1.69.1 (wir2p): [Gesetz zum Schutz der Republik]

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Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 2Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

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[Gesetz zum Schutz der Republik1]

Der Reichskanzler eröffnet die Sitzung und geht in längeren Ausführungen auf die Wirkungen der Ermordung Rathenaus auf die Arbeitermassen2 und die daraufhin einzuschlagende Richtung der Politik ein. Ausdrücklich erklärt er, daß er im gegenwärtigen Augenblick keine Möglichkeit sehe, ein Gesetz zu schaffen, das gleichzeitig den Kampf gegen links eröffne. Er warnt, es zu einer Auflösung des Reichstags kommen zu lassen mit der Parole „Mord und Wucher“. Er erwähnt eine Eingabe der Gewerkschaften zu dem Gesetz zum Schutze der Republik3. Er weist auf das neuerdings erfolgte gemeinsame Vorgehen der drei Linksparteien hin und erwähnt ferner die Reduzierung des Vertrauens zur Justiz. Er selbst werde die Richtung, die zur Rettung des Reiches notwendig sei, einschlagen. Der unglaublichen Verhetzung der Rechtspresse, insbesondere der „Wulle Blätter“4, müsse unbedingt ein Riegel vorgeschoben werden. Scharfes Durchgreifen sei im gegenwärtigen Augenblick unumgänglich notwendig. Die Regierung müsse handeln, wenn sie sich nicht selber aufgeben wolle. Taktisch sei notwendig, für das Gesetz zum Schutze der Republik einschließlich der Linksparteien eine Linie zu finden, die dem verfassungsändernden Gesetze eine Zweidrittel-Mehrheit sichere.

[914] Staatssekretär Göhre macht einige Mitteilungen über die Nachforschungen nach den Mördern5.

Reichsminister Dr. Radbruch trägt den Entwurf des Gesetzes zum Schutze der Republik vor.

Reichsminister Dr. Köster trägt die von ihm zu vertretenden Teile des Gesetzentwurfes vor.

Alsdann beginnt die Aussprache.

Preuß. Ministerpräsident Braun: Er stimme grundsätzlich mit dem Herrn Reichskanzler, sowohl was die Beurteilung der Lage, als auch, was die zu ergreifenden Maßnahmen anbetreffe, überein. Er müsse allerdings sich die Stellungnahme des preußischen Staatsministeriums vorbehalten.

Im einzelnen bemerke er zum Entwurf: Im § 1 scheine ihm das Wort: „wissen“ allein zu eng. Praktisch wäre die Hinzufügung der Worte „oder den Umständen nach annehmen müssen“6. In § 9 halte er die Aufnahme einer Bestimmung zur Erfassung eventuell entstehender Ersatzorganisationen für zweckmäßig7. Im § 18 halte er den Ausdruck „hochverräterisches Unternehmen“ für nicht konkret genug8.

