2.118.9 (sch1p): 9. [Zuständigkeit für die Verhängung des Belagerungszustandes]

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9. [Zuständigkeit für die Verhängung des Belagerungszustandes]

Kriegsminister Reinhardt weist darauf hin, daß nach Erlaß der neuen Reichsverfassung der Reichspräsident sich bei der Durchführung des Belagerungszustandes nicht mehr auf das preußische Gesetz von 1851 stützen könne, sondern bis zum Erlaß eines Ausführungsgesetzes die Einzelheiten selbst anordnen müsse. Das Kabinett hält es für möglich, vorübergehend mit diesem Rechtszustand auszukommen. Es wird beschlossen: Das Reichsministerium des Innern soll das Ausführungsgesetz unverzüglich vorbereiten, aber erst nach Annahme der Reichsverfassung einbringen9.

Fußnoten

9

Das Gesetz über den Belagerungszustand vom 4.6.1851 (Pr. Gesetzessammlung 1851, S. 451) bestimmte das Recht des StMin. zur Verhängung des Belagerungszustandes; „in dringenden Fällen“ konnte auch der jeweilige „oberste Militärbefehlshaber“ den Belagerungszustand verhängen (§ 2). In der alten RV ging das Recht zur Verhängung des Belagerungszustandes prinzipiell auf den Kaiser über, konnte aber weiterhin auch von den örtlichen Militärbefehlshabern wahrgenommen werden (Art. 68). Zur Frage des Rechts des RPräs. zur Verhängung des Belagerungszustandes vor dem Inkrafttreten der WRV siehe Dok. Nr. 60. Das vom RKab. vorgesehene und in Art. 48 Abs. 5 WRV angekündigte Ausführungsgesetz wurde nie erlassen.

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