2.62 (wir1p): Nr. 59 Der Vorsitzende der Kriegslastenkommission an den Präsidenten des Garantiekomitees. 29. Juli 1921.

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Nr. 59
Der Vorsitzende der Kriegslastenkommission an den Präsidenten des Garantiekomitees. 29. Juli 19211.

R 43 I /21 , Bl. 34-40 Umdruck

[Betrifft: Durchführung des Londoner Ultimatums]

Herr Präsident!

Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Herrn Reichskanzlers vom 1. Juli d. J.2 beehrt sich die Deutsche Kriegslastenkommission namens der deutschen Regierung auf die am 28. Juni d. J. überreichten Noten folgendes zu erwidern:

[159] I. Gegen die in der Note 1 von dem Garantiekomitee aufgrund des Art. IV des Zahlungsplans vom 5. Mai 1921 aufgestellten Berechnungen3 der von Deutschland im Jahre 1921 und den folgenden Jahren zu leistenden Summen werden von der deutschen Regierung Einwendungen nicht erhoben.

Nur bezüglich der Zahlungsfristen wird auf einen Punkt hingewiesen, der noch der Aufklärung bedarf. Es sollen nämlich nach der Formulierung des Garantiekomitees von den nach dem Zahlungsplan jeweils am 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar fälligen Vierteljahresannuitäten ein Drittel 2 Monate und ein anderes Drittel 1 Monat im Voraus bezahlt werden4. Bei wörtlicher Anwendung dieser Formulierung würde die deutsche Regierung demnach 4 x ⅓ von 275 Millionen 2 Monate und 4 x ⅓ von 275 Millionen 1 Monat vor dem Fälligkeitstermin des Zahlungsplanes zu zahlen haben, was im Jahre einer Belastung von rund 4,625 Millionen Goldmark gleichkäme. Die deutsche Regierung ist der Ansicht, daß diese Belastung im Zahlungsplan vom 5. Mai 1921 nicht vorgesehen ist und bittet das Garantiekomitee um eine Bestätigung, daß, wenn Deutschland auf den in der Note 1 vorgesehenen Zahlungsmodus eingeht, ihm auf die vor dem Fälligkeitstermin gezahlten Summen Zwischenzinsen nach dem Satze von 5 v. H. in der üblichen Form gutgebracht werden5.

Das Garantiekomitee fordert weiter, daß die Zolleinnahmen fortlaufend in fremden Devisen oder in Gold an die vom Garantiekomitee zu bezeichnende Stelle abzuführen sind6. Damit würde die deutsche Regierung gezwungen, fortlaufend für die Zolleinnahmen Devisen anzuschaffen, und sie würde bei der notwendigen allgemeinen Devisenbeschaffung die erforderliche Bewegungsfreiheit verlieren. Die deutsche Regierung steht auf dem Standpunkt, daß es im Sinne des Zahlungsplans genügt, wenn die Zolleinnahmen bei der Leistung der Vierteljahresraten gezahlt werden, daß also jeweils am 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober der Gegenwert der Zolleinnahmen des vorvorhergehenden [sic] deutschen Rechnungsvierteljahres eingezahlt wird. Dazu ist es aber nach Ansicht der deutschen Regierung nicht erforderlich, daß die Zolleinnahmen fortlaufend in fremde Währung umgewandelt werden, sondern es wird genügen, wenn sie für die Zwecke des Garantiekomitees solange gesperrt bleiben, bis die Zahlung der Vierteljahresrate auf die feste Annuität durch Sachleistungen oder auf andere Weise gedeckt ist7.

[160] II. Die deutsche Regierung hat gemäß Art. VII Absatz 2 unter c des Zahlungsplans vom 5. Mai 19218 als Sicherheit für den durch Sachleistungen und die in Groß-Britannien aus dem „German Reparations Recovery Act“ erzielten Einnahmen nicht gedeckten Teil der deutschen Verpflichtung die Verschreibung der Erträge aus 6 verschiedenen Steuern in der Gesamthöhe von 25 000 Millionen Papiermark unter der Voraussetzung angeboten, daß alsdann auf die Verschreibung der in Art. VII Absatz 2 unter a und b bezeichneten Ein- und Ausfuhrabgaben und Erträgnisse aus einer Abgabe auf den Wert der Ausfuhr verzichtet werde9.

Das Garantiekomitee hat demgegenüber erklärt, auf die Haftung des auf 200 Millionen Goldmark geschätzten Ertrags der Zolleinnahmen und der in Art. VII Absatz 2 unter b des Zahlungsplanes bezeichneten Erträgnisse einer Abgabe vom Wert der Ausfuhr vorläufig nicht verzichten zu können. Es will die Verschreibung der Erträge aus den 6 anderen Steuern nur als Ergänzung gelten lassen, beansprucht dann allerdings als Sicherheit nur 50% von diesen10.

