2.92.2 (bau1p): 2. Entwurf einer Verordnung über die Abgeltung von Ansprüchen gegen das Reich.

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2. Entwurf einer Verordnung über die Abgeltung von Ansprüchen gegen das Reich.

Der vom Reichsfinanzministerium vorgelegte Entwurf wird genehmigt2.

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Der VOEntw. war dem RK am 29. 10. kurzfristig vorgelegt worden. Die VO enthält eine sog. „authentische Auslegung“ und Ergänzung der DemobilmachungsVO vom 21.11.18 (RGBl. S. 1323 ), die eine Beendigung unproduktiver Kriegsleistungen, die Umstellung der Industrie auf Friedenstätigkeit und die Entlastung des Reiches von einem Teil der aus Kriegslieferungsverträgen resultierenden Verpflichtungen bezweckte. Der Erlaß der VO erschien der Begründung zufolge notwendig, nachdem Gerichte in Einzelfällen „sich zur selbständigen Entscheidung über die Anwendung der Verordnung für befugt erachtet haben“. Eine Aufhebung oder Abänderung der DemobilmachungsVO im Rechtswege müßte „zu den unheilvollsten fiskalischen und volkswirtschaftlichen Konsequenzen führen“. Des weiteren enthält die VO Bestimmungen über die Abgeltung anderer, d. h. von der VO vom 21.11.18 nicht behandelter Ansprüche gegen das Reich (R 43 I /611 , Bl. 108–118). – Die VO wird im Wege der vereinfachten Gesetzgebung (vgl. unten Anm. 5) am 4. 12. erlassen und tritt am 30.12.19 in Kraft (RGBl. S. 2145 ).

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