2.60.4 (bau1p): 4. Auslegung des Beamteneides.

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4. Auslegung des Beamteneides2.

Reichsminister des Innern Dr. David schlägt vor, auf die der Reichsregierung vorgelegte, auch in der Presse veröffentlichte Protestkundgebung des Beamtenausschusses der deutsch-nationalen Volkspartei3, die inhaltlich ungehörig sei, keine Antwort zu geben, dagegen in der Presse eine inoffizielle Notiz zu veröffentlichen, in der ausgeführt werde, der Sinn der Eidesformel sei klar für jeden, der sie verstehen wolle; denen, die es mit ihrer Überzeugung nicht vereinigen könnten, den Eid zu leisten, sei durch das geplante „Gesetz über die Pensionierung von Reichsbeamten infolge der Umgestaltung des Staatswesens“4 ein ehrenvoller Ausweg geöffnet; Beamte, die sich weigerten, den Eid zu leisten, würden dadurch selbstverständlich ihr Verbleiben im Dienste der deutschen Republik unmöglich machen.

[242] Reichsminister Dr. David schlägt ferner vor, dem Oldenburgischen Ministerium des Innern zu antworten5, der Eid ließe die Freiheit der politischen Gesinnung unberührt, damit sei Bewegungsfreiheit in parteipolitischen Angelegenheiten gesichert. Da alle politischen Parteien Änderungen der Verfassung anstrebten, könne Beamten die Teilnahme an solchen Bestrebungen außerhalb des Amtes nicht versagt werden. Es müsse jedoch jeder Mißbrauch der amtlichen Autorität vermieden werden, und es dürften nur auf legalem Wege Änderungen erstrebt werden. Förderungen von Bestrebungen zur Beseitigung der republikanischen Staatsform könnten von politischen Beamten nicht geduldet werden. Unter „politischen Beamten“ seien die unter den Gesetzentwurf, betreffend „Pensionierung von Reichsbeamten infolge der Umgestaltung des Staatswesens“ fallenden Beamten zu verstehen.

Das Kabinett erklärt sich mit diesen Vorschlägen einverstanden.

Fußnoten

2

Zum Text der Eidesformel s. Dok. Nr. 41, P. 5.

3

Gestützt auf die Grundrechtsartikel der RV, insbesondere Art. 130 Abs. 2, hatten der Beamtenausschuß der DNVP und der dieser Partei nahestehende Berufsverein höherer Verwaltungsbeamter die vorgeschriebene Eidesformel als „widersinnig und sprachwidrig“ bezeichnet (Kreuzzeitung Nr. 430 vom 9.9.19). Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken mündeten in die DNVP-Anfrage in der NatVers. ein, ob die „mißdeutbare Wendung ‚Treue der Reichsverfassung‘“ nur so viel wie „Beobachtung der Verfassung“ bedeuten solle, oder ob von den Beamten doch „Treue zur republikanischen Staatsform überhaupt“ verlangt werde (NatVers.-Bd. 340 , Drucks. Nr. 1717 ; beantwortet durch UStS Lewald am 16.12.19; NatVers.-Bd. 331, S. 4058 ).

4

Vgl. Dok. Nr. 15, P. 1.

5

Das Oldenburgische IMin. hatte unter dem 22. 8. beim RIMin. angefragt, welche Verpflichtungen ein Beamter durch die Eidesleistung inhaltlich und umfangmäßig übernehme (R 43 I /1864 , Bl. 17). Die nachfolgenden Ausführungen gehen in das Antwortschreiben des RIM vom 17.9.19, abschriftlich an alle Reichsminister, ein (R 43 I /1864 , Bl. 59).

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