2.158.4 (bau1p): 4. Beschwerdeinstanz gegen Presseverbote.

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4. Beschwerdeinstanz gegen Presseverbote13.

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In einer auch in der Tagespresse veröffentlichten Resolution vom 19. 1. hatte die Berliner „Vereinigung Großstädtischer Zeitungsverleger“ beim RK gegen die sich seit der Verhängung des Ausnahmezustands über Norddtld. am 13. 1. häufenden Zeitungsverbote protestiert und von Reg. und Parlament Garantien verlangt, „die die Presse und das Zeitungsgewerbe vor einem Zustand völliger Rechtlosigkeit schützen“ (R 43 I /2531 , Bl. 20). Am 21. 1. hatte daraufhin der RK in Anwesenheit des RIM, der UStSS Albert und Joël sowie des Reichspressechefs vier führende Pressevertreter empfangen. Über das Ergebnis war in der Rkei folgendes Protokoll angefertigt worden: „Die Vertreter der Zeitungen verlangten Mitwirkung vor dem Erlaß von Zeitungsverboten, Befristung der Verbote und eine Instanz zur Prüfung der Verbote. Die Mitwirkung wurde abgelehnt, die Befristung wurde ebenfalls grundsätzlich abgelehnt, aber Prüfung der Möglichkeit einer Befristung im einzelnen Falle vorbehalten. Schaffung einer zweiten Instanz durch einen parlamentarischen Ausschuß wurde zugesagt. Den Entwurf für eine solche Einrichtung werden das Reichsjustizministerium und Reichsministerium des Innern ausarbeiten. Den Vertretern der Zeitungen wurde die Lage, die die Verbote als notwendig erscheinen ließen, eindringlich dargelegt“ (R 43 I /2531 , Bl. 9). – Zum Gesamtzusammenhang vgl. auch Dok. Nr. 158.

Der Herr Reichskanzler teilt mit, daß er im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Reichswehrminister den Pressevertretern gegenüber sich bereit erklärt habe, eine Beschwerdeinstanz über Zeitungsverbote in Form eines Ausschusses der Nationalversammlung zu schaffen. Hiermit hätten sich die Pressevertreter einverstanden erklärt. Das Kabinett beschließt unter Zustimmung des Preußischen Ministers des Innern, daß ein Ausschuß des Reichsrats als Beschwerdeinstanz fungieren soll14.

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Dieser Beschluß geht auf zwischenzeitliche Ressortberatungen zurück, in denen auch angeregt worden war, die Regelung im Wege einer Abänderung der VO des RPräs. über die Verhängung des Ausnahmezustands vom 13.1.20 durchzusetzen, wenn auch gewisse formale Bedenken dagegen anzumelden seien, parlamentarischen Institutionen „im Wege diktatorischer Maßnahmen“ des RPräs. bestimmte Aufgaben zuzuweisen (R 43 I /2531 , Bl. 25 f.). – Die Länder stimmen dem Beschluß und dem gekennzeichneten Vorgehen im Prinzip zu (vgl. das Schreiben des RIM an den UStSRkei vom 24.2.20; ebd.; Bl. 37). Zur abschließenden Regelung s. die VO des RPräs. vom 2. 3., die allerdings erst am 30.3.20 veröffentlicht wird (RGBl. S. 357 ).

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