Dadurch ist für die deutsche Regierung eine völlig neue Sachlage geschaffen. Das Angebot des Ertrages aus den 6 Steuern in Höhe von 25 000 Millionen als Ersatz der in dem Art. VII Absatz 2 a und b geforderten Einnahmequellen und als Ergänzung derselben geschah, um einen Betrag von 1690 Millionen Goldmark zu decken. Nachdem das Garantiekomitee sich vorläufig nicht in der Lage gesehen hat, auf die im Art. VII Absatz 2 a und b angegebenen Einnahmequellen, sei es tatsächlich, sei es dem Grunde nach zu verzichten11, und eine Abführung des Gegenwertes besonders verlangt, so handelt es sich jetzt darum, für den Betrag von 650 Millionen Goldmark eine Ergänzung zu den genannten Fonds zu bieten. Unter diesen Umständen kann die deutsche Regierung ihren Vorschlag vom 18. Juni nicht mehr aufrecht erhalten. Sie bedauert auch, der Anregung des Garantiekomitees, die Hälfte des Ertrages der 6 verschiedenen Steuern als Ergänzung vorzuschlagen, nicht entsprechen zu können. Sie muß darauf bedacht sein, ihre finanzpolitische Bewegungsfreiheit nur insoweit beschränkt zu sehen, als es ihr der Zahlungsplan unmittelbar auferlegt. Es würden[161] auch durch die Verschreibung der Erträge von 6 verschiedenen Steuern unnötige Arbeiten und Kosten erforderlich werden.

Die deutsche Regierung schlägt daher dem Garantiekomitee als Deckung für den Betrag von 650 Millionen Goldmark die Erträge aus der Umsatzsteuer (ohne Luxussteuer) bis zur Höhe von 12 500 Millionen Mark vor. Die deutsche Regierung geht hierbei von der Voraussetzung aus, daß der auf eine Erhöhung der Umsatzsteuer abzielende Gesetzentwurf vom 1. April des Jahres 1922 ab in Kraft sein wird12 und behält sich vor, falls die Voraussetzung nicht zutreffen sollte, alsbald andere Vorschläge zu machen. Das Garantiekomitee wird hiermit gebeten, diesen Vorschlag zur Ergänzung der sonstigen verschriebenen Fonds anzunehmen13.

Was die Verschreibung der Zolleinnahmen angeht14, so bemerkt die deutsche Regierung, um jedem Mißverständnis vorzubeugen, ausdrücklich, daß unter Zöllen, die mit 200 Millionen Goldmark eingesetzt sind, entsprechend den deutschen Ausführungen in der Vormittagssitzung des 18. Juli15 1921 nur die Abgaben verstanden werden, mit denen die Wareneinfuhr aufgrund des deutschen Zolltarifs und des deutschen Gesetzes über die Zahlung der Zölle in Gold belastet ist16.

[162] III. Zu der von dem Garantiekomitee gegebenen Anregung auf eine Festigung des Markkurses17 durch einen Ausgleich des Budgets und durch eine Einstellung der weiteren Notenausgabe bedacht zu sein, beehrt sich die deutsche Regierung darauf hinzuweisen, daß zur Zeit ein großes Finanzprogramm, demzufolge bestehende Steuern bedeutend erhöht und neue Steuern eingeführt werden, in Bearbeitung ist. Hierdurch soll ein Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Haushalts erreicht werden. Die Ausgaben aus der Erfüllung des Friedensvertrages, die für eine längere Dauer notwendig werden, insbesondere die Ausgabe für die Erfüllung des Zahlungsplanes und die Besatzungskosten werden auf den ordentlichen Haushalt übernommen, so daß von den Ausgaben aus dem Friedensvertrag nur diejenigen Beträge, mit deren Abbau in absehbarer Zeit gerechnet werden kann, auf den außerordentlichen Haushalt verbleiben werden. Es darf vorbehalten bleiben, auf das zahlenmäßige Ergebnis noch näher einzugehen, sobald die einzelnen Ziffern endgültig feststehen. Schon jetzt wird aber darauf hingewiesen, daß damit die Ausgabe des ordentlichen Haushalts auf über 100 000 Millionen anwächst und daß dieses Finanzprogramm überaus starke Anforderungen an die deutschen Steuerzahler stellt. Voll in Wirksamkeit treten kann die Umstellung des Haushaltes erst im Jahre 1922 und in den folgenden Jahren. Demgemäß wird nur allmählich ein Abbau in der Ausgabe neuer Banknoten eintreten können. Inwieweit die Bestrebungen, einen Ausgleich des Budgets und die Einstellung der Ausgabe neuer Banknoten zu erreichen, durchführbar sind, wird ferner wesentlich davon abhängen, wieweit Deutschland Erleichterungen durch eine Beschränkung der unproduktiven Ausgaben aus dem Friedensvertrage gewährt werden. Die deutsche Regierung ist bereit, dem Garantiekomitee auf Wunsch nähere Angaben über die Höhe und Mitteilungen über den Zweck der nach ihrer Ansicht unproduktiven Ausgaben zukommen zu lassen. Schon jetzt darf in diesem Zusammenhang besonders auf die Kosten der Rheinlandsbesatzung, die Kosten der interalliierten Kontrollkommissionen und auf gewisse Maßnahmen dieser Kommissionen auf militärischem Gebiet verwiesen werden.

