2.55.3 (mu11p): 3. Auslieferung Kapp.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett Müller IHermann Müller Bild 146-1979-122-28APlakat der SPD zur Reichstagswahl 1920Plak 002-020-002Wahlplakat der DNVP Plak 002-029-006Wahlplakat der DDP Plak 002-027-005

Extras:

 

Text

RTF

[136]3. Auslieferung Kapp.3

3

Kapp, der nach dem Mißlingen seines Putsches geflüchtet war, hatte nach Schweden entkommen können und war dort am 16. 4. wegen illegaler Einreise verhaftet worden.

Unterstaatssekretär von Haniel verliest die einschlägigen Bestimmungen des deutsch-schwedischen Auslieferungsvertrages und erklärt, daß danach die Auslieferung nicht verlangt werden könne4. Geheimrat Gaus trägt ergänzend vor, daß in Fällen, in denen die Unzulässigkeit der Auslieferung klar sei, Anträge auf Auslieferung nicht gestellt worden seien. Reichsminister Bauer empfiehlt den Versuch aus innerpolitischen Gründen zu machen. Andere Mitglieder des Kabinetts haben hiergegen Bedenken, damit Deutschland nicht selbst eine Verletzung des Völkerrechts zur Diskussion stelle. Es wird beschlossen: Der Reichsminister Dr. Blunck wird veranlassen, daß eine kleine Anfrage über die Auslieferung umgehend gestellt wird. Durch die Beantwortung und daneben in der Presse soll Aufklärung über die Undurchführbarkeit der Auslieferung gegeben werden5.

4

Artikel 6 des deutsch-schwedischen Auslieferungsvertrages vom 18.1.1878 legte fest, daß die Auslieferung von Personen, die politische Straftaten begangen haben, ausgeschlossen sei (RGBl., S. 118 ).

5

Die Frage, ob die Möglichkeit bestehe, einen Antrag auf Auslieferung erfolgreich zu stellen, wurde am 20.4.20 von den Abg. Löbe und Steinkopf vorgelegt. Darauf antwortete RJM Blunck am 27.4.20 in der NatVers., daß er es nicht für angängig halte, daß Deutschland das Asylrecht eines anderen Staates antaste (NatVers. Drucks. Nr. 2699, Bd. 343 ; NatVers. Bd. 333, S. 5489 ).

Extras (Fußzeile):