Bayr. Ministerpräsident Graf Lerchenfeld: Der Gesetzentwurf werde die größte Auswirkung auf das politische Leben Deutschlands haben. Er verweise auf seine Ausführungen im bayerischen Landtag, die er auch jetzt zu Grunde zu legen beabsichtige9. Besondere Maßnahmen seien, soweit Bayern in Betracht komme, nicht notwendig. Eine besondere politisch ausgeartete Erregung über die Ermordung Rathenaus sei in den Großstädten Bayerns nicht zu konstatieren gewesen. In München habe man Protestversammlungen abgehalten; die Beteiligung an denselben sei verhältnismäßig schwach gewesen. So sehr man auch überall die Tat als solche scharf verurteile, so sei doch die politische Auswirkung nicht in dem Maße zu spüren gewesen, schon weil es die mehrheitssozialistische Partei in Bayern unterlassen habe, Kapital aus dem Vorgang zu schlagen. Er sei der Auffassung, daß die Erregung der Gewerkschaften, die ausgelöst sei durch die Bluttat, ausgenutzt werde zu einer politischen Aktion mit dem Ziel, den Wagen der Regierung nach links zu schieben und so die Kluft zwischen den Parteien innerhalb Deutschlands zu erweitern. Die bayerische Regierung hätte es zu verhindern verstanden, daß die Mehrheitssozialisten ihr,[915] obwohl sie eine bürgerliche Regierung sei, scharf oppositionell gegenüberständen. Die bayerische Regierung habe sich stets zur Einhaltung einer mittleren Linie bekannt. Seine Bedenken gegen die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten habe er in seinen Ausführungen im bayerischen Landtag bereits zur Sprache gebracht. Er sei der Auffassung, daß allerdings die Verfassung, eventuell durch gesetzliche Vorschriften, geschützt werden müsse; notwendig sei jedoch unbedingt eine Rücksichtnahme auf die bayerischen Verhältnisse. Dies schon darum, weil in Bayern ein gewisses Mißtrauen gegenüber Berlin als Gefühlsmoment innerhalb der Bevölkerung tatsächlich vorhanden sei und in Rechnung gestellt werden müsse. Namentlich dürfe dieses Mißtrauen nicht durch neue Maßregeln über den Kopf Bayerns hinweg aufgestachelt werden, da sonst schwerwiegende Folgen eintreten könnten. Er denke hierbei an einen Regierungswechsel in Bayern. Eine neue Regierung würde dann fraglos nicht auf seinem Boden der mittleren Linie stehen, sondern sie würde erheblich weiter rechts gerichtet sein. Zu dem vorliegenden Gesetzentwurf würde die bayerische Regierung noch ausführliche Gesetzesvorschläge einreichen10.

Notwendig sei, daß der Gesetzentwurf den Weg über den Reichsrat gehe.

Er müsse sich noch insbesondere gegen den Staatsgerichtshof zum Schutz der Republik wenden. Falls man einen besonderen Staatsgerichtshof überhaupt einrichten wolle, so müsse er im wesentlichen mit Berufsrichtern besetzt werden. Zur Frage der Justiz ganz allgemein bemerke er, daß ohne Zweifel Urteile ergangen seien, die mit dem Rechtsempfinden des Volkes nicht vereinbar seien. Man müsse auf dem Wege der gegenwärtigen Justizreform diesem Übelstand auf gesetzmäßigem Wege steuern. Ganz allgemein bemerke er, daß er für verfehlt halte, dem Gesetzentwurf den Namen zu geben „Gesetzentwurf zum Schutze der Republik“; zweckmäßig halte er die Fassung: „Gesetzentwurf zum Schutze der Verfassung.“ Durch die Namengebung „zum Schutze der Republik“ würde die Spaltung in Deutschland zwischen Monarchisten und Republikanern nur erweitert. Eine solche Spaltung aber sei jetzt nicht tragbar. Zudem dürfe das Gesetz kein Ausnahmegesetz allein gegen die Rechte sein. Wenn notwendig, müsse es auch gegen links angewendet werden können.

Was die Geheim- und Mörder-Organisationen anbetreffe, so seien diese seiner Ansicht nach unter dem Drucke des Friedensvertrages von Versailles und im Hinblick auf die Beschränkung der Wehrmacht in Deutschland entstanden. Er lehne sie grundsätzlich ab. Die bayerische Polizei würde mit aller Schärfe gegen sie vorgehen.

Er rege an, zu den bereits ergangenen Verordnungen des Herrn Reichspräsidenten Ausführungsbestimmungen zu erlassen, die den bayerischen Verhältnissen in etwa gerecht würden. Auf diese Weise könne vielleicht der Erlaß eines Ausnahmegesetzes vermieden werden. Späterhin könne man dann vielleicht ein Gesetz über den Belagerungszustand im Anschluß an Artikel 48 der Reichsverfassung erlassen, und als letzten endgültigen Weg zur Regelung der Frage verweise er auf die Möglichkeit einer Volksabstimmung, die ja durch die[916] Verfassung für solche, das ganze Volksempfinden berührende Fragen vorgesehen sei.

