2.1 (feh1p): Nr. 1 Vorschlag C. Melchiors zur Verhandlungsführung auf der Konferenz von Spa. 21. Juni 1920

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 17). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

   Das Kabinett Fehrenbach  Konstantin Fehrenbach Bild 183-R18733Paul Tirard und General Guillaumat Bild 102-01626AOppeln 1921 Bild 146-1985-010-10Bild 119-2303-0019

Extras:

 

Text

RTF

[1] Nr. 1
Vorschlag C. Melchiors zur Verhandlungsführung auf der Konferenz von Spa. 21. Juni 19201

R 43 I /401 , Bl. 241–247 Abschrift2

[Betrifft: Taktisches Vorgehen auf der Konferenz von Spa und Grundlinien eines deutschen Reparationsangebots]

I. Taktisches Vorgehen

1.

Beginn der Unterhandlungen durch Schilderung der deutschen Leistungsfähigkeit unter Bezugnahme auf die überreichten Denkschriften3.

2.

Schilderung der bisherigen deutschen Leistungen nach 2 Gesichtspunkten:

a)

Leistungen, die nach dem Friedensvertrag anzurechnen sind, d. h. zunächst auf die bis 1. Mai 1921 zu zahlenden Mark 20 Milliarden Gold in Gegenrechnung gelangen4. Hierzu ist im einzelnen zu bemerken:

aa) Es ist ein Stichtag zu bestimmen, von dem die Sachleistungen nicht mehr auf die Mark 20 Milliarden Gold, sondern auf die Annuitäten anzurechnen sind;

bb) wenn bereits mehr als 20 Milliarden Mark Gold gedeckt sind, so soll trotz Mehrleistung diese Verpflichtung als abgegolten gelten5.

b)

Von den deutschen Leistungen sind diejenigen Leistungen hervorzuheben, die nach dem Friedensvertrag nicht anzurechnen sind, aber materiell Kriegsentschädigungen darstellen, insbesondere:

aa) Abgetrennte Territorien, insbesondere Kolonien, aber auch europäische Besitzungen, wobei besonders zu berücksichtigen, daß Abtretungen, [2] wie bei Elsaß-Lothringen und Kolonien, ganz schuldenfrei, im übrigen frei von Kriegsschulden erfolgten;

bb) ohne Anrechnung abgetretenes Staats- und Kroneigentum in verlorenen Territorien;

cc) Heeresmaterial.

Es ist wünschenswert, daß über diese nach dem Friedensvertrag nicht anzurechnenden Leistungen baldmöglichst Aufstellungen gemacht werden, damit sie in Spa vorliegen6. Bei dem Wert der Territorien, Kolonien usw. muß berücksichtigt werden, daß ein angemessenes Verhältnis zur Schätzung des gesamten deutschen Nationalvermögens (Helfferich)7 usw. gewahrt wird, damit die Summe nicht unglaubhaft hoch erscheint. Als interessanter Beleg dient Artikel von Crammond in der „Times“ vom 8. Juni, Vortrag vor dem Bankers’ Institut über „Real costs of the war“, der Wert der abgetretenen deutschen Territorien auf £ 3,5 Milliarden schätzt.

3.

Die deutsche Offerte sollte nach Erledigung der Darlegungen zu 1 und 2 erst im Laufe der Verhandlungen abgegeben werden, und zwar bei den Verhandlungen zwischen den Ministern möglichst nur grundsätzlich, ohne Ziffern. Ziffernmäßige Behandlung sollte Kommission überwiesen werden mit Begründung, daß Sachverständige geeigneter, die Ziffern zu bestimmen. Eventuell kann auch offen gesagt werden, daß bei größerer Divergenz zwischen deutscher und alliierter Auffassung über deutsche Leistungsfähigkeit, falls man auf Einigung hofft, richtiger, die Ziffernfrage der Kommission zu überlassen.

II. Grundlinien für Angebot

1.

Garantierte Mindestannuität und Verpflichtung, Alliierte an einer Besserung deutschen Wirtschaftslebens teilnehmen zu lassen. Zweck der Entschädigung: endgültige Feststellung aller Entschädigungszahlungen, abgesehen von belgischer Spezialentschädigung nach Artikel 2328 und der Restitutionen von in natura in Deutschland befindlichen aus besetztem Gebiet entfernten Gegenständen9 .

2.