IV. In der 2. Note des Garantiekomitees sind alle Bemerkungen erschöpfend zusammengefaßt, die von deutscher Seite über den Begriff „Ausfuhr“ und über eine Bereinigung der Ausfuhrstatistik gemacht worden sind.

V. Wie in den gemeinsamen Sitzungen von deutscher Seite mehrfach hervorgehoben worden ist, bestehen gegen die unmittelbare Erhebung des Gegenwertes von 25% der deutschen Ausfuhr erhebliche Bedenken. Es scheint an[163] dieser Stelle nicht mehr erforderlich, noch einmal im einzelnen auf die Schwierigkeiten einzugehen, die eine unmittelbare Erhebung verbieten. Die deutsche Regierung hält ihren dargelegten Standpunkt aufrecht, in Ausführung des in der Note 3 ausgesprochenen Ersuchens wird sie indessen ein System der unmittelbaren Erhebung eines gewissen Prozentsatzes des Gegenwertes der Ausfuhr vorbereiten. Sie darf sich vorbehalten, über diesen Gegenstand erneut mit dem Garantiekomitee in Verbindung zu treten18.

VI. Soweit die Organisation der Überwachung in Betracht kommt19, wird auf die mündlichen Ausführungen des Herrn Staatssekretärs Schroeder in der Besprechung am 29. Juni Bezug genommen20.

Die deutsche Regierung beehrt sich, noch einmal zu erklären, daß sie die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen als zu weitgehend ansieht. Sie ist der Ansicht, daß sie eine Quelle von Schwierigkeiten und Reibungen der verschiedensten Art sein werden, welche geeignet sind, das mit der Kontrolle verfolgte materielle Ziel zu gefährden.

Der Sinn der Stellung von Sicherheiten gemäß Art. VII des Zahlungsplans ist der, den Inhabern der auszugebenden Schuldverschreibungen die Sicherheit zu geben, daß der Zinsen- und Amortisationsdienst richtig und rechtzeitig geleistet wird. Da nach Art. IV des Zahlungsplans genaue Zahlungsfristen vorgeschrieben sind und da ferner die einzelnen Zahlungen in einer Anzahl Raten während des Zinsenjahres erfolgen, so ist damit schon eine Sicherheit für den Dienst der Schuldverschreibungen gegeben, und die Sicherheitsstellung nach Art. VII des Zahlungsplanes muß als eine accessorische betrachtet werden. Mit anderen Worten: die gestellten Sicherheiten sollen nur in Anspruch genommen werden, wenn und sobald die laufenden Verpflichtungen nicht richtig und nicht rechtzeitig erfüllt werden. Solange daher die einzelnen Zahlungen und Leistungen rechtzeitig und richtig erfolgen, kann die Einrichtung einer ins Einzelne gehenden Kontrolle überhaupt unterbleiben.

Die beabsichtigte Organisation der Überwachung geht auch weit über das hinaus, was man bei der Aufnahme auswärtiger Anleihen bisher anderen Staaten zugemutet hat. Eine Finanzkontrolle ist bisher überhaupt nur gegenüber Staaten angewendet worden, deren Verwaltung in den kritischen Zeiträumen mit der gegenwärtigen deutschen Verwaltung nicht wohl verglichen werden darf. Die Geschäfte der Finanzverwaltung werden in Deutschland unter peinlicher Beachtung strenger Dienstvorschriften sach- und ordnungsgemäß geführt21.

[164] Das Garantiekomitee fordert:

a)

eine Kontrolle über die richtige Anschreibung und Zusammenstellung der Ausfuhrwerte durch das statistische Reichsamt,

b)

eine Kontrolle über die Finanzverwaltung im allgemeinen und die richtige Buchung, Zusammenstellung und Ablieferung der als Sicherheit für den anderweitig nicht gedeckten Rest des Zinsendienstes zu überweisenden Zolleinnahmen und Einnahmen aus den verschiedenen Steuern.

Zu Ziffer a) wird folgendes bemerkt:

Die deutsche Regierung ist damit einverstanden, daß ein Beamter des Garantiekomitees dem Statistischen Reichsamt zugeteilt wird, damit er die bei der Aufstellung der Handelsstatistik angewandte Methode studiert, sich über ihre Anwendung und ihren Erfolg vergewissert und darüber an das Garantiekomitee berichtet22.

Das Statistische Reichsamt wird angewiesen werden, jede zu diesem Zweck erforderliche Auskunft zu erteilen und Einsichtnahme in die Akten des Amtes zu gewähren. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß nur solche Auskünfte verlangt werden, die zur Erreichung des von dem Garantiekomitee angegebenen Zweckes wirklich notwendig sind, und daß sich die verlangten Auskünfte in dem Rahmen halten, in dem das Statistische Reichsamt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegenüber den Anmeldepflichtigen seinerseits ein Recht auf Auskunfterteilung hat. In formaler Beziehung geht die deutsche Regierung davon aus, daß die Auskünfte grundsätzlich nur von dem Präsidenten des Statistischen Reichsamts verlangt werden können. Zur Erleichterung der Arbeit wird dieser einen höheren Beamten bezeichnen, dessen Vermittlung der Vertreter des Garantiekomitees in Anspruch nehmen müsse. Innerhalb der angedeuteten Grenzen wird der Vertreter des Garantiekomitees jede mögliche Unterstützung erfahren23.

