2.92.5 (bau1p): 5. Verhängung des Ausnahmezustandes in Grenzstreifen zur Unterdrückung des Grenzschmuggels, des Schiebertums und der Kapitalabwanderung.

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5. Verhängung des Ausnahmezustandes in Grenzstreifen zur Unterdrückung des Grenzschmuggels, des Schiebertums und der Kapitalabwanderung3.

3

Im Oktober 1919 versuchten RuStKom. Severing und Gen. von Watter, gestützt auf das pr. Ges. über den Belagerungszustand vom 4.6.1851, durch außerordentliche Maßnahmen der Ernährungsschwierigkeiten im rheinisch-westfälischen Industriegebiet Herr zu werden. Diese „Eigenmächtigkeiten“ stießen bei den Zentralbehörden in Berlin auf Widerstand. Der PrMinPräs. hatte am 13. 10. beim RWeM unter Hinweis auf Art. 48 RV gegen die Verhängung des Ausnahmezustands durch den örtlichen Militärbefehlshaber protestiert (R 43 I /1246 , Bl. 76). „Da die Voraussetzungen des Belagerungszustandes vorwiegend wirtschaftspolitischfinanzieller Natur sind“, bat daraufhin der für ein mil. Eingreifen plädierende RWeM den RK, „eine Beschlußfassung der Reichsregierung in diesem Falle herbeizuführen“ (Schreiben vom 20.10.19; R 43 I /1246 , Bl. 19). – Vgl. Carl Severing: 1