2.64.5 (feh1p): 5. Außerhalb der Tagesordnung: Französisches Munitionsschiff im Kaiser-Wilhelm-Kanal.

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5. Außerhalb der Tagesordnung: Französisches Munitionsschiff im Kaiser-Wilhelm-Kanal.

Der Reichsminister des Auswärtigen teilte mit, daß im Kaiser-Wilhelm-Kanal ein mit Munition beladenes französisches Schiff von der Ausfuhr-Kontrollbehörde angehalten worden sei.

Das Kabinett beschließt auf Vorschlag des Reichsministers des Auswärtigen, daß der Kaiser-Wilhelm-Kanal als deutsches Eigentum zu betrachten sei und demgemäß der Neutralität widersprechende Transporte auf ihm nicht befördert werden dürfen8.

Fußnoten

8

Zur Neutralitätserklärung Dtlds. im russ.-poln. Krieg s. Dok. Nr. 29, P. 1.

Wichtig waren in diesem Zusammenhang die Art. 380 und 381 VV. Art. 380 bestimmte, daß der Kieler Kanal (Kaiser-Wilhelm-Kanal) den Kriegs- und Handelsschiffen aller mit Dtld. in Frieden lebenden Nationen offen sein sollte.

Art. 381 regelte die näheren Einzelheiten des Personen- und Güterverkehrs auf dem Kanal. Es hieß dort: „Der Verkehr von Personen, Schiffen und Booten erfährt keine anderen Beschränkungen als solche, die sich aus den Polizei- und Zollvorschriften, aus den Vorschriften über das Gesundheitswesen sowie über Aus- und Einwanderung, endlich Aus- und Einfuhrverboten ergeben. Diese Bestimmungen müssen angemessen und gleichmäßig sein und dürfen den Handel nicht unnötig behindern.“

Nähere Einzelheiten dazu waren nicht zu ermitteln.

Zu einem weiteren Zwischenfall kam es, als im März 1921 der mit Waffen und Munition für Polen beladene engl.-frz. Dampfer „Wimbledon“ den Kanal befuhr und von den Kanalbehörden angehalten wurde. Daraus entwickelte sich später der völkerrechtlich wichtige „Wimbledon-Fall“. Siehe dazu Strupp-Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 3, Berlin 1962, S. 850 f.

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