Württembergischer Staatspräsident Hieber: In Württemberg sei an und für sich ein Bedürfnis für ein solches Gesetz kaum vorhanden. Eine ernsthafte monarchistische Bewegung sei schon in Anbetracht der geringen Beliebtheit des gegenwärtigen Fürstenhauses nicht zu spüren. Jedoch seien monarchistische Gefahren im ganzen Reiche wohl vorhanden, und dieser Tatsache müsse Rechnung getragen werden. Er seinerseits ziehe einen Ausbau der Verordnung auch einem Ausnahmegesetz vor. Er könne sich mit einem großen Teil der im Gesetze vorgesehenen Bestimmungen einverstanden erklären. Im einzelnen bemerke er, daß er den Schutz der Mitglieder früherer Regierungen gegen Beschimpfungen und Verleumdungen für zu weitgehend halte.

Bedenken habe er auch, wenn das Gesetz als Ausnahmegesetz nur gegen rechts gerichtet werde, da zum Beispiel die kommunistische Bewegung in Württemberg zur Zeit gefährlicher und stärker sei als die Rechtsbewegung.

Die Amnestie des § 18 des Entwurfes gehe ihm11 zu weit. Die Einrichtung des Staatsgerichtshofes könne er billigen, jedoch sei die Abgrenzung der Kompetenzen des Staatsgerichtshofes zum Schutze der Republik gegenüber den Gerichtshöfen der Länder schärfer zu formulieren. Für das ganze Gesetz halte er den Weg des Initiativantrages durch die Mitglieder des Reichstags nicht für gangbar. Im übrigen müsse er natürlich die Stellungnahme der Württembergischen Regierung im einzelnen einholen.

Reichskanzler ergreift nochmals das Wort und weist auf die schweren Gefahren hin, die sich ergeben würden, falls das Gesetz etwa auch gegen links gerichtet werde. Ein Gesetz zum Schutze der Verfassung könne die Lage nicht meistern. Außerdem sei es unmöglich, auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung in Deutschland auf die Dauer zu regieren; hierdurch entstehe auch eine zu starke Belastung des Reichspräsidenten gegenüber der öffentlichen Meinung. Teile des Gesetzes seien sowieso gegen alle gerichtet. Er sei der Auffassung, daß die monarchistische Bewegung gerade in Bayern im Wachsen sei. Die Tätigkeit der Monarchisten sei seines Erachtens die folgende: Man wolle durch solche Bluttaten wie die Ermordung Rathenaus die Arbeiterschaft zum Aufruhr reizen, um dann im allgemeinen Wirrwarr die Regierung an sich zu reißen.

Staatspräsident Hieber (Württemberg) geht kurz auf die veränderte Regierung in Bayern ein und weist darauf hin, daß die jetzige Regierung in einem Gegensatz zur verflossenen Regierung Kahr stünde und daß alles das, was der Bayerische Herr Ministerpräsident hier erklärt habe, sehr ernsthaft in Erwägung gezogen werden müsse.

Ministerpräsident Braun (Preußen) streift die Frage, ob die allgemeine Regelung der durch die Ermordung Rathenaus notwendigen Maßnahmen durch Verordnung oder durch Gesetz erfolgen solle. Er glaube, daß es nur durch ein Gesetz möglich sei. Ein Ausnahmezustand erfordere auch ein Ausnahmegesetz.

[917] Aber grundsätzlich müsse er bemerken, daß man der tatsächlichen Lage nicht gerecht werde, wenn man die ganze Frage nur vom Standpunkt der Länder betrachte. Was Bayern anbetreffe, so könne er nicht umhin, darauf hinzuweisen, daß die Vorbereitungen zu den Taten, die augenblicklich die Regierung erschüttert hätten, zumeist in Bayern getroffen worden seien. Er verweise nur auf die Organisation C, die ihren Sitz in München habe. Tatsächlich herrsche allerdings in Bayern zur Zeit Ruhe, aber in Norddeutschland fielen die Schüsse. Er halte die Errichtung eines Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik für notwendig. Was schließlich die Frage anbetreffe, ob man dem Gesetz den Namen gebe zum „Schutze der Verfassung“ oder zum „Schutze der Republik“, so komme dies seiner Ansicht nach auf ein und dasselbe heraus; denn die Verfassung sei ja die Verfassung einer Republik.

