2.69.5 (feh1p): 5. Vornahme der Reichstagswahlen in Ostpreußen und in Schleswig-Holstein.

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   Das Kabinett Fehrenbach  Konstantin Fehrenbach Bild 183-R18733Paul Tirard und General Guillaumat Bild 102-01626AOppeln 1921 Bild 146-1985-010-10Bild 119-2303-0019

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5. Vornahme der Reichstagswahlen in Ostpreußen und in Schleswig-Holstein2.

2

Mit Rücksicht auf die Abstimmung in Oberschlesien und die noch ausstehende Grenzziehung in Schleswig-Holstein waren Reichstagswahlen in diesen Gebieten bisher noch nicht durchgeführt worden. Nach dem Reichswahlgesetz war für diese Gebiete ein besonderer Wahltermin vorgesehen, der durch den RPräs. festgesetzt werden sollte (§§ 6 u. 38 des Reichswahlgesetzes, RGBl. 1920, S. 627  f.).

Das Kabinett ermächtigt den Reichsminister des Innern, wegen der Vornahme der Reichstagswahlen in Ostpreußen und in Schleswig-Holstein mit den Parteiführern und der Preußischen Regierung in dem Sinne Fühlung zu nehmen3, daß diese Wahlen gleichzeitig mit den Wahlen zum Preußischen Landtag stattfinden4.

3

Über diese Verhandlungen war in R 43 I nichts zu ermitteln.

4

Die abschließende Regelung des Termins für die Reichstagswahlen in Ostpreußen und Schleswig-Holstein ging von Preußen aus. In einem Schreiben vom 11.12.1920 an die RReg. teilte der PrIM mit, daß die Pr. Landesversammlung die Pr. Staatsregierung ersucht habe, mit der RReg. über die Zusammenlegung der Reichstagswahlen und der pr. Landtagswahlen zu verhandeln. In dem Schreiben des PrIM hieß es: „Ich habe gegen die Zusammenlegung dieser Wahlen keine Bedenken, halte sie im Gegenteil für zweckmäßig, erwünscht und durchführbar. Was den Tag der Landtagswahlen betrifft, so darf nach dem Ergebnis der bisherigen Verhandlungen damit gerechnet werden, daß diese Wahlen am 20. Februar vorgenommen werden.“ (R 43 I /1002 , Bl. 44–45). Auf dem Schreiben des PrIM findet sich die handschriftl. Notiz MinR Brechts vom 20. 12.: „Erledigt durch mündl. Zustimmung.“ (R 43 I /1002 , Bl. 44). Die Reichs- und Landtagswahlen in Ostpreußen und Schleswig-Holstein wurden auf den 20.2.1921 festgesetzt (RGBl. 1920, S. 2103  f. und Schultheß 1920, I, S. 323).

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