[3]Annuität:

a)

Zeitliche Begrenzung: Bei Ausgang der Verhandlungen 30 Jahre gemäß Friedensvertrag. Konzession bei Verhandlungen kann evtl. in Erstreckung der Dauer der Annuität liegen.

b)

Annuität wird aus 2 Faktoren gebildet: Sachleistungen und Geldleistungen.

aa)

Sachleistungen:

Sachleistungen sind grundsätzlich zum Weltmarktpreis auf Annuität anzurechnen. Bei Kohlen fraglich, ob erreichbar, da gewisser Teil als reine Restitutionskohle für zerstörte Bergwerke gelten wird10. Vorschlag: Kohlensachleistungen fest auf monatlich [x] Tonnen Ruhrkohle zu fixieren unter der Bedingung, daß Oberschlesien bei Deutschland verbleibt und daß bis zur Abstimmung deutsches Kontingent aus Oberschlesien nicht verkleinert wird.

Überschlag für Sachleistungen:

Schiffe (5 Jahre zu je 200 000 Tonnen) 200–400 Millionen Goldmark,

Gegenstände laut Anlage IV hinter Teil VIII F.V. (Aufbaumaterial) 100 Millionen Goldmark,

Kohle, geschätzt auf 12 Millionen Tonnen, 250 Millionen Goldmark, Kohlederivate:

Teer 50 000 Tonnen (?)

Ammoniak 30 000 Tonnen

Chemische Produkte11.

bb)

Geldleistungen:

Nur Geldleistungen sind geeignet als Grundlage für eine finanzielle Transaktion, durch die Kapitalisierung der Annuitäten erfolgt. Eine derartige Kapitalisierung ist politisch von großer Wichtigkeit, da sie es ermöglicht, Frankreich durch eine Kapitalzahlung zu entlasten. Es wird daher erforderlich sein zuzusagen, daß ein bestimmter Teil der Annuitäten (x%) stets in Geld geleistet wird. Dieser Prozentsatz wird insbesondere nach 5 Jahren steigen, da die Sachleistungen abnehmen. Mit Rücksicht auf dieses Steigen der Geldannuität vielleicht schon jetzt möglich, durch vorläufige Finanztransaktionen größere Kapitalisierung zur Entlastung Frankreichs vorzunehmen.

Die Kapitalsumme kann nur zur Deckung alter französischer Schulden, nicht zur Beschaffung neuer Kapitalien dienen, da bei Beschaffung neuer Kapitalien der Zinsfuß (mindestens 9–10%) zu[4] hoch und die durch die Annuitäten zu deckende Kapitalsumme zu niedrig werden würde. Die Annuität kann also nur zur Ablösung der alten französischen Schulden dienen, wobei die alliierten Gläubiger sich allerdings mit einer möglichst niedrigen Verzinsung zu begnügen hätten.

Zu berücksichtigen, daß die Annuität außer Verzinsung Tilgung in möglichst 30 Jahren bewirkt. Daher bei niedriger Verzinsung verhältnismäßig höherer Tilgungsteil.

Falls in einem Jahr der Gegenwert der Sachleistungen mehr beträgt als die Quote, die durch Sachleistungen gedeckt werden soll, ist der überschießende Betrag auf ein zinsfreies Sonderkonto zur Deckung späterer Ausfälle, eventuell zur Kürzung von letzten Annuitäten zu übertragen.

c)

Höhe der Annuität:

Über die Höhe des Angebots muß in Berlin noch einmal möglichst eine Chefbesprechung im Beisein von Herrn Staatssekretär Bergmann stattfinden12. Wie dieser mitteilt, hat der belgische Delegierte gesprächsweise eine Lösung dahin erwähnt, 

1–10 Jahr 1 000 000 000 GM

10–20 Jahr 2 000 000 000 GM

20–30 Jahr 3 000 000 000 GM,

doch steht Staatssekretär Bergmann unter dem Eindruck, daß er hierbei nicht an Einrechnung von Sachleistungen gedacht hat. Herr Bergmann und ich sind der Ansicht, daß ein Angebot, das nicht nach außen hin mindestens eine Annuität von Mark 1 Milliarde Gold vorsieht, politisch nicht erträglich ist13.

d)

Die Kosten der Okkupationsarmee sind vom Stichtage ab aus den Annuitäten zu decken14.

e)

Außer Annuität ist belgische Zahlung nach Artikel 232 zu berücksichtigen15. Es ist nicht klar, ob Deutschland hierauf Zinsen zu zahlen hat oder ob die 5% Zinsen zum Kapital zu schlagen und per 1. Mai 1926 als Kapitalschuld zu zahlen sind. Es würden dann ab 1. Mai 1926 Annuitäten zu zahlen sein, die die belgische Schuld zuzüglich 5% Zinsen ablösen. Die Schuld wird per Kriegsende auf etwa Mark 5 Milliarden Gold anzunehmen sein, ohne Zinseszinsen per 1. Mai 1926 also auf etwa Mark 7 Milliarden Gold. Es kämen also ab 1926 noch die Annuitäten hierfür hinzu.