Sächsischer Minister des Innern Lipinski: Die Ermordung Rathenaus sei nur ein Glied fortgesetzter Angriffe gegen die Republik. Er teile die Auffassung des Herrn Reichskanzlers sowohl, was die allgemeine Lage, als auch, was den Erlaß des Gesetzes betreffe, vollkommen. Auch er bemerke, daß alle Organisationen, wie z. B. die Organisation C, nach Bayern führten. Schon deshalb dürfe es nicht dazu kommen, Bayern oder andere süddeutsche Staaten aus dem Bereich des Gesetzes auszuscheiden.

Vorsitzender des Thüring. Staatsministeriums Frölich schließt sich der grundsätzlichen Auffassung des Herrn Reichskanzlers an. Er geht im einzelnen auf das Gesetz ein und bringt einige Abänderungsvorschläge (s. Anlage12 ).

Badischer Staatspräsident Hummel: Wenn man die Angelegenheit rein vom badischen Standpunkt betrachte, so sei allerdings ein Anlaß zu einem Ausnahmegesetz in Baden selbst nicht gegeben. Aber man müsse doch schließlich die gegenrevolutionäre Gefahr in ganz Deutschland in Betracht ziehen. In dieser Hinsicht glaube er, daß auch das Badische Ministerium die Lage so beurteilen werde wie die Reichsregierung und daß auch das Badische Ministerium die Reichsregierung unterstützen werde. Schon aus außenpolitischen Gesichtspunkten halte er in der gegenwärtigen Zeit eine Krisis in der Reichsregierung für katastrophal. Was die Frage anbetreffe, ob man ein Gesetz oder eine Verordnung erlasse, so würde sich auch hier der badische Standpunkt nach Maßgabe der Bedürfnisse der Republik richten.

Oldenburgischer Ministerpräsident Tantzen: Er sei mit dem Vorgehen des Herrn Reichskanzlers durchaus einverstanden. Er trete für eine gesetzliche Regelung ein. Er halte ein Vorgehen in scharfer Form gegen alle antirepublikanischen Elemente, sei es in der Schule, sei es in der Reichswehr, für durchaus geboten. Was den Entwurf anbetreffe, so habe er Bedenken, die Amnestie in[918] das Gesetz hineinzubringen, da dies leicht zu einer einseitigen Auslegung des Gesetzes führen könnte. Schärfer gefaßt werden müßten die Strafbestimmungen. Hier müsse man bis zur Vermögenskonfiskation gehen.

Präsidierender Bürgermeister Dr. Diestel, Hamburg: Die Erregung in Hamburg sei besonders schwer. Es müsse unbedingt etwas geschehen, um die Volksseele wieder zur Ruhe zu bringen. Er begrüße den Gesetzentwurf und glaube, daß der Senat dem Entwurf als solchem zustimmen werde. Ein gewisses Entgegenkommen Bayern gegenüber sei wohl möglich. So seien im Gesetz materielle Bestimmungen der verschiedensten Art vorhanden, z. B. die Strafbestimmungen, andererseits wieder die Amnestiebestimmungen. Er rege an zu erwägen, ob es nicht möglich sei, einige Teile aus dem Gesetz herauszunehmen und z. B. die Strafbestimmungen dem Strafgesetzbuch einzureihen und die übrigbleibenden Materien im Wege der Verordnung zu regeln.

Bürgermeister Dr. Spitta, Bremen: Er glaube, daß der Senat die Reichsregierung unterstützen werde. Was die Frage anbelange, ob eine Verordnung oder ein Gesetz erlassen werden solle, so schlage er einen Mittelweg vor, nämlich ein Dauergesetz im Rahmen der bestehenden Verfassung und im übrigen eine Verordnung auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung.

Löwigt, stellv. Bürgermeister Lübeck, hält energische Maßnahmen, wie sie der Herr Reichskanzler vorgeschlagen habe, für durchaus erforderlich.

Staatsratspräsident Deist, Anhalt, ist der Auffassung, daß die ganze Staatsgewalt für den Bestand der Republik eingesetzt werden müsse. Die Zustimmung der Anhaltinischen Regierung zum Vorgehen der Reichsregierung sei sicher zu erwarten. Es müsse nun einmal gezeigt werden, daß die Regierung zum Handeln bereit sei.

