2.34.2 (bau1p): 2. Bedenken gegen das Elektrizitätsgesetz.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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2. Bedenken gegen das Elektrizitätsgesetz.

Der Reichsschatzminister berichtet über die Abänderung, welche der Entwurf im Staatenausschuß erfahren habe3. Er glaubt, die Annahme dieser Änderungen vorschlagen zu sollen, trotzdem sie in einzelnen Punkten unerwünscht seien. Eine längere Debatte entspinnt sich über die Änderung, derzufolge die Reichsregierung Ausführungsvorschriften nur unter Zustimmung des Staatenausschusses nach Anhörung des Beirates4 erlassen dürfe. Von verschiedenen Seiten wurde darauf hingewiesen, daß durch diese Bestimmung die ganze Ausführung des Gesetzes lahmgelegt werden könnte, andererseits wurde geltend gemacht, daß praktisch diese Bestimmung nicht so große Bedeutung hätte und daß es aus taktischen Gründen nicht richtig wäre, jetzt auf der Ausschaltung des Staatenausschusses zu bestehen, da sonst das Zustandekommen des Gesetzes gefährdet würde. Es wurde jedoch die Hoffnung ausgesprochen, daß aus der Nationalversammlung heraus die Streichung der Zustimmung des Staatenausschusses beantragt und erreicht werden würde. Der weiteren Änderung, wonach bei der Verteilung der elektrischen Energie zunächst die Bedürfnisse des sie erzeugenden Landes berücksichtigt werden sollten, wurde nach Erörterung zugestimmt. Auf die Bedenken, ob es mit Rücksicht auf eine etwaige Beschlagnahme reichseigener Betriebe durch die Entente richtig sei, das Gesetz überhaupt jetzt zu verabschieden, wurde erwidert, daß man die Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen nicht davon abhängig machen dürfe, ob die Entente sich einmischen werde oder nicht, sondern daß man nur unter Berücksichtigung der eigenen Bedürfnisse handeln müsse. Von einer Seite wurde ausgeführt, daß auf Grund des Friedensvertrags die Möglichkeit eines Zugriffs durch die Entente unwahrscheinlich, im übrigen auch praktisch nicht zu befürchten sei.

[145] Das Kabinett stimmte der Vorlage des abgeänderten Entwurfs an die Nationalversammlung zu. Das Weitere wird der Reichsschatzminister veranlassen5.

Fußnoten

3

Die Vorlage eines GesEntw. betr. die Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft war vom RKab. am 14. 7. beschlossen worden (s. Dok. Nr. 25, P. 4). Die Sozialisierungsabsicht hatte der RMinPräs. am 23. 7. vor der NatVers. bekanntgegeben, während inzwischen der GesEntw. dem Staatenausschuß zur Beratung vorlag. In der vom Staatenausschuß genehmigten Fassung legte der RSchM den GesEntw. am 27. 7. der NatVers. vor, noch bevor er die Zustimmung des RKab. eingeholt hatte. Die vorgenommenen Änderungen bedeuteten keinen Eingriff in die ursprüngliche Verstaatlichungsabsicht des Reichs; sie näherten den GesEntw. allerdings auch nicht dem gemeinwirtschaftlichen Organisationsmodell Wissells oder von Moellendorffs an, was der ausgeschiedene RWiM am 28. 7. in einem heftigen Angriff gegen die RReg. im „Vorwärts“ kritisierte. Einzelheiten zum GesEntw. s. in: NatVers.-Bd. 338 , Drucks. Nr. 714 . Weitere Stellungnahmen zum GesEntw., u. a. vom Dt. Städtetag, in: R 43 I /2113 ; über Bedenken der Elektrizitätswirtschaft vgl. den Schriftwechsel im Nachl. Silverberg , Nr. 144.

4

Zur beratenden Mitwirkung bei Angelegenheiten der Reichselektrizitätswirtschaft sollte von der RReg. mit Zustimmung des Staatenausschusses ein Beirat ernannt werden, in dem die Länder Sitz und Stimme haben (§ 18 GesEntw.).

5

Nachdem der GesEntw. am 9. 8. von der NatVers. dem eigens zur Beratung des GesEntw. gegründeten 14. Ausschuß der NatVers. überwiesen wird, erfährt der Entw. weitere formale und organisatorische Abänderungen. Zur endgültigen Fassung s. RGBl. 1920, S. 19 .

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