Text
6. Agrarmaßnahmen (außerhalb der Tagesordnung).
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft stellte die Anträge, die in seiner Kabinettsvorlage vom 16. April 1930 […] niedergelegt sind16.
Der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister der Finanzen äußerten Bedenken dagegen, daß diese Maßnahmen alsbald getroffen würden und wünschten Vertagung der Entscheidung.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erklärte sich nach kurzer Aussprache mit der Vertagung einverstanden, wenn das Kabinett der Erhöhung des Weizenzolls von 12 auf 15 RM, des Zolles für andere Gerste als Futtergerste ebenfalls auf 15 RM und der Beibehaltung der 50%igen Vermahlungsquote auch für Mai zustimme. Die Weltmarktpreise seien erneut stark gefallen. Die Gefahrenzone für Weizen sei bald erreicht.
Auch der Reichsminister für die besetzten Gebiete trat für diese beschränkten Vorschläge des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft ein. Die Landwirtschaft müsse erkennen, daß alles geschehe, um den Weizenpreis auf der bisherigen Höhe zu erhalten.
Der Reichskanzler stellte nach kurzer Debatte fest, daß das Kabinett mit der Erhöhung des Zollsatzes für Weizen von 12 auf 15 Mark, der Beibehaltung der 50%igen Vermahlungsquote für Mai und der Erhöhung des Zolles für andere als Futtergerste von 10 auf 15 RM einverstanden ist17. Die Entscheidung über die übrigen Vorschläge des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft wurde vertagt.
Fußnoten
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Auf Grund der Ermächtigungen des Ges. über Zolländerungen vom 15.4.30 (RGBl. I, S. 131) stellte der REM am 16.4.30 folgende Anträge: 1) Erhöhung des Weizenzolls von 12 RM auf 15 RM; 2) Erhöhung des Gerstenzolls von 10 auf 15 RM; 3) Erhöhung des Erbsenzolls von 4 auf 15 RM; 4) Erhöhung des Einfuhrscheinwerts für Roggen von 6 auf 9 RM im Rahmen eines Kontingents bis zu 70 000 t; 5) Erhöhung des Einfuhrscheinwerts für Hafer und Braugerste von 6 bzw. 6,50 RM auf 9 RM; 6) Bei Müllereierzeugnissen Zugrundelegung des jeweils geltenden Getreidezolls; 7) den Einfuhrscheinwert für Schweine, Schweinefleisch und Dosenschinken den jeweils geltenden Zöllen anzupassen; 8) Neueinführung von Einfuhrscheinen bei Rindvieh, Rindfleisch, Schafen und Schaffleisch; 9) Neueinführung von Einfuhrscheinen für Kartoffelstärke und Erzeugnissen aus Kartoffelstärke im Rahmen eines Kontingents bis zu 250 000 dz unter Zugrundelegung eines Einfuhrscheinwertes von 12 RM (R 43 I/2543, Bl. 111–112).
- 17
Dieser Beschluß wurde als VO über Änderung der Zollsätze für Weizen, Spelz und Gerste vom 17.4.30 veröffentlicht (RGBl. I, S. 144).