2.219.3 (bau1p): 3. Gesetz über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr vom 6.3.1919 und des Gesetzes über die Bildung einer vorläuf. Reichsmarine vom 16.4.1919.

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3. Gesetz über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr vom 6.3.1919 und des Gesetzes über die Bildung einer vorläuf. Reichsmarine vom 16.4.1919.

Reichskanzler Bauer trägt den Entwurf9 vor. Reichsminister Noske regt[770] an, das neue Reichswehrgesetz10 noch in dieser Session zu verabschieden, da sonst Schwierigkeiten mit der Truppe drohten, die in Unsicherheit über ihre wirtschaftliche Zukunft sei. Reichswehrminister Dr. Geßler hält es für sehr erwünscht, aber nicht für möglich, das neue Reichswehrgesetz noch in dieser Session zu verabschieden. Reichskanzler Bauer schlägt vor, daß der Reichswehrminister mit den Koalitionsparteien Fühlung nehmen und feststellen solle, ob die Parteien zu einer Verabschiedung des neuen Reichswehrgesetzes bereit seien11.

9

Durch die Gesetze vom 6. 3. und 16.4.19 war der Versuch gemacht worden, auf die das Kaiserreich überdauernden mil. Institutionen dadurch direkt einzuwirken, daß der RPräs. zur Auflösung des alten Heeres und zur Bildung einer neuen Truppe, der „vorläufigen“ Reichswehr bzw. Reichsmarine, „auf demokratischer Grundlage“ ermächtigt wurde (RGBl. S. 295  und 431). Organisatorische Einzelbestimmungen über Befehlsgewalt, Ernennungen, die Behandlung von Freiwilligenverbänden usw. waren nur in den gleichzeitig mit den Gesetzen erlassenen AusführungsVOen enthalten (ebd., S. 296 und 432). Die genannten Gesetze sollten mit dem 31.3.20 außer Kraft treten, so daß „ein vom 1. April 1920 bis zum Tage der Verkündung des Reichswehrgesetzes dauernder rechtloser Zustand für die Wehrmacht eintreten“ würde. Deshalb bot sich nach Ansicht des RWeMin., das den vorliegenden GesEntw. dem RK am 23. 3. zugeleitet hatte, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der o. a. Gesetze „als einfachster Ausweg“ an (R 43 I /609 , Bl. 87 f.).

10

Vgl. dazu Dok. Nr. 169, P. 3.

11

Eine Beschlußfassung über den dem RR seit dem 28.2.20 vorliegenden Entw. eines Reichswehrgesetzes kommt nicht zustande, da der neue RWeM Geßler den Entw. am 24. 6. zurückzieht und dem RR – nach Zustimmung durch das RKab. am 3. 7. – einen überarbeiteten GesEntw. vorlegt (vgl. diese Edition: Das Kabinett Fehrenbach, Dok. Nr. 34 und 102, P. 6). – Über die Einwirkung Seeckts auf die Wehrgesetzgebung, insbesondere nach dem Ausscheiden Noskes und Reinhardts, s. in diesem Zusammenhang Jürgen Schmädecke: Militärische Kommandogewalt und parlamentarische Demokratie. Zum Problem der Verantwortlichkeit des Reichswehrministers in der Weimarer Republik. Lübeck und Hamburg 1966. S. 101 ff.

Das Kabinett stimmt dem Entwurf zu12.

12

Die NatVers. nimmt den ihr am 28. 3. vorgelegten Entw. am 30. 3. ohne Diskussion an (NatVers.-Bd. 342 , Drucks. Nr. 2486 ; ebd. Bd. 332, S. 5029). Das Ges. wird am 31.3.20 ausgefertigt (RGBl. S. 850 ).

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