3.

[5]Beteiligung an Besserung deutschen Wirtschaftslebens16:

Früherer Gedanke, einen Prozentsatz der Einnahmen des Reiches aus öffentlichen Abgaben, aus Betriebsüberschüssen vorzuschlagen, erscheint wegen Gefahr der Finanzkontrolle weniger glücklich17. Als Ausgangspunkt dürfte es besser sein, ein Indexschema vorzuschlagen auf Grundlage der Vermehrung des Nationalvermögens und Besserung des Volkseinkommens, berechnet nach der Einkommensteuer, Eisenbahneinnahmen, Ausfuhrüberschüssen unter Berücksichtigung des Kursstandes der Reichsmark im betreffenden Jahr. Um die Alliierten an der deutschen Valuta zu interessieren, wäre zu erwägen, ob man ihnen nicht freistellen sollte, für die aus der Besserung des deutschen Wirtschaftslebens sich ergebenden Zahlungen Valutamark anstelle Goldmark zu erhalten. Es ist empfehlenswert, daß für diesen Schlüssel schon ein grundsätzliches Schema in Spa vorliegt.

4.

Es ist wünschenswert, daß Höchstsumme festgestellt wird, bei deren Erreichung wir frei sind. In Höchstsumme sind bisherige Leistungen auf 20 Milliarden Goldmark sowie Annuitäten, alles ohne Zinsen, einzurechnen. Es ist wünschenswert, daß in die Höchstsumme auch die Leistungen, die nach dem Friedensvertrag nicht zu vergüten sind (siehe oben I 2 b), angerechnet werden, um Summe möglichst groß erscheinen zu lassen, was auch alliierten Regierungen Stellung erleichtert. Nicht zu berücksichtigen ist belgische Schuld (II 2 e) und Restitution von nach Deutschland verbrachten Gegenständen. Ferner sollte die belgische und französische Valutabesserung infolge unserer Reparationsleistungen in irgendeiner Form berücksichtigt werden. Der Schlüssel hierfür müßte noch gefunden werden.

21. Juni 1920

gez. Melchior

Fußnoten

1

Die Ausarbeitung selbst trug keine Überschrift; sie wurde vom Bearbeiter eingesetzt.

2

Auf der formlosen Ausarbeitung findet sich die handschriftliche Eintragung: „Herrn Staatssekretär“. Dort findet sich auch ein handschriftlicher Verteilungsplan; es heißt dort: „3 Exemplare an Le Suire (Scholz, Hirsch, Le Suire), 1 Exemplar für Müller.“ Die näheren Umstände, die zu dieser Ausarbeitung geführt haben, lassen sich in R 43 I nicht ermitteln.

Vgl. zu dieser Ausarbeitung insgesamt den Bericht StS Bergmanns und C. Melchiors über ihre Besprechungen mit Theunis und Bradbury, dem belg. und brit. Delegierten bei der Repko, am 8./9.6.1920. Siehe dazu den Band „Das Kabinett Müller I“ dieser Edition, Dok. Nr. 133.

3

Es handelt sich dabei um: 1. Regierungsdenkschrift über „Die Zahlungsfähigkeit Deutschlands für die Wiedergutmachung“ (R 43 I /456 , Bl. 24 f.); 2. Denkschrift des RFMin. über „Die Steuerbelastung in Deutschland“ (R 43 I /456 , Bl. 37 f.); 3. Sachverständigengutachten über „Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Deutschlands“ (R 43 I /456 , Bl. 6 f.). Zu den Denkschriften s. den Band „Das Kabinett Müller I“ dieser Edition, Dok. Nr. 66, 70 und 94. Die Denkschriften wurden den an der Konferenz beteiligten Regierungen erst am 1. 7. überreicht (RT-Drucks. Nr. 187, Bd. 363, S. 5 ).

4

Nach Art. 235 VV hatte Deutschland bis 1.5.1921 Gold, Waren, Schiffe, Wertpapiere und andere Werte im Gegenwert von 20 Mrd. GM zu zahlen. Vgl. dazu auch die „Zusammenstellung der getätigten Lieferungen und Leistungen, die Deutschland auf seine Wiedergutmachungsschuld anzurechnen sind“ (RT-Drucks. Nr. 187, Bd. 363 , Anlage 26). In der Ausarbeitung heißt es irrtümlich „bis 31. Mai 1921“.

