2.22.2 (sch1p): 2. Schutz der Minoritäten.

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2. Schutz der Minoritäten.

Graf Rantzau macht nähere Ausführungen dazu13.

13

Der Anlage zum PA-Protokoll zufolge entsprachen die Ausführungen des RAM im wesentlichen dem Teil III „Schutz der nationalen Minderheiten“ der Richtlinien für die dt. Friedensunterhändler, s. Dok. Nr. 49.

Gothein: Forderungen zum Schutze der nationalen Minderheiten müssen von uns grundsätzlich und ganz allgemein gestellt werden, weniger speziell für Deutschland. Übrigens bei Abstimmung möglichst <nach kleinen Bezirken, nicht nach ganzen Regierungsbezirken, da das für RegBez. Posen sehr gefährlich.>

Erzberger: Schutz nationaler Minderheiten nur für Landansässige, nicht für vorübergehend dort Wohnende.

Schiffer: In Österreich Bestrebungen, den außerhalb Österreichs verbleibenden Österreichern die österreichische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Erwägenswerte Frage.

Lewald: Weitgehend Vorschrift zum Schutz nationaler Minderheiten für die Verfassung in Aussicht genommen. Daran festhalten.

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