Vorsitzender des Braunschweigischen Staatsministeriums Dr. Jasper: Er sei der Auffassung, daß das, was in dem Gesetzentwurf geregelt sei, das mindeste enthalte, was nunmehr überhaupt geschehen müsse. Er glaube, daß das Kabinett in Braunschweig dem Gesetzentwurf zustimmen werde. Er halte gesetzliche Regelung als für allein möglich. Allerdings würde er es persönlich begrüßen, wenn ein solches Gesetz als Novelle zum Strafgesetzbuch ergehen könne. Er habe gewisse Bedenken, ob die Amnestie in dem vorgesehenen Umfang das Richtige treffe. Er wünsche jedoch gleichfalls eine Amnestie für die Eisenbahner, die anläßlich des Eisenbahnerstreiks diszipliniert worden seien. Er halte auch eine Reformierung der Reichswehr im republikanischen Sinne für durchaus geboten.

Freiherr von Biegeleben, Gesandter v. Hessen, berichtete zunächst eingehend über die Darmstädter Vorgänge13. Zum Gesetzentwurf bemerkte er: die Hessische Staatsregierung würde die Maßnahmen der Reichsregierung durchaus unterstützen. Er habe entsprechend dem Verlauf der Beratung die Auffassung, daß die Meinungsverschiedenheiten der Vertreter der einzelnen Länder sich vielfach nur gegen die Fassung des Gesetzentwurfs richteten. Durch gewisse Abänderungen, die er wie folgt anrege, statt „republikanische Staatsform“ das[919] Wort „Verfassung“ einzusetzen und statt „republikanische Regierung“ die Worte „verfassungsmäßige Regierung“ einzusetzen, glaube er, daß man Bedenken gewisser Länder entgegenkommen könne.

Drake, Vorsitzender des Lippeschen Landespräsidiums: Er sei mit dem Vorgehen der Reichsregierung im allgemeinen einverstanden und glaube auch, daß die Lippesche Landesregierung die Maßnahmen der Reichsregierung billigen werde.

Der Reichskanzler bespricht noch einmal kurz die Frage, ob die Behandlung des Gesetzentwurfs durch den Reichsrat auf dem gewöhnlichen Wege geschehen solle. Die Mehrheit ist dieser Auffassung. Er bittet die Vertreter der Länder, auf die übliche Frist zur Einbringung des Gesetzentwurfs in den Reichsrat in diesem dringenden Falle zu verzichten.

Die Vertreter der Länder stimmen dem zu.

Daraufhin wird erneut in die Weiterberatung des Gesetzentwurfes eingetreten.

Bayerischer Minister des Innern Dr. Schweyer: Er hege Zweifel, ob die bereits ergangene Verordnung des Reichspräsidenten überhaupt mit der Reichsverfassung in Einklang zu bringen sei14. Scharf müsse er sich gegen die Politisierung der Strafrechtspflege wenden. Scharf ferner gegen jedes Eingreifen in die Landeshoheit. Bayern würde sich notwendigen Maßnahmen anschließen, wenn auch in Bayern vielleicht kein unmittelbarer Grund für dieselben zu finden sei. Sodann betone er erneut, daß es Bayern erwünscht wäre, wenn vom Schutz der „Verfassung“ und nicht vom Schutz der „Republik“ gesprochen würde. Ferner halte er ganz allgemein ein Ausnahmegesetz für höchst bedenklich. Den Staatsgerichtshof für die Republik müsse er ein Revolutionstribunal nennen und vor seiner Errichtung warnen. In bezug auf die Geheimorganisationen bemerke er, daß die Pressenachrichten, die in Berlin über diese Organisationen umliefen und von der Tätigkeit dieser Organisationen in Bayern sprächen, stark übertrieben seien. Alle Organisationen hätten keineswegs ihren Sitz in Bayern. Zudem sei die Bayerische Regierung gegen die gefährlichen und verbotenen Organisationen in aller Form vorgegangen.

Die Amnestie halte er für untragbar, auch die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausweisung für unmöglich. Er verlange grundsätzlich Rücksichtnahme auf die bayerischen Verhältnisse.

