2.95.4 (sch1p): 4. [Reichsgetreideordnung]

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4. [Reichsgetreideordnung]

Das Kabinett stimmt dem vom Reichsernährungsministerium vorgelegten Entwurf einer Reichsgetreideordnung zu5.

5

Der Entwurf einer Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919, der dem RKab. durch das REMin. am 23.5.1919 zugeleitet worden war, sah lediglich eine Reihe von Ergänzungen und Abänderungen zu der weiterhin geltenden Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29.5.1918 (RGBl. 1918, S. 434 ) vor. Die Änderungen sind weitgehend technischer Art; politische interessant ist lediglich § 69, der die in der Reichsgetreideordnung von 1918 dem RK zugeschriebenen Befugnisse auf den REM übertrug (R 43 I /1349 , S. 313-345). Die Getreideordnung wurde auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 17.4.1919 (RGBl. 1919, S. 394 ) vom RMin. mit Zustimmung des Staatenausschusses und des Ausschusses für Volkswirtschaft der NatVers am 18.6.1919 in Kraft gesetzt (RGBl. 1919, S. 525 ).

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