2.188.6 (bau1p): 6. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für 1920.

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6. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für 1920.

Unterstaatssekretär Moesle trägt die Vorlage vor17.

17

In der Begründung des GesEntw. heißt es, daß „durch die Unsicherheit des noch im Flusse befindlichen Übergangs aus der Kriegsin die Friedenswirtschaft, durch die infolge des unglücklichen Ausganges des Krieges und die Umgestaltung der politischen Verhältnisse im Reiche noch fortgesetzt notwendigen Organisationsänderungen sowie durch die späte Fertigstellung des Haushalts 1919“ der Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1920 nicht rechtzeitig fertiggestellt werden konnte (vgl. Dok. Nr. 176, P. 1). Deshalb enthielt der GesEntw. in Anlehnung an die befristeten Notetat-Gesetze des Rechnungsjahres 1919 im wesentlichen „Bestimmungen zur Fortführung der Geschäfte in den Monaten April, Mai und Juni 1920 nach Maßgabe des zur Zeit geltenden Haushaltsplans, vorbehaltlich der Rückwirkung des neuen Planes“ (GesEntw. nebst Begründung; R 43 I /866 , Bl. 247–281). Einzelheiten s. im Ges. vom 30.3.20 (RGBl. S. 425 ).

Das Kabinett stimmt der Vorlage zu.

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