1.79.5 (wir2p): 6. Entwurf einer Note an die Reparationskommission.

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6. Entwurf einer Note an die Reparationskommission5.

Staatssekretär Schroeder trägt die neueste Fassung dieser Note vor6.

Bezüglich der Behandlung der Note erwähnt er, daß er die Absicht habe, zunächst über den Haag zu fahren, dort mit dem Staatssekretär Bergmann[945] Fühlung zu nehmen und den Entwurf der Note alsdann in Paris vorher vertraulich dem englischen Mitglied der Reparationskommission, Bradbury, vorzulegen, um etwaige besondere Wünsche der Engländer entgegennehmen zu können7.

Das Kabinett stimmt der Fassung der anliegenden Note zu.

Fußnoten

5

Zur Entstehungsgeschichte der Note vom 12.7.22 ist eine Instruktion von Simsons vom 8.7.22 für die deutsche Botschaft in London aufschlußreich: „In Verfolg der kürzlichen Londoner Besprechungen […] sind hier die Entwürfe für zwei Noten fertiggestellt worden, von denen die eine an die Reparationskommission, die andere an die am Clearing – und an die in erster Linie am Schiedsgerichtsverfahren beteiligten Länder gerichtet werden soll. […] Die Staatssekretäre Schroeder und Fischer sind am 8. Juli nach dem Haag abgereist, um die Entwürfe noch mit Staatssekretär Bergmann zu besprechen und ihn, wenn möglich, zu den Besprechungen in Paris mitzunehmen. Sie werden am Montag früh in Paris eintreffen und dort sofort mit Bradbury und Delacroix wegen Feststellung des Wortlautes der Entwürfe vertraulich Fühlung nehmen.“ (R 43 I /29 , Bl. 265-267). Endgültiger Wortlaut der beiden Noten vom 12. und 14.7.22 im Weißbuch des AA „Aktenstücke zur Reparationsfrage vom 12. 7. bis 11.12.1922“.

6

Dem Kabinett lag der vierte Entwurf einer Note an die Reparationskommission vor (R 43 I /1378 , Bl. 55-57), dessen erster Absatz mit der endgültigen Fassung (siehe Anm. 5) identisch ist, der dann aber in zwei Punkten abweicht: 1. der 4. Entwurf beantragt nur a) „die Bezahlung der noch im Laufe des Kalenderjahres 1922 auf Grund der Entscheidung der Reparationskommission vom 21.3.1922 fällig werdenden Barleistungen auf den Zeitraum bis zum 31.12.1924 zu verteilen; b) den am 15. Juli ds. Js. gezahlten Betrag auf die während dieser Zeit zu bewirkenden Leistungen anzurechnen; c) ihr sämtliche übrigen Barzahlungen auf Grund des Zahlungsplanes vom 5. Mai 1921, die während des genannten Zeitraumes fällig werden könnten, zu stunden.“ Zur endgültigen Fassung des deutschen Gesuches siehe Dok. Nr. 315, P. 4. 2. der Schluß des 4. Entwurfs weist auf die Vertagung der Anleiheverhandlungen als Grund für das neue Moratoriumsgesuch hin: „In ihrer Note vom 28. Mai hatte die Deutsche Regierung bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf die schwebende Schuld übernommen unter der Voraussetzung, daß eine ausreichende Unterstützung durch eine äußere Anleihe binnen angemessener Frist verfügbar wird. Sie hatte dies in der Erwartung getan, daß es durch eine solche Unterstützung gelingen werde, den Kurs der Mark in erträglicher Höhe zu stabilisieren und damit die nötige Grundlage für die Bilanzierung des Haushalts zu schaffen. Die Anleiheverhandlungen sind einstweilen vertagt. Es ist notwendig, für die Zeit bis zu ihrem Abschluß eine Abhilfe zu schaffen. Einen Weg hierfür sieht die deutsche Regierung in der vorgeschlagenen Stundung, indem sie auch von einer solchen vorläufigen Regelung einen günstigen Einfluß auf den Markkurs erwartet. Für den Fall, daß diese Erwartung zutrifft und der Dollarkurs sich etwa um 250 bewegen wird, wie bei der Note vom 28. Mai angenommen werden dürfte, ist sie bereit, in Bezug auf die Vermehrung der schwebenden Schuld, bis zur Entscheidung über die äußere Anleihe dieselbe Verpflichtung zu übernehmen, wie in der Note vom 28. Mai für den Fall der Unterstützung durch eine auswärtige Anleihe.“ (R 43 I /1378 , Bl. 55-57). Zu den Änderungen gegenüber dem endgültigen Wortlaut siehe Dok. Nr. 315, P. 4.

7

Niederschrift über die Besprechung zwischen Sir John Bradbury und den StS Schroeder und Fischer sowie RegR Dr. Meyer vom 11. 7. und 12.7.22 in R 43 I /29 , Bl. 353-355.

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