2.37.1 (sch1p): 1. [Arbeiterräte in der Verfassung]

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1. [Arbeiterräte in der Verfassung]

Reichsminister Bauer berichtete über den Fortgang der Vorarbeiten an der Verfassungsbestimmung für die Arbeiterräte. Er legte den anliegenden Entwurf1 vor, der bereits mit den Parteiführern durchgesprochen ist und ihre Zustimmung gefunden hat2. Er bemerkte einleitend, daß der Gedanke, dem[132] Reichsarbeiterrat oder dem Reichswirtschaftsrat ein Vetorecht zu geben, auch außerhalb der Unabhängigen nicht überall unbedingt abgelehnt werde, sondern daß Freunde dieses Gedankens in allen drei Mehrheitsfraktionen zu finden seien. In dem Entwurfe werde, entsprechend den früheren Beschlüssen, an der Ablehnung des Vetorechts festgehalten. Der Entwurf gebe aber dem Reichswirtschaftsrat weitgehende Rechte auf Mitarbeit an den Gesetzen. Die Aussprache ergab im einzelnen folgendes:

1

Der neue Entwurf des Art. 34 a: „Die Arbeiter sind dazu berufen, an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen unter Anerkennung der beiderseitigen Organisationen und ihrer tariflichen Vereinbarungen, sowie gemeinschaftlich an der Entwicklung der Produktivkräfte gleichberechtigt mitzuwirken.

Sie erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen nach Betrieben und Wirtschaftsgebieten gegliederte gesetzliche Vertretungen in Betriebs- und Bezirks-Arbeiterräten und einem Reichsarbeiterrat. In gleicher Weise werden gesetzliche Vertretungen für die übrigen schaffenden Stände gebildet.

Die Bezirks-Arbeiterräte und der Reichs-Arbeiterrat treten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausführung der Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen der Unternehmer zu Bezirks-Wirtschaftsräten und einem Reichs-Wirtschaftsrat zusammen.

Der Reichs-Wirtschaftsrat muß vor der Beschlußfassung des Reichstags über sozialpolitische und wirtschaftspolitische Gesetzentwürfe von der Reichsregierung gehört werden. Er hat das Recht, beim Reichstage Gesetzentwürfe wirtschafts- und sozialpolitischen Inhalts einzubringen. Der Reichstag ist verpflichtet, die Vorlagen des Reichs-Wirtschaftsrats wie Gesetzesvorschläge der Reichsregierung zu behandeln. Der Reichs-Wirtschaftsrat kann durch Bevollmächtigte seine Vorlagen im Reichstag und Reichsrat begründen und an den Verhandlungen beider Körperschaften darüber sich beteiligen.

Den Arbeiter- und Wirtschaftsräten können auf den ihnen überwiesenen Gebieten Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse übertragen werden.

Aufbau und Aufgaben der Arbeiter- und Wirtschaftsräte, sowie ihr Verhältnis zu anderen sozialen Sebstverwaltungskörpern, werden durch Reichsgesetz geregelt.“ (R 43 I /1348 , S. 355).

2

Dazu schreibt Koch-Weser in seinem Tagebuch unter dem 31.3.1919: „Gestern Besprechung über die Eingliederung der Arbeiter-Räte in die Verfassung. Ich habe ja schon bei Zusammentritt der Nationalversammlung gefordert, daß man sich durch ein Gesetz mit den Arbeiter-Räten auseinandersetzen solle, möglichst im Sinne eines Abbaus. Damals ist nichts geschehen. Nun tritt die Hauptversammlung der Arbeiter-Räte am 6. April zusammen, und jetzt sollen die Arbeiter-Räte noch schleunigst in der Verfassung „verankert“ werden. Nun ist es heute morgen in einer Führerbesprechung der drei Mehrheitsparteien und Minister Bauer zu einer Art Einigung gekommen, bei der wir den örtlichen Arbeiter-Räten eine Mitwirkung bei den Lohn- und Arbeitsbedingungen geben, sie dagegen in allen die Produktion regelnden Fragen kurz halten, um die Tatkraft des Unternehmers nicht zu ersticken. Dem großen Wirtschaftsparlament werden wir ferner soviel Einwirkung auf die Gesetzgebung verstatten, wie es mit demokratischen Grundsätzen noch vereinbar ist.“ (Nachl. Koch-Weser , Nr. 16, S. 201 f.).

