1.222.7 (mu22p): 7. Einspruch zu der Kabinettsvorlage […] betreffend Nothaushaltsgesetz für 1930.

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7. Einspruch zu der Kabinettsvorlage […] betreffend Nothaushaltsgesetz für 19309.

9

Siehe den GesEntw. in RT-Drucks. Nr. 1799, Bd. 440 .

[Der RMbesGeb. beantragt, in den Nothaushalt 3 Mio RM für Saargrenzgänger einzustellen10, und senkt die Forderung in der Diskussion auf 2 Mio RM. Nachdem der RFM darauf hingewiesen hat, daß diese Unterstützung „allmählich abgebaut werden müsse“, billigt das RKab. den Antrag.]

10

Der Verband der Bergbauindustriearbeiter und der Gewerkverein christl. Bergarbeiter hatte beim RK gegen den Abbau der Unterstützung protestiert (26.2.30; R 43 I /249 , gefunden in R 43 I /248 , Bl. 251 f., hier: Bl. 251 f.). Den Bedenken der Verbände schloß sich der RArbM an (Schreiben an den RMbesGeb. und den RFM, 12.3.30; R 43 I /249 , gefunden in R 43 I /248 , Bl. 260 f., hier: Bl. 260 f.).

Der Reichsarbeitsminister warf die Frage auf, ob er nach dem vorliegenden Entwurf eines Nothaushaltsgesetzes berechtigt bleibe, über die vollen planmäßigen Ansätze seines Etats, insbesondere für die wertschaffende Arbeitslosenfürsorge schon im ersten Quartal 1930 zu verfügen, wenn er sich nur daran halte, daß die Leistungen der Ausgaben im ersten Vierteljahr auf das vorgeschriebene Maß beschränkt bleiben.

[1579] Der Reichskanzler stellte mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen fest, daß sich die Beschränkung des Nothaushaltsgesetzes nur auf die Ausgabenleistung beziehe.

[Zwischen RFM und RVW sollen Vereinbarungen über eine stärkere Freigabe von Mitteln für den Luftverkehr getroffen werden.]11

11

Der Nothaushalt wurde vom RT am 28. 3. angenommen (RT-Bd. 427, S. 4711 ) und im RGBl. 1930 II, S. 670  f. veröffentlicht.

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