2.56.6 (mu11p): 6. Sozialisierungskommission.

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6. Sozialisierungskommission.

Der Reichswirtschaftsminister trug den Inhalt eines dem Herrn Reichspräsidenten vorzuschlagenden Erlasses über die Einberufung einer Sozialisierungskommission vor und machte Mitteilung über diejenigen Personen, die er als geeignet empfehle8. Von verschiedenen Seiten wurde angeregt, die Frage zu prüfen, ob nicht noch andere Sachverständige zur Mitarbeit herangezogen werden sollten, da die zunächst in Aussicht genommene Zusammensetzung in verschiedenen Beziehungen etwas einseitig erscheine. Ferner wurde die Frage erörtert, ob die Kommission dem Kabinett selbst unterstellt werden solle, ob sie in Zusammenhang mit dem Reichswirtschaftsrat gebracht werden könne und ob Regierungskommissare zu den Sitzungen in die Kommission entsandt werden sollten. Es wurde beschlossen, daß der Reichswirtschaftsminister die aufgeworfenen Fragen noch einer Prüfung unterziehen und eine Ausarbeitung dem Kabinett vorlegen solle; alsdann solle die Angelegenheit nochmals im Kabinett besprochen werden9.

8

Über die Kommission, der nicht mehr als 30 Mitglieder angehören sollten, hieß es im Entwurf des Erlasses: „Die Kommission hat das Recht, auf Grund ihrer Arbeiten der RReg. Vorschläge zu unterbreiten, und ist befugt, ihre Verhandlungen und aus diesen hervorgegangene Vorschläge nach Mitteilung an die RReg. zu veröffentlichen.“ Von Sozialisierungsmaßnahmen durch die obersten Reichsbehörden sollte der Kommission Mitteilung gemacht werden; außerdem hatte die Kommission das Recht bei den obersten Reichsbehörden Erkundigungen für die eigene Arbeit einzuziehen (R 43 I /2111 , Bl. 169). Namen sind in dem Entwurf nicht angeführt, s. aber zu seiner Besetzung auch Dok. Nr. 75, P. 3.

9

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 73.

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