2.131.6 (bau1p): 6. Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung einer einheitlichen Regelung in Beamtenbesoldungsangelegenheiten.

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6. Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung einer einheitlichen Regelung in Beamtenbesoldungsangelegenheiten2.

2

Durch diesen vom RFM dem RKab. am 25. 11. vorgelegten GesEntw. sollen kurzfristige Besoldungsänderungen, Stellenanhebungen oder -vermehrungen für die Beamten von Reich, Ländern und Gemeinden verhindert werden, damit nicht die für den 1.4.20 geplante einheitliche Neuregelung der Beamtenbesoldung in Frage gestellt wird. In seinem Begleitschreiben führte der RFM aus, daß Bayern und Sachsen zwar verfassungsrechtliche Bedenken gegen entsprechende reichsgesetzliche Bestimmungen geäußert hätten, doch hoffe er mit einem Hinweis in der Gesetzesbegründung auf die besonderen, durch die Verreichlichungsbestrebungen bei Bahn und Post bedingten Verhältnisse die Bedenken ausräumen zu können. In die verfassungsmäßigen Beamtenbesoldungsbefugnisse der Länder solle nicht eingegriffen werden (R 43 I /2576 , Bl. 28–31).

Die Einbringung des Gesetzentwurfs in den Reichsrat wird nach längerer Aussprache genehmigt. Es bleibt vorbehalten, auf eine vom Reichsverkehrsminister[475] vorgeschlagene andere Fassung zurückzugehen3. In erster Linie soll versucht werden, im Wege der Vereinbarung das Gesetz überflüssig zu machen.

3

In dem vom RVMin. geleiteten Hauptausschuß zur Verreichlichung der Ländereisenbahnen war am 11. 12. festgestellt worden, daß verschiedene Länder im Bereich der Eisenbahnverwaltung Stellenvermehrungen und Umwandlungen bereits durchgeführt bzw. vorbereitet hätten und somit durch Zusagen an das Personal gebunden wären. Ein absolutes „Sperrgesetz“ sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt also nicht mehr angezeigt; Ausnahmeregelungen zur Beseitigung regionaler Verzerrungen müßten mit Zustimmung des RR weiterhin möglich sein (Änderungsentw. mit Schreiben des RVM an alle Reichsminister vom 14.12.19; R 43 I /2574 , Bl. 11 f.). – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 131, P. 11).

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