VizekanzlerBauer: Die Reichsregierung habe bisher immer nur gegen links gekämpft. Der Erfolg sei, daß die kommunistische Bewegung nunmehr im Schwinden sei. Sie könne jedoch jederzeit bei großen Volkserregungen, wie die augenblicklichen, wieder aufflackern und gewinnen. Die Regierung sei im Kampf gegen links und gegen rechts in einer durchaus verschiedenen Lage. Im Kampf gegen links werde sie von weiten Kreisen und von dem gesamten Staatsapparat unterstützt, die ihr im Kampf gegen rechts nicht ohne weiteres die volle Unterstützung gewährten. Daher müßten der Regierung zum Kampf[920] gegen rechts größere Machtmittel an die Hand gegeben werden. Eine Verordnung genüge keinesfalls.

Er wende sich gegen den Vorwurf, der Staatsgerichtshof sei ein Revolutionstribunal. Er betone nochmals, daß alles darauf ankomme, daß nunmehr gehandelt werde und daß schnell und gründlich Abhilfe geschaffen werde. Ein Verharren der Regierung gegenüber den Angriffen in Tatenlosigkeit, würde ihr jedes Ansehen gegenüber der Bevölkerung nehmen.

Bolz, Württemb. Justizminister: Der Gesetzentwurf sei mit einigen Bestimmungen versehen, die nicht hineingehörten. So habe er gegen Abschnitt II Bedenken, und zwar in der Hinsicht, daß ausschließlich einem Gerichtshofe und einer Staatsanwaltschaft, nämlich der in Leipzig, Eingriffe in die Justizhoheit der einzelnen Länder gestattet würde. Er halte praktisch das Gesetz nicht für durchführbar. Warum solle der Staatsgerichtshof z. B. Entscheidungen über Beleidigungen der Minister der Länder treffen. Zudem werde er nach der Fassung des Gesetzentwurfs sicherlich mit zahllosen Bagatellsachen außerordentlich belastet werden. Er halte die Schaffung gewisser Ausnahmegerichte für kurze Zeit für zweckmäßiger.

Ferner habe er Einwendungen gegen die Verquickung der Amnestie mit dem Gesetzentwurf zu erheben. Er trete daher ganz allgemein für eine Herausnahme der Bestimmungen über den Staatsgerichtshof und über die Amnestie aus dem vorliegenden Gesetzentwurf ein.

Graf Lerchenfeld bemerkte ganz allgemein, daß der Schutz der Verfassung stets die Norm für seine Amtsführung gewesen sei und sein werde.

Preußischer Ministerpräsident Braun macht einige Ausführungen über die Frage der Politisierung der Strafrechtspflege. Er sei aus eigenen Erfahrungen persönlich der Auffassung, daß die Strafrechtspflege stets politisch gewesen sei. Er verweise nur auf die harten Urteile, die vor dem Kriege gegen die sozialistischen Blätter oder sozialistischen Redner, wie auch gegen ihn selbst, stets gefällt worden seien.

Sodann wird die Sitzung geschlossen15.

[921] VizekanzlerBauer bittet noch die Vertreter der Länder, ihre Bevollmächtigten zum Reichsrat beschleunigt zu instruieren, so daß die Beratung im Reichsrat spätestens am Montag beginnen könne16.

Fußnoten

1

Siehe Dok. Nr. 301 Anm. 1.

2

Die Ermordung Rathenaus löste eine Welle von Demonstrationen und Gewalttaten aus; siehe dazu Schultheß 1922, S. 80 f. Über die Erregung im Reichstag siehe RT Bd. 355, S. 8033 , und die im Preußischen Landtag siehe Pr. LT, Bd. 8, S. 11 752.

3

Am 27. Juni 1922 hatte der ADGB, der AFA-Bund, die SPD, die USPD und die Kommunistische Partei zum Schutz der Republik aufgefordert (Siehe Dok. Nr. 306 Anm. 3).

4

Reinhold Wulle, DNVP, war Vorsitzender und Direktor der Verlagsgesellschaft Deutscher Herold AG, die u. a. „Das Deutsche Tageblatt. Großdeutsche Warte“ herausbrachte.

