2.218.4 (bau1p): 4. Militärisches Vorgehen im Ruhrgebiet.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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4. Militärisches Vorgehen im Ruhrgebiet.

Auf Anfrage des Reichsministers Dr. Geßler14 wurde festgestellt, daß ein Vormarsch gegen die Aufrührer nicht eher erfolgen dürfe, als das Kabinett ihm zugestimmt hätte. Von diesem Beschluß ist jedoch das Vorgehen gegen die vor Wesel stehenden roten Armeen ausgenommen15.

14

Geßler war unter Entbindung von seinem Amt als RMWiederaufbau am 24. 3. vom RPräs. zum RWeM ernannt worden (R 43 I /952 , Bl. 31). Er behauptet vorher nicht befragt und am 25. 3. vom DDP-Fraktionsvorsitzenden Payer mit der Nachricht von der bereits vollzogenen Ernennung überrascht worden zu sein (Otto Geßler: Reichswehrpolitik in der Weimarer Zeit. S. 129 f.).

15

Auf das in Anm. 11 zit. Telegr. des Hagener OB wird nach dieser Kabinettssitzung von der RReg. geantwortet: „Arbeitertruppen greifen verbrecherischerweise trotz der Bielefelder Verhandlungen Wesel mit allen Kampfmitteln an. Militärische Gegenmaßnahmen waren daher nicht zu vermeiden. Die ganze Arbeiterschaft sollte sich gegen die unverantwortlichen Draufgänger in ihren Reihen wehren und zur friedlichen Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Zustände wirken. Wer den Anordnungen der verfassungsmäßigen Regierung entgegenhandelt, ist nicht ein Schützer, sondern ein Feind der Verfassung. Alle Maßnahmen gegen die schuldigen Staatsstreichler und zur Säuberung der Reichswehr und der Behörden von unzuverlässigen, verfassungsgegnerischen Elementen sind getroffen. Zur Erhebung mit den Waffen oder zum Generalstreik oder dergleichen ist daher jeder verfassungsmäßige Grund weggefallen“ (R 43 I /2715 , Bl. 58). Dem Gelsenkirchener Ortsverband der SPD, der die RReg. am 26. 3. auffordert, Watter abzuberufen und die nachgeführten Reichswehrtruppen zurückzuziehen, wenn das Industriegebiet nicht zu einem Trümmerhaufen werden soll, antwortet die RReg. am 27. 3. sinngemäß mit den gleichen Worten und schließt dieses Antworttelegramm mit: „Etwa verbleibende Meinungsverschiedenheiten müssen auf verfassungsmäßigem Wege ausgetragen werden“ (ebd., Bl. 70 und 72). – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 217, P. 1.

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