[165] Auch mit einer gelegentlichen Besichtigung der Anmeldestellen, bei welcher sich der Beauftragte des Garantiekomitees über die Art und Weise der Ausfuhrdeklaration und über die regelmäßige Übermittlung nach Berlin vergewissert, erklärt sich die deutsche Regierung einverstanden. Sie hält es jedoch für erforderlich, daß dieser Kontrolleur stets von einem Beamten des Statistischen Reichsamts begleitet wird. Nur so glaubt die deutsche Regierung, daß Beanstandungen, die seitens der Beauftragten des Garantiekomitees erhoben werden, rasch und in geeigneter Weise beseitigt und Mißverständnisse vermieden werden können.

Die vierteljährliche Einberufung des „Handelsstatistischen Beirats“24 wird auf Schwierigkeiten stoßen, da damit zu rechnen ist, daß die ehrenamtlich tätigen Mitglieder den Einladungen zu den vierteljährlichen Sitzungen vielfach nicht Folge leisten können. Die deutsche Regierung regt daher an, daß der Beauftragte des Garantiekomitees aufgrund seiner Arbeiten am Statistischen Reichsamt prüfen sollte, ob die vierteljährliche Einberufung des Handelsstatistischen Beirats notwendig wird.

In der Beilage I mit 10 Anlagen sind die für die Handelsstatistik geltenden Vorschriften zusammengestellt und erläutert25.

Zu Ziffer b) werden folgende Ausführungen gemacht:

Das Garantiekomitee will nach der Note 5 Ziffer 2 einen besonderen zur Delegation des Komitees in Berlin gehörigen Vertreter zum Reichsfinanzministerium abordnen, dem Einblick in alle Schriftstücke (Instruktionen, Rundschreiben usw.) über die Veranlagung und die Erhebung der verschriebenen Einnahmequellen gewährt werden soll. Der Vertreter soll auch ermächtigt sein, die Unterlagen zu den monatlichen Einnahmeübersichten über die verschriebenen Einnahmequellen einzufordern. Eine Anzahl ihm beigegebener Kontrolleure soll sich von den Bezirks- und Lokalbeamten der Reichsfinanzverwaltung Aufklärung verschaffen und deren Rechnungsführung nachprüfen. Damit würde neben der bestehenden deutschen Kontrolle über den tatsächlichen Eingang aller gesetzlich zu zahlenden Zoll- und Steuerbeträge, über deren Eintragung in die vorgeschriebenen Einnahmebücher und über die richtige Übernahme in die Einnahmenachweisungen der Hebestellen, die die Einnahmeübersichten der Oberfinanzkassen und in die monatlich zu veröffentlichenden Haupt-Einnahmezusammenstellungen des Reichsfinanzministeriums noch einmal die besondere Kontrolle der Delegation des Garantiekomitees geleistet werden. Neben der deutschen Kontrolle gäbe es dann also noch eine in derselben oder anderer Form durchgeführte Kontrolle der Delegation des Garantiekomitees.

Eine derartige Kontrolle würde der deutschen Regierung nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn die deutschen Einrichtungen ungeeignet oder nicht ausreichend wären26.

[166] In der als Beilage II mit 11 Unterlagen beigefügten Darlegung ist ein genauer Aufschluß über die Organisation und die Verwaltung, und insbesondere über die Organisation der richtigen und vollständigen Erfassung der Einnahmen gegeben27.

Es ist hiernach jede nur denkbare Sicherheit vorhanden, daß gesetzlich geschuldete Zölle oder Steuerbeträge – ebenso wie alle sonstigen Abgabenbeträge – vollständig erhoben, die erhobenen Beträge in die Einnahmebücher eingetragen und hieraus monatlich und vierteljährlich in die Einnahmenachweisungen und die der Reichsrechnungsstelle des Reichsfinanzministeriums einzureichenden Einnahmeübersichten übernommen werden. Zunächst werden Vorbücher zu den Einnahmebüchern geführt. Die vorgeschriebenen Bescheinigungen der Übereinstimmung der Angaben in den von den Hebestellen aufgestellten Einnahmenachweisungen mit den Einnahmebüchern erfolgen durch an der Erhebung und an der Führung der Einnahmebücher nicht beteiligte höhere Beamte der Finanzverwaltung bereits bei der Lokalverwaltung. Die Bescheinigung der Richtigkeit der von den Oberfinanzkassen aufgestellten Übersichten wird durch die über den Oberfinanzkassen stehenden Ersten Rechnungsdirektoren bei der Bezirksverwaltung vorgenommen. Es ist somit die vollständige Vereinnahmung der gesetzlich geschuldeten Abgabenbeträge in den Einnahmebüchern und der richtige Übergang der Beträge aus diesen in die Einnahmenachweisungen und Einnahmeübersichten kontrolliert und sichergestellt. Außerdem ist noch eine Buchprüfung durch die Rechnungsämter der Landesfinanzämter vorgeschrieben. Zuletzt prüft die oberste Rechnungsbehörde des Reichs, der Rechnungshof des Deutschen Reichs in Potsdam, die von den Oberfinanzkassen zu legenden Einzelrechnungen und die von der Reichshauptkasse aufzustellende allgemeine Rechnung. Daneben bieten die vorgeschriebenen regelmäßigen und außerordentlichen Geschäfts- und Kassenrevisionen eine weitere Sicherheit. Dieses wohldurchdachte, lückenlose und seit mehr als 100 Jahren erprobte Kontrollsystem bietet nach Ansicht der deutschen Regierung alle Sicherheiten, die das Garantiekomitee seiner Verantwortung gemäß wünschen kann.