5

Am 29. 6. berichtete die DAZ unter der Überschrift „Die Mörder Rathenaus, Drei Angehörige der OC“: „Nachdem die Abteilung I a des Berliner Polizeipräsidiums bereits am Dienstag den zur Ermordung des Ministers benutzten Kraftwagen ermittelt und im Berliner Polizeipräsidium sichergestellt hatte, ist es ihr jetzt gelungen, die Mordtat im vollen Umfang aufzuklären und die Täter festzustellen.“ Als Täter werden dann Ernst Werner Techow, Hermann Fischer (alias Vogel und Pecheur) und Knauer (alias Körner und Kern) genannt, deren Aufenthaltsort nicht bekannt sei (DAZ Nr. 293). Die Namen der bereits verhafteten Helfer wurden mit Richard Schütt, Franz Diestel, Gerd Techow, Willy Günther und Heinz Stubenrauch angegeben (DAZ Nr. 294). Fischer und Kern werden am 17. Juli auf Burg Saaleck bei Kösen gestellt. Kern wird im Kugelwechsel mit der Polizei getötet, Fischer begeht Selbstmord (siehe u. a. Ursachen und Folgen, Bd. IV, S. 232).

6

Siehe Dok. Nr. 301 Anm. 5.

7

Siehe Dok. Nr. 301 § 3.

8

Muß lauten § 19; siehe Dok. Nr. 301 § 15.

9

Siehe Schultheß 1922, S. 83.

10

Änderungsanträge Bayerns in R 43 I /1867  und GStA München, MA 99 517).

11

Siehe Dok. Nr. 301 § 15.

12

Die handschriftliche Anlage Frölichs lautet: „Sofern die Forderungen der soz. Parteien u. Gewerkschaften die Zustimmung der Reichsreg. nicht finden, ist notwendig in der Vorlage zu ändern: § 2 ist eine Ziff. 6 anzufügen: ‚Wer in Wort, Schrift oder Bild zur Wiedereinführung der Monarchie eintritt oder solche Schriften oder Bilder verbreitet oder ausstellt.‘ [siehe Dok. Nr. 301 § 4]. Bedenken gegen § 6, 2 Abs. 2, da nach dieser Bestimmung die ordentl. Gerichte tätig werden können [siehe Dok. Nr. 301 § 6], desgl. gegen § 8 Abs. 2, wonach spätestens noch am zweiten Tage … [siehe Dok. Nr. § 2]. – In § 12 Ziffer 2 hinter Druckschrift einfügen: ‚oder eine angebliche neue periodische Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt‘ [siehe Dok. Nr. 301 § 8]“. (R 43 I /1867 , Bl. 52).

13

Siehe dazu die Berichte vom 4. 7. und 18.7.1922 (Kahlenberg, Berichte Davids, S. 38 ff.).

14

Gemeint ist die VO zum Schutze der Republik vom 26. Juni 1922 (RGBl. 1922 I, S. 521  f.).

15

Den von Lerchenfeld in der Ministerratssitzung der bayer.StReg vom 1.7.22 wiedergegebenen Gesamteindruck faßt das Protokoll wie folgt zusammen: „Ministerpräsident Graf Lerchenfeld faßt sein gesamtes Urteil dahin zusammen, daß er von der Reichsregierung einen denkbar ungünstigen Eindruck bekommen habe. Die Ermordung Rathenaus werde von der Linken, die schon sprungbereit gewesen sei, zur Eroberung politischer Macht ausgenützt. Es handle sich schließlich überhaupt nicht um einen Angriff gegen die Republik, sondern um das Ergebnis ultranationalistischer Agitation. Die Leute, die hinter dem Morde stehen, hätten Rathenau nur als einen politisch gefährlichen Gegner beseitigen wollen. Die Reichsregierung komme den Wünschen der Linken rückhaltlos entgegen. Wir in Bayern haben, von wenigen Gegenden abgesehen, eine völlig andere Einstellung.“ Speziell zur Ministerbesprechung vom 29.6.1922 in Berlin vermerkt das gleiche Protokoll: „Ministerpräsident Graf Lerchenfeld, kräftig unterstützt von Staatsminister Dr. Schweyer, formulierte die Wünsche Bayerns, wies auf die politische Lage in Bayern hin, die der Erfolg der Einhaltung einer mittleren Linie sei, und warnte die Reichsregierung vor einseitiger Einstellung gegen links. Bayern sei auf der Seite der Reichsregierung, wenn es sich um den wirksamen Schutz der Verfassung handle, es müsse sich aber gegen die von der Reichsregierung ergriffenen Mittel aussprechen, weil sie nicht geeignet seien, dieses Ziel zu erreichen. Die Ausführungen des bayerischen Ministerpräsidenten fanden aber bei den Vertretern der übrigen Länder nur wenig Zustimmung. Die in der Form konzilliante Rede des württembergischen Staatspräsidenten war farblos und ohne Wirkung. Am meisten Bedenken äußerte noch Braunschweig. Bremen und Hamburg vertreten einen ähnlichen Standpunkt wie Bayern in der Frage der Scheidung der Vorschriften in Gesetz und Verordnung. Bei der Abstimmung entschied sich die Mehrheit für den Weg der Gesetzgebung. Der bayerische Ministerpräsident stimmte mit dem Vorbehalt zu, daß die Polizeivorschriften nicht in das Gesetz aufgenommen werden sollten. Weiter wurde, wie schon eingangs erwähnt, beschlossen, daß das Gesetz im Reichsrat eingebracht werden soll. Ohne daß es möglich war, dagegen Einspruch zu erheben, wurde außerdem vereinbart, auf Einhaltung der geschäftsordnungsmäßigen Fristen im Reichsrat zu verzichten.“ (GStA München, MA 99 517).

