2.104.3 (bau1p): 3. Strafantrag wegen des Artikels der Kreuzzeitung „Die Andern“.

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[388]3. Strafantrag wegen des Artikels der Kreuzzeitung „Die Andern“7.

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Der mit G[eorg] F[oertsch] gezeichnete Artikel war in Nr. 557 vom 17.11.19 der „Neuen Preußischen Zeitung (Kreuzzeitung)“ erschienen. Er enthält einen massiven Angriff auf diejenigen republikanischen Politiker, „denen die Umwälzung vom 9. November die Gelegenheit geboten hat, die Übertünchung ihrer schlechten Kinderstube und ihrer illoyalen Charakterveranlagung abzuwerfen. […] Die Spatzen pfeifen es von den Dächern, wie mit den Staatsgeldern gewirtschaftet wird, welche Konnexionswirtschaft und politisches Schiebertum sich breitmacht, welche Niedrigkeit der Gesinnung vor der Entente zu Kreuze kriecht.“ Mit plumper Rhetorik wird dann eingeräumt, daß es auch „anständige Elemente“ in der Regierung und den Mehrheitsparteien gäbe. Eine Regierung aber, „die Landesverräter oder Schieber unter sich duldet, hat keinen Anspruch mehr auf eine loyale Beurteilung. Unwillkürlich greift man nach der Kleiderbürste, um den Rockärmel zu reinigen, wenn er einmal in unfreiwillige Berührung mit diesen Leuten gekommen ist.“ Der Artikel schließt mit der Feststellung, daß die Bewegung, die sich gegen „diese korrumpierte Revolutionsregierung“ richtet, täglich an Boden gewinnt. „Wir oder die anderen. Das ist die Losung“ (Ausschnitt in: R 43 I /1226 , Bl. 38).

Auf Vortrag des Reichsministers der Justiz wird beschlossen, gegen den Chefredakteur der Kreuzzeitung wegen der in dem Aufsatze „Die Andern“ im heutigen Morgenblatte enthaltenen Beleidigungen der Reichsminister Strafantrag zu stellen8.

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Foertsch wird am 12.5.20 von der Strafkammer des Landgerichts I Berlin wegen Beleidigung der RReg. zu 300 M Geldstrafe verurteilt. Strafmildernd berücksichtigt das Gericht, daß die „Kreuzzeitung“ prinzipiell einen der RReg. „gegnerischen Standpunkt“ vertrete und der Verfasser „sich in eine gereizte Stimmung gegen die Reichsregierung hineingedacht und hineingeschrieben“ habe (Ausfertigung des Urteils in: R 43 I /1226 , Bl. 179–186).

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