rosen machte Mitteilung, in welcher Weise das Auswärtige Amt die Note des Obersten Rats über die Frage der Aufhebung der wirtschaftlichen Sanktionen zu beantworten gedenke.

Nach längerer Erörterung der gesamten Frage präzisiert Reichsminister Dr. Rathenau seinen Standpunkt dahin: Er sei im ganzen mit der vom Auswärtigen Amt beabsichtigten Beantwortung der Note einverstanden, empfehle aber zu betonen, daß wir unter folgenden Voraussetzungen mit den gestellten Bedingungen einverstanden seien:

1.

Das Interalliierte Organ sei kein verwaltendes oder beschließendes, sondern lediglich ein prüfendes und statistisches.

2.

[214]Die Kontrolle dieses Organs beziehe sich nur auf die Ein- und Ausfuhr des besetzten Gebiets, nicht aber des sonstigen deutschen Gebiets.

3.

Über das Material, das dem Interalliierten Organ vorzulegen sei, müsse noch verhandelt werden.

Das Kabinett erklärt sich damit einverstanden, daß die vom Auswärtigen Amt geplante Antwort unter Berücksichtigung der von Reichsminister Dr. Rathenau hervorgehobenen Momente ergehe2.

Fußnoten

1

Note des Obersten Rates vom 14.8.1921, siehe Dok. Nr. 70, P. 5.

2

Das AA übersendet den Wortlaut der deutschen Antwortnote mit einem Begleitschreiben vom 26.8.1921 der Rkei und teilt gleichzeitig mit, daß die Note von der deutschen Botschaft unter dem 25.8.21 Briand als dem Unterzeichner der Note vom 14.8.21 überreicht worden sei. Die erteilte Antwort lautete in Auszügen wie folgt: „Nachdem deutscherseits das Ultimatum angenommen und alle bisherigen Zahlungsfristen pünktlich eingehalten worden sind, glaubte sich die Deutsche Regierung zu der bestimmten Erwartung berechtigt, daß die Sanktionen alsbald restlos aufgehoben werden würden. Sie bedauert aufs tiefste, daß sich die alliierten Regierungen hierzu nicht haben entschließen können. – Die Deutsche Regierung sieht sich genötigt, den ihr gemachten Vowurf zurückzuweisen, daß sie bei der Handhabung des deutschen Ein- und Ausfuhrsystems unter Verstoß gegen die Vorschriften der Artikel 264/267 des Vertrags von Versailles Angehörige oder Waren irgend einer der Alliierten Mächte schlechter behandelt habe, als diejenigen eines anderen Landes. Dieser Behauptung können nur gelegentliche Mißgriffe nachgeordneter Stellen zugrunde liegen. Die Deutsche Regierung ist durchaus entschlossen, die in den Artikeln 264/267 übernommenen Verpflichtungen sowohl in den besetzten Gebieten wie in den unbesetzten Gebieten Deutschlands zu erfüllen, sie sieht sich aber genötigt darauf hinzuweisen, daß weder der Vertrag von Versailles noch das Rheinlandabkommen den alliierten Mächten oder den an der Besetzung des Rheinlandes beteiligten Staaten ein Kontrollrecht über Einhaltung dieser Bestimmungen in Bezug auf das besetzte Gebiet gibt. Um indessen den alliierten Regierungen die Überzeugung von der loyalen Handhabung der deutschen Ein- und Ausfuhrbestimmungen zu verschaffen, will sich die Deutsche Regierung mit der Schaffung des unter Ziffer 2 a der Note Eurer Exzellenz vorgesehenen Organs einverstanden erklären. Sie knüpft aber dieses Zugeständis an die Voraussetzung, daß das alliierte Organ sich bei seiner auf das besetzte Gebiet beschränkten Tätigkeit jeder Einmischung in die deutsche Exekutive enthalten wird. […] Die deutsche Regierung sieht die wesentliche Aufgabe des interalliierten Organs darin, die Beschwerde der Angehörigen der Alliierten über die Handhabung der Ein- und Ausfuhrgenehmigung durch deutsche Behörden in Bezug auf das besetzte Gebiet möglichst schnell aufklären, bzw. beilegen zu können und gibt sich der Hoffnung hin, daß es den beiderseitigen Bevollmächtigten bei den in Aussicht stehenden Verhandlungen in Koblenz gelingen wird, für das alliierte Organ eine Form zu finden, die für sie annehmbar ist. Die Deutsche Regierung könnte sich leichter mit der in Aussicht genommenen Einrichtung abfinden, wenn deren Tätigkeit von vornherein ein festes zeitiges Ziel gesetzt werden würde. […] Indem die Deutsche Regierung die Ehre hat mitzuteilen, daß mit der Führung der Verhandlungen auf deutscher Seite der Gesandte von Mutius beauftragt ist, spricht sie nochmals die feste Erwartung aus, daß auch die militärischen Sanktionen alsbald aufgehoben und die neubesetzten Gebiete von der drückenden Last der Besetzung und des militärischen Regimes befreit werden.“ (R 43 I /461 , Bl. 161-163). Am 26.8.21 spricht Rathenau auch mit Loucheur u. a. über die Aufhebung der Sanktionen (siehe Dok. Nr. 107, Anm. 9).

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