16

Zum Fortgang der Verhandlungen mit den Länderchefs existiert in den Akten der Rkei noch ein handgeschriebenes stichwortartiges und nicht eindeutig zu entzifferndes Protokoll Wevers über eine Besprechung mit den Ministerpräsidenten der größeren Länder vom 30.6.22 11 h, bei der Wirth, Lerchenfeld, Bolz, Keil, Hummel, Radbruch, Braun, Köster, Hemmer und Oskar Müller anwesend waren (R 43 I /1867 , Bl. 78-81). Lerchenfeld berichtet dem bayrischen Ministerrat am 1.7.22 über diese Verhandlungen: „Am 30. Juni formulierte Ministerpräsident Graf Lerchenfeld mit Staatsminister Dr. Schweyer und Ministerialrat Dr. Dürr zunächst die von Bayern zu stellenden Abänderungsvorschläge. Um 9 Uhr morgens pflog Graf Lerchenfeld Rücksprache mit Staatssekretär Joël im Reichsjustizministerium und hierauf auf dessen Anraten auch mit Reichsjustizminister Radbruch. Um 10 Uhr besuchte Graf Lerchenfeld den Reichspräsidenten Ebert, der erkrankt zu Bette lag. Der Reichspräsident war freundlich wie immer, sehr vernünftig und erklärte sich mit den ihm mitgeteilten bayerischen Gesichtspunkten ganz einverstanden. Hierauf fand nochmals beim Reichskanzler eine Besprechung im kleineren Kreise statt, an der außer dem Reichskanzler und zwei Reichsministern der preußische Ministerpräsident, der badische Staatspräsident und für Württemberg Bolz sowie Minister Kegel [!] teilnahmen. Die inzwischen schriftlich übergebenen bayerischen Abänderungsvorschläge wurden entgegengenommen. Sowohl Ministerpräsident Graf Lerchenfeld als Staatsminister Dr. Schweyer benützten weiterhin die Anwesenheit in Berlin zu Aussprachen mit einigen Parteifreunden und führenden Politikern. Der nachmittägigen Ministerbesprechung, die von 3 Uhr bis ½9 Uhr dauerte, lag der inzwischen bekanntgegebene Reichsgesetzentwurf zu Grunde. Nach Schluß der Sitzung stand in den Zeitungen die „Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Republik“ [RGBl. 1922 I, S. 532 ] zu lesen. In der Ministerbesprechung war darüber kein Wort gesprochen worden. Ministerpräsident Graf Lerchenfeld erhob deshalb am nächsten Tage Vorstellungen beim Reichskanzler. Dieser erwiderte, sie hätten erwartet, daß das Gesetz noch am 1. Juli erlassen werden könnte. Inzwischen seien die Mörder und das Mordkomplott aufgedeckt worden. Die Reichsregierung habe deshalb noch rasch einen nach außen hin wirkenden Schritt unternehmen müssen.“ (GStA, München, MA 99 517).

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