1.50.9 (wir2p): 9. Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsanleihe.

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9. Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsanleihe.

Das Kabinett stimmte dem Entwurfe zu mit der Ausnahme des vom Reichsrat beschlossenen § 33 a, der nicht aufgenommen werden soll11.

Fußnoten

11

Es handelt sich um das Gesetz zur Ausführung der in § 1 des Gesetzes über Änderungen im Finanzwesen gegebenen Rahmenbestimmung zur Auflegung einer Zwangsanleihe (siehe Dok. Nr. 205 Anm. 1). Der Gesetzentwurf (R 43 I /2393 , Bl. 281-288) war am 5.5.22 im Kabinett beraten worden (siehe Dok. Nr. 261, P. 1) und gelangt am 30.5.1922 mit Änderungen des RR als Doppelvorlage in den RT (RT-Drucks. Nr. 4430, Bd. 374 ). Er wird nach Abänderungen (Beschlüsse siehe RT-Drucks. Nr. 4859, Bd. 374 ) am 17.7.22 in dritter Lesung verabschiedet (RT Bd. 356, S. 8659 ) und am 20.7.22 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 601 ).

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