Die deutsche Regierung bittet deshalb, von der Entsendung von Kontrolleuren an die Bezirks- und Lokalstellen zur Einholung von Informationen und Nachprüfung der dort geführten Bücher und Rechnungen abzusehen.

Aber auch die ständige Zuteilung eines Beamten zum Reichsfinanzministerium und die Übermittlung aller allgemeinen auf die vorgeschriebenen Einnahmequellen bezüglichen Erlasse und Unterlagen, nach denen die monatlichen Haupteinnahmezusammenstellungen beim Reichsfinanzministerium gefertigt werden, an diesen Beamten erscheint nach Ansicht der deutschen Regierung nicht erforderlich. Die auf die Zölle bezüglichen allgemeinen Erlasse werden laufend im Reichszollblatt, die auf die Steuern bezüglichen Erlasse laufend im Reichssteuerblatt veröffentlicht. Diese beiden Amtsblätter, von denen je ein Stück als Anlagen 12 und 13 zur Beilage II beigefügt ist, werden der Delegation[167] des Garantiekomitees in beliebiger Anzahl laufend geliefert werden. Außerdem wird die Delegation des Garantiekomitees mehrere Stücke der im Reichsfinanzministerium monatlich hergestellten Haupteinnahmeübersichten (Anlage 7 der der Beilage II) erhalten. Wünscht das Komitee außerdem durch einen Beauftragten Einsicht in die Unterlagen (monatliche und vierteljährliche Einnahmeübersichten der Oberfinanzkassen) zu nehmen, nach denen die monatlichen Gesamtziffern des Ertrages der Zölle und der Steuern für das ganze Reich durch die Reichsrechnungsstelle des Finanzministeriums ermittelt werden, so ist die deutsche Regierung bereit, die dazu erforderlichen Anweisungen ergehen zu lassen. Es wird aber gebeten, daß der betreffende Beamte diese Einsichtnahme und Nachprüfung des monatlichen Gesamtergebnisses hinsichtlich der Zölle und der Umsatzsteuer jeweils erst dann vornimmt, wenn die Schlußsummen festgestellt und in den Haupteinnahmeübersichten veröffentlicht sind. Die Einnahmeübersichten der Oberfinanzkassen enthalten nämlich, wie sich aus den Anlagen 5 und 6 der Beilage II ergibt, nicht nur die monatliche oder vierteljährliche Einnahme aus den Zöllen einschließlich des Aufgelds und der Steuern, sondern auch die Einnahmeziffern aus der großen Zahl der übrigen Reichsabgabenzweige. Sie müssen daher in der Reichsrechnungsstelle zur Feststellung der Gesamtziffern der einzelnen Abgabenzweige von Hand zu Hand gehen und können gesammelt und geordnet erst wieder vorliegen, wenn die Feststellungsarbeit für den einzelnen Monat beendet, d. h. die Haupteinnahmeübersicht fertig gestellt ist. Aus dem gleichen Grunde ist auch die Übermittlung der nur in je einem Stück zur Reichsrechnungsstelle gelangenden Einnahmeübersichten an den Beamten der Delegation des Garantiekomitees nicht möglich. Diese Übersichten können bei der Reichsrechnungsstelle selbst eingesehen werden.

Das Reichsfinanzministerium wird einen höheren Beamten bestimmen, der die Wünsche des Beauftragten des Garantiekomitees an die zuständige Stelle übermitteln wird und dessen Vermittlung in diesen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen wäre.

In den vorstehenden Ausführungen ist dem Garantiekomitee eine lückenlose Aufklärung über die bestehenden deutschen Vorschriften über die Sicherung des Aufkommens und der richtigen Ablieferung der Reichseinnahmen gegeben worden. Es würde nach Ansicht der deutschen Regierung die künftigen Verhandlungen mit dem Garantiekomitee wesentlich erleichtern, wenn einer oder mehrere Vertreter des Garantiekomitees beauftragt würden, sich an der Hand der überreichten Unterlagen und Vorschriften von den einwandfreien Funktionen der geschilderten Organisation durch einen Besuch bei den zuständigen Dienststellen zu überzeugen. Die deutsche Regierung ist auf Anfordern jederzeit bereit, die erforderlichen Anweisungen zu erteilen und alle notwendigen Erleichterungen zu gewähren28.

[168] Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Fischer

Ministerialdirektor

Fußnoten

1

Diese Note beantwortet die fünf Noten des Garantiekomitees vom 28.6.21 an den RK (Dok. Nr. 39); in seiner vorläufigen Antwort vom 1.7.21 hatte der RK dem Garantiekomitee lediglich den Eingang der Noten bestätigt und angekündigt, daß „die gewünschten Aufschlüsse und die Antwort auf die Noten“ dem Garantiekomitee durch die Kriegslastenkommission, die nach der VO des RPräs. vom 31.7.1919 (RGBl. 1919, II, S. 1363 ) zuständig sei, zugehen werde (R 43 I /20 , Bl. 404). Auf diese Note der Kriegslastenkommission vom 29.7.1921 antwortet das Garantiekomitee wiederum durch zwei Noten: nämlich einer vom 19.8.1921, die die Organisation der deutschen Zollverwaltung behandelt, und einer vom 1.9.1921, die zu den übrigen Fragen Stellung nimmt (R 43 I /21 ). Aus beiden Noten wird, da sie nicht abgedruckt werden, im Folgenden zitiert und zwar französisch, weil die amtliche Übersetzung des AA in R 43 I nicht ermittelt werden konnte.

2

Siehe Anm. 1.

3

Note 1 siehe Dok. Nr. 39; Londoner Zahlungsplan siehe RT-Drucks. Nr. 1979, Bd. 367 .

4

Siehe Note 3 (zur Ausfuhrabgabe), Dok. Nr. 39.

5

Die gewünschte Bestätigung gibt die Note des Garantiekomitees vom 1.9.21, in der es dazu heißt: „Depuis le moment où le Gouvernement allemand a rédigé cette observation, la Commission des Réparations a pris une décision (No 1458 du 2 août 1921), en vertu de laquelle les intérêts effectivement produits par les sommes reçues de l’Allemagne en garantie, entre la date à laquelle elles ont été effectivement versées et l’échéance trimestrielle en vue, de laquelle ce versement a été fait, seront portés au crédit de l’Allemagne à valoir sur le montant de l’échéance suivante.“ (R 43 I /21 , Bl. 123-130, hier: Bl. 128).

6

Siehe Schlußabsatz der Note 4 (Dok. Nr. 39).

7

Darauf antwortet das Garantiekomitee in der Note vom 1.9.21: „Le Comité des Garanties ne peut se ranger à cette manière de voir. Il n’échappera pas au Gouvernement allemand que le Comité des Garanties chargé de veiller à l’acquittement régulier d’un service de titre libellés en or, ne peut se contenter d’avoir en garantie jusqu’à la veille de l’échéance, des sommes à papier sujettes à des dépréciations sensibles.“ (R 43 I /21 , Bl. 123-130, hier: Bl. 129). Die Note der deutschen Kriegslastenkommission an das Garantiekomitee vom 17.9.21 greift diesen Punkt noch einmal auf, indem sie bemerkt: „Um einer weiteren rapiden Entwertung der Mark vorzubeugen [im Vorhergehenden war dargelegt worden, daß die Devisenbeschaffung für die Aufbringung der ersten Milliarde zu erheblicher Verschlechterung der deutschen Währung geführt habe], hält es die deutsche Regierung unter diesen Umständen für unbedingt notwendig, daß von der Umwandlung der deutschen Einnahmen in ausländische Zahlungsmittel bis zum 15.12.21 abgesehen wird, was ja auch nach der Note 1 vom 28.6.21 seitens des Garantiekomitees beabsichtigt war. Es wird sogar erwogen werden müssen, ob es nicht, um die Zahlungen in Devisen überhaupt zu sichern, notwendig sein wird, einstweilen noch über den 15.12.21 hinaus bis zu einem später festzusetzenden Termin damit zu warten, die Beträge an Papiermark, welche aus den als Sicherheit dienenden Einnahmequellen auflaufen, in ausländische Zahlungsmittel umzuwandeln.“ (R 43 I /21 , Bl. 254 f.).

8

Siehe RT-Drucks. Nr. 1979, Bd. 367 .

9

Siehe Dok. Nr. 39 Anm. 7 und Anm. 11.

10

Siehe Note I, Abschnitt B (Dok. Nr. 39).

11

In der Note 2 vom 28.6.1921 hatte sich das Garantiekomitee lediglich für zuständig erklärt, den deutschen Standpunkt in dieser Frage der Repko zu referieren, nicht aber, eine Entscheidung in dieser Frage zu treffen (Dok. Nr. 39).

12

Das am 8.4.1922 verkündete Gesetz sollte vom 1.1.1922 gelten (siehe auch Dok. Nr. 58, P. 3).

13

Diesen Vorschlag beantwortet das Garantiekomitee in der Note vom 1.9.21 wie folgt: „le Comitee des Garanties regrette que le Gouvernement allemand ait cru devoir retirer les propositions qu’il avait faites.

Il le regrette d’abord parce qu’il ne peut retenier la nouvelle proposition qui tend à lui affecter en garantie le produit du seul impôt sur le chiffre d’affaires. Cet impôt en effet ne paraît pas suffisamment assis, et son recouvrement comporte trop d’aléa pour qu’il puisse constituer une garantie assez sérieuse du service régulier des obligations.

Il le regrette ensuite parce qu’il pense qu’en repoussant le système exposé dans la note No I du Comité des Garanties, le Gouvernement allemand s’écarte de la voie dans laquelle il serait peut-être possible de trouver le moyen de reduire beaucoup ce contrôle qu’il parraît particulièrement désireux d’éviter. Ce qui charactérise le système de la Note No. I, c’est que la garantie est assurée par une fraction de produit d’un ensemble d’impôts dont le rendement total est notablement supérieur à la somme nécessaire au service des obligations. A ce système le Gouvernement allemand propose de substituer celui qui consiste à assurer la garantie par la totalité de produit d’un ensemble d’impôts dont le rendement ne soit pas supérieur à la somme nécessaire. […] Le Comité des Garanties serait donc disposé á envisager la possibilité, de réduire son contrôle dans des proportions très notables et même de renoncer à instituer, en matière fiscale, le contrôle sur place des agents locaux, si le Gouvernement allemand était prêt à adopter le système envisagé, en lui donnant une base suffisament large.“ (R 43 I /21 , Bl. 123-130, hier: Bl. 125).

In der Note an das Garantiekomitee vom 17.9.21 erklärt die deutsche Regierung, sie habe lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen es vorgezogen, nur die Erträge einer Steuer zur Verfügung zu stellen und fährt dann fort: „Die deutsche Regierung verschließt sich jedoch nicht den Gründen, die dafür sprechen können, statt der Erträge einer Steuer einen gewissen Anteil an einer Anzahl von Einnahmequellen zur Sicherstellung zu wählen, und ist bereit, auf ihren ursprünglichen Vorschlag zurückzukommen.“ (R 43 I /21 , Bl. 254 f.). Die praktische Durchführung wurde mit dem Garantiekomitee in der Sitzung vom 29.9.21 in Berlin besprochen (R 43 I /21 , Bl. 320-325).

14

Siehe Note 4 des Garantiekomitees (Dok. Nr. 39).

15

Es muß 18. Juni heißen (siehe Dok. Nr. 31 Anm. 2 u. Dok. Nr. 39 Anm. 16).

16

Die Note vom 1. 9. nimmt dazu wie folgt Stellung: „Tout d’abourd il [le Comité des Garanties] ne peut accepter la reserve suivant laquelle sous le terme de ‚douanes‘ il ne faudrait comprendre que les taxes frappant l’importation des marchandises conformément au tarif douanier allemand et à la loi allemande sur le paiement des droits de douane en or. Cette interprétation restrictive donnée par la Gouvernement allemand est en contradiction formelle avec le texte de l’article 7 § a) de l’Etat des Paiements, qui affecte comme garantie ‚le produit de tous les droits de douanes maritimes et terrestres, spécialement des droits à l’importation et à l’exportation‘.“ (R 43 I /21 , Bl. 123-130, hier: Bl. 128f). Die deutsche Regierung erklärt dazu in der Note der Kriegslastenkommission vom 17.9.21: „Die deutsche Regierung hat in ihrer Antwort vom 29.7.21 lediglich daraufhinweisen wollen, daß von den Abgaben der genannten Art in Deutschland zur Zeit nur solche nach dem deutschen Zolltarif und dem Gesetz über Zahlungen der Zölle in Gold erhoben werden. Es ist auch nach Ansicht der deutschen Regierung kein Zweifel, daß nach dem Wortlaut des Art. VII Ziffer A des Zahlungsplanes auch Ausfuhrzölle, falls sie in Deutschland eingeführt werden sollten, für die Sicherstellung der deutschen Verpflichtungen haften.“ (R 43 I /21 , Bl. 254 f.).

17

Siehe Note 1 (Dok. Nr. 39).

18

Stellungnahme der Repko siehe Dok. Nr. 73.

19

Note 5 (Dok. Nr. 39).

20

Siehe Dok. Nr. 39 Anm. 28.

21

Die Antwortnote des Garantiekomitees vom 1.9.21 führt aus, daß das Garantiekomitee keineswegs Zweifel an der deutschen Finanzverwaltung habe und anerkenne, daß sie vom deutschen Standpunkt her mit notwendiger Sorgfalt organisiert sei. Ohne Kontrolle sei jedoch nicht gesichert, daß die Organe der Deutschen Regierung genauso zum Nutzen der Alliierten funktionierten.

„Il est de son devoir strict de vérifier que les résultats déclarés par le Ministère des Finances sont bien conformes aux opérations faites par les Caisses Publiques et que ces opérations elles-mêmes ont bien été effectuées dans les mêmes conditions que si les impôts à faire rentrer avaient été destinés au Trésor allemand. Pour cette raison le Comité des Garanties ne saurait se contenter des mesures proposées par le Gouvernement allemand.“ (R 43 I /21 , Bl. 123-130, hier: Bl. 124).

Die deutsche Antwortnote vom 17.9.21 geht wie folgt auf diese Frage ein: „Die Deutsche Regierung hat davon Kenntnis genommen, daß das Garantiekomitee die Absicht hat, unter diesen Umständen [nämlich nachdem die deutsche Regierung sich bereit erklärt hat, doch die Erträge von 6 Steuern zur Verfügung zu stellen; siehe Anm. 13] die Abstandnahme von allen Überwachungsmaßnahmen bei der örtlichen Erhebung der verschriebenen Einnahmequellen in Erwägung zu ziehen. Die deutsche Regierung glaubt annehmen zu können, daß das Garantiekomitee nunmehr seine Absicht verwirklichen wird. Dem ständigen Bevollmächtigten des Garantiekomitees beim RFMin. wird jede Auskunft erteilt und der Zutritt zu den Abteilungen, die mit der Vereinnahmung der für die Sicherstellung haftenden Einnahmequellen betraut sind, gewährt werden. Die Einzelheiten der Durchführung der Tätigkeit des Bevollmächtigten werden noch vereinbart werden müssen.“ (R 43 I /21 , Bl. 254 f.).

22

Am 29.8.21 wird M. Bresciani zum ständigen Vertreter beim Statistischen Reichsamt ernannt (R 43 I /21 , Bl. 119).

23

Die Antwort des Garantiekomitees vom 19.8.21 enthält unter Ziffer 2 die Mitteilung, daß der Funktionär des Garantiekomitees darüber entscheiden solle, welches die wirklich notwendigen Auskünfte seien. Das Garantiekomitee sagte strengste Geheimhaltung der erlangten Auskünfte zu (R 43 I /21 , Bl. 58-64, 94, hier: Bl. 59). – Das Komitee erklärt sich mit dieser Regelung einverstanden, behält sich jedoch für seinen Delegierten das Recht vor, sich nötigenfalls an jeden beliebigen Beamten des Amts zu wenden (Note des Garantiekomitees vom 19.8.21 und Vermerk des StSRkei dazu in R 43 I /21 , Bl. 58-64, 94, hier: Bl. 59).

24

Siehe Dok. Nr. 39 Anm. 27.

25

Aufgeführt und in der Anlage überreicht sind die geltenden gesetzlichen Vorschriften: Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen aus dem RGBl. (1906, S. 109; 1919, S. 53) und dem Zentralblatt des Deutschen Reiches (1906, S. 137; 1969, S. 141; 1911, S. 41; 1919, S. 55; 1920, S. 415; 1920, S. 1250; 1920, S. 1298; 1921, S. 126; 1921, S. 650).

26

Siehe auch Anm. 21.

27

R 43 I /21 , Bl. 41-44.

28

Eine endgültige Regelung trifft das Schreiben der Delegation des Garantiekomitees vom 13.10.21: „Der Vorsitzende der Delegation ist der Hauptvertreter des Garantiekomitees in Berlin. Er hat die allgemeine Leitung der Geschäfte. Es wird angezeigt sein, alle Mitteilungen der deutschen Regierung an ihn zu richten. Der Geschäftsbetrieb ist in mehrere Abteilungen geteilt: Abteilung für Ausfuhr, Abt. für Ausgaben und Budget, Abt. für Einnahmen und Steuern, Nachrichtenabteilung (section de documentation). Jede dieser Abteilungen steht unter den unmittelbaren Befehlen eines Abteilungsleiters. 1. Die Abteilung für Ausfuhr bearbeitet den auswärtigen Handel Deutschlands und besonders die Ausfuhr, die Einfuhr und die Zölle. Der Leiter der Abteilung für Ausfuhr ist Herr Bresciani. Mit den Beamten, die ihm beigegeben werden, wird er die Ausfuhrstatistik unter den Bedingungen kontrollieren, die durch das Komitee im Einverständnis mit der deutschen Regierung festgelegt worden sind. […] – 2. Die Abteilung für Ausgaben und Budget bearbeitet die Budgetfragen im allgemeinen und speziell die Ausgaben, den Wechselkurs und den Devisenankauf. Der Leiter der Abteilung ist Herr Finlayson. Er wird von einem ihm beigegebenen Beamten unterstützt werden. – 3. Die Abteilung für Einnahmen und Steuern bearbeitet die Fragen, die sich auf die Einkünfte und die Steuern des Reiches beziehen. Sie kontrolliert die Veranlagung, die Erhebung und den Ertrag der als Pfand bestellten Steuern. Der Leiter der Abteilung ist Herr Gaillet-Billoteau. Er wird von einem ihm beigegebenen Beamten unterstützt werden. […] – 4. Die Nachrichtenabteilung ist beauftragt mit dem Studium der wirtschaftlichen Fragen, der Prüfung der verschiedenen Indices der industriellen, landwirtschaftlichen und finanziellen Lage etc. Sie ist außerdem damit beauftragt, die nötigen Unterlagen für die anderen Abteilungen zu sammeln und zu ordnen. Der Leiter der Abteilung ist Herr Hardy.“ (R 43 I /21 , Bl. 409, 459 f.).

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