2.65.4 (bau1p): 4. Militärische Disziplinarordnung.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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4. Militärische Disziplinarordnung.

<Aus Anlaß des Falles des Obersten Reinhard5 wird festgestellt, daß infolge der Abschaffung der Ehrengerichte zur Zeit ein Disziplinarverfahren gegen Offiziere nicht bestehe, während es gegen Beamte zulässig sei. Das Kabinett ist sich darüber einig, daß dieser Zustand unhaltbar ist.>6 Es wird[260] beschlossen: In das zur Zeit dem Reichstag vorliegende Gesetz über die Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit7 soll eine Disziplinarordnung eingearbeitet werden. Die Verabschiedung des Gesetzes im Reichsrat soll so lange hintangehalten werden. Der Reichswehrminister wird das Erforderliche veranlassen8.

5

Siehe oben TOP 3.

6

Auf Antrag des RWeMin. wird der durch <> gekennzeichnete Teil nachträglich aus dem Protokoll gestrichen, da auch weiterhin Disziplinarverfahren gegen Offiziere möglich seien (Der RWeM an RegR Brecht. 1.10.19; R 43 I /701 , Bl. 91 f.). – Zum Gesamtzusammenhang vgl. die Verfassungsdiskussion der NatVers. über die Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit und militärische Ehrengerichte. Letztere seien de facto bereits fortgefallen, gab der PrKriegsM bekannt, da seit seinem Amtsantritt am 3.1.19 kein Offizier mehr ehrengerichtlich gemaßregelt worden sei. Juristisch wäre der Fall noch „in der Schwebe“; zunächst müsse eine neue Disziplinarordnung geschaffen werden, um kein Vakuum im Gesamtbereich des Militärstraf- und Disziplinarrechts entstehen zu lassen (NatVers.-Bd. 328, S. 1475 –88, 2118–20).

7

Vgl. Dok. Nr. 37, P. 8.

8

Der Entw. eines DisziplinarGes. für Angehörige der Wehrmacht wird von RWeM Geßler erst am 10.8.20 dem RK vorgelegt (R 43 I /701 , Bl. 178–211), da zunächst von seiten des RWeMin. die Verquickung mit dem Ges. über die Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit beanstandet wird. Eine Disziplinarstrafordnung für das Reichsheer bzw. die Reichsmarine wird erst 1926 erlassen (RGBl. S. 265  und 309). Schon frühzeitig wird die Frage aufgeworfen, „ob nicht hier unter dem Namen des Disziplinarverfahrens ein Stück Militärgerichtsbarkeit, unter der Bezeichnung ‚Wehrberufskammer‘ das alte Ehrengericht wiederaufgebaut werde“ (Der Abg. Radbruch an das RWeMin., 21.10.20; R 43 I /701 , Bl. 227).

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