Die Worte „unter Anerkennung der beiderseitigen Organisationen“ (Absatz 1) wurden redaktionell bemängelt; eine andere Fassung soll gesucht werden. Über die Bedeutung des Wortes „gemeinwirtschaftlich“ im Absatz 1 bestand Meinungsverschiedenheit. Reichsminister Wissell sah darin den Ausdruck, daß die Mitwirkung an gemeinwirtschaftlicher Sozialisierung erfolgen solle. Reichsminister Bauer erklärte dagegen, daß hier nur der Unterschied zum Einzelbetrieb gemeint sei; die Arbeiter sollten an der Regelung der Gesamtwirtschaft beteiligt sein. Es wurde beschlossen, das Wort „gemeinwirtschaftlich“ zu streichen und statt dessen „an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung“ zu sagen. – Die gesamte Neuredaktion des Absatz 1 wurde den nächstbeteiligten Ministern überlassen.

Im Absatz 2 wurde beschlossen, den zweiten Satz zu streichen. Maßgebend war, daß die Abgrenzung, namentlich wegen der Beamten und der freien Berufe, Schwierigkeiten bereitete, daß im übrigen eine Aufnahme solcher Bestimmung in die Verfassung nicht verlangt war, anderseits durch die Streichung der gewünschten Regelung in keiner Weise vorgegriffen wurde.

Im Absatz 3 bemängelte Reichsminister Gothein wieder den Ausdruck „gemeinwirtschaftlich“ und schlug vor, von „allgemein wirtschaftlichen“ Aufgaben zu sprechen. Mit überwiegender Mehrheit wurde beschlossen, es bei dem Ausdruck „gemeinwirtschaftlich“ zu belassen.

Zum Abschnitt 4 wandten sich die Reichsminister Gothein, Schiffer und Noske und der Unterstaatssekretär Lewald gegen die „Mußvorschrift“ über die Anhörung des Reichswirtschaftsrats und gegen das Vertretungsrecht des Reichswirtschaftsrats im Reichstage. Exzellenz Lewald meinte, daraus werde eine Nebenregierung mit besonderen Ressorts für Steuern, Sozialpolitik usw., entstehen.

Anderseits betonte Reichsminister David, daß das Reichsministerium sich an seine Versprechungen vom 5. März3 halten müsse. Diese gingen allerdings nicht so weit. Es wurde vorgeschlagen, den letzten Satz des Absatzes zu streichen und den Absatz im übrigen folgendermaßen zu fassen:

3

Falsch datiert; das Abkommen zwischen der RReg. und der Abordnung der Berliner Arbeiterschaft wurde am 4.3.1919 abgeschlossen; vgl. Dok. Nr. 18, Anm. 6.

Der Reichswirtschaftsrat hat alle wirtschaftlichen und sozialpolitischen Gesetze vor ihrer Einbringung zu begutachten und erhält das Recht, selbst solche[133] Gesetze zu beantragen. Die zuständige gesetzgebende Körperschaft ist verpflichtet, über solche Gesetzentwürfe zu beraten und zu beschließen. Die Absätze 5 und 6 wurden unverändert angenommen.

Es wurde beschlossen, den Entwurf nach seiner Umarbeitung als Entwurf der Regierung zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll noch vor dem Rätekongreß stattfinden4.

4

Der gemäß dem Beschluß des RKab. abgeänderte Entwurf des Art. 34 a wurde am 6.4.1919 veröffentlicht, s. Vorwärts, Nr. 177; der 2. Kongreß der A.-, B.- und S.-Räte begann am 8.4.1919 (Schultheß, 1919, I, S. 168 ff. ).

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