5

Hier befindet sich die handschriftliche Randnotiz MinR Kempners: „Warum soll das Mehr nicht auf die weiteren Forderungen angerechnet werden?“

6

Nach Art. 119 und 120 VV hatte Deutschland zugunsten der Alliierten auf alle Rechte und Ansprüche in den dt. Kolonien zu verzichten. Weiterführend bestimmte Art. 257 VV, daß alles in diesen Gebieten befindliche Staats- und Kroneigentum sowie das Privateigentum des Kaisers entschädigungslos auf die Alliierten übergehen sollte. Das von Melchior hier angeführte Heeresmaterial war bereits durch die Art. IV und VI des Waffenstillstandsabkommens vom 11.11.1918 bedingungslos abgegeben worden. Eine Aufstellung über diese Leistungen war in R 43 I und R 2 nicht zu ermitteln.

7

Von Karl Helfferich stammte eine der bekanntesten Berechnungen des dt. Volksvermögens. Helfferich hatte das dt. Volksvermögen für das Jahr 1911 auf einen Mittelwert von 310 Mrd. GM berechnet (K. Helfferich, Deutschlands Volkswohlstand 1888–1913, 7. Aufl., Berlin 1917).

8

Nach Art. 232 Abs. 3 VV hatte Deutschland über den allgemeinen Schadensersatz hinaus Belgien als Folge der Verletzung der belg. Neutralität alle Summen einschließlich der Zinsen zu erstatten, die Belgien vom Beginn des Krieges bis zum 11.11.1918 von den Alliierten entliehen hatte.

9

Nach Art. 238 VV war Deutschland verpflichtet, Bargeld, Tiere, Gegenstände aller Art und Wertpapiere, die in den ehemals feindlichen Staaten während des Krieges weggeführt, beschlagnahmt oder sequestriert worden waren, zurückzugeben (Restitutionsverpflichtung).

10

Nach § 2 der Anlage V zu Teil VIII VV hatte Deutschland 10 Jahre lang an Frankreich die Menge Kohlen zu liefern, die der Differenz in der Kohlenförderung der nordfrz. Bergwerke vor und nach dem Kriege entsprach. Nach § 6 der gleichen Anlage sollten diese Kohlen allerdings zu Inlandpreisen zuzüglich der Frachtkosten bis zur frz. Grenze geliefert werden.

11

Schiffe, Wiederaufbaumaterialien, Kohlen und Kohlenebenprodukte waren Sachlieferungen gemäß Anlage III-V zu Teil VIII VV.

12

Vgl. dazu Dok. Nr. 6.

13

Vgl. dazu den Bericht StS Bergmanns und C. Melchiors über die Besprechungen mit Theunis und Bradbury am 8./9.6.1920, s. o. Anm. 2. Die Zahlen lauten im Text irrtümlich auf Millionen.

14

Nach Art. 249 VV und Art. 6 Abs. 3 des Rheinlandabkommens hatte Deutschland die Unterhaltskosten der all. Truppen in den besetzten Gebieten zu tragen. Bis zum 1.5.1921 sollten die Besatzungskosten zunächst aus den nach Art. 235 VV zu zahlenden 20 Mrd. GM gezahlt werden; s. o. Anm. 4.

15

Siehe o. Anm. 8.

16

Dies war der sogenannte „Besserungsschein“, den Theunis und Bradbury in ihrer Unterredung mit StS Bergmann und C. Melchior am 8./9.6.1920 vorgeschlagen hatten. Danach sollten die dt. Reparationsleistungen mit einer niedrigen Zahlung beginnen und dann entsprechend der Verbesserung der dt. Wirtschaftslage steigen. Siehe dazu den Band „Das Kabinett Müller I“ dieser Edition, Dok. Nr. 133, bes. Anm. 7 und C. Bergmann, Der Weg der Reparation, S. 57.

17

In der Mantelnote vom 29.5.1919 an den Präs. der Friedenskonferenz hatte die dt. Friedensdelegation u. a. erklärt: „Deutschland ist bereit, die ihm nach dem vereinbarten Friedensprogramm obliegenden Zahlungen bis zur Höchstsumme von 100 Mrd. GM zu leisten, und zwar 20 Mrd. GM bis zum 1.5.1926, alsdann die restlichen 80 Mrd. GM in unverzinslichen Jahresraten. Die Raten sollen grundsätzlich einen bestimmten Prozentsatz der dt. Reichs- und Staatseinnahmen ausmachen.“

Vgl. dazu auch den Bericht StS Bergmanns und C. Melchiors über ihre Besprechung mit Theunis und Bradbury am 8./9.6.1920, s. o. Anm. 2.

Extras (Fußzeile):