1.2.7 (wir2p): 7. Außerhalb der Tagesordnung: Entwurf eines Initiativantrags wegen eines Gesetzes über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschäden.

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7. Außerhalb der Tagesordnung: Entwurf eines Initiativantrags wegen eines Gesetzes über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschäden5.

Ministerialrat Foerster trägt vor: Im § 7 des von der Regierung vorgeschlagenen Entwurfs zu einem Initiativantrag wegen eines Gesetzes über den Ersatz[665] der durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschäden ist als Höchstbetrag der im Falle der Erwerbsfähigkeit des Verletzten vom Reiche zu erstattenden Jahresrente die Summe von 18 000 M festgesetzt worden. Bei der Beratung des Entwurfs im 19. Reichstagsausschuß hat dieser in erster Lesung mit Mehrheitsbeschluß trotz eindringlichen Abratens der Regierungsvertreter die Heraufsetzung des Betrags von 18 000 M auf 50 000 M beschlossen. Den beteiligten Ressorts (Reichsfinanz-, Reichsarbeitsministerium und Reichsministerium des Innern) erscheint die Limitierung der Höchstrente auf 50 000 M mit Rücksicht auf die in diesem Falle unausbleiblichen und unerträglichen Berufungen der Kriegsbeschädigten unannehmbar. Diese würden es schlechterdings nicht begreifen können, daß sie gegenüber Personen, die im Friedenszustande durch an sich beklagenswerte Vorgänge körperlich verletzt sind, so erheblich, wie es die Folge des Ausschußbeschlusses wäre, benachteiligt werden sollten, obwohl sie jahrelang im Felde dauernder Lebensgefahr ausgesetzt waren. Eine Berücksichtigung ihrer Berufungen müßte aber, wie keiner Ausführung bedarf, dem Reiche neue Milliardenlasten auferlegen.

Es erscheint deshalb notwendig, daß die Reichsregierung noch vor der zweiten Lesung des Entwurfs im 19. Ausschuß diesem ausdrücklich erklärt, die Erhöhung der Höchstgrenze auf 50 000 M sei für das Kabinett unannehmbar. Dies dürfte umsomehr Erfolg versprechen, als die Meinungen auch innerhalb der Regierungsparteien selbst geteilt sind, je nach dem bei den einzelnen Abgeordneten die Rheinland- oder die Kriegsbeschädigten-Interessen vorwiegen. Allenfalls ließe sich vielleicht ein Entgegenkommen in der Weise rechtfertigen, daß im Falle besonderer Bedürftigkeit zu der Summe von 18 000 M dem Verletzten ein Zuschlag von etwa 4 – 5000 M gewährt und ihm für jedes unterhaltspflichtige Kind etwa 2000 M zugebilligt würden6.

Das Kabinett stimmte den Ausführungen zu.

Fußnoten

5

Der Entwurf eines Gesetzes über den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personenschäden, wie er von der RReg. dem RT am 29.12.21 vorgelegt worden war, sah in § 3 auch eine Regelung für durch die Besatzungsmächte angerichtete Schäden vor (RT-Drucks. Nr. 3295, Bd. 370 ). Durch Kabinettsbeschluß vom 28. 2. wurde entschieden, diesen § 3 zu streichen und dafür einen Sondergesetzentwurf mittels Initiativantrags einzubringen (siehe Dok. Nr. 213, P. 4). Am 20.6.22 wird durch die Fraktionen der SPD, des Zentrums, der DNVP, USPD, DVP, DDP und BVP ein entsprechender Antrag eingebracht (RT-Drucks. Nr. 4537, Bd. 374 ) und nach 3. Beratung am 1. 7. (RT Bd. 356 ) unter dem 17.7.22 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 624 ).

6

Der § 7 des Entwurfs vom 20.6.22 sowie die endgültige Fassung sehen als Höchstbetrag jährlich 30 000 M und im Falle der Hilflosigkeit den Betrag von 40 000 M vor (RGBl. 1922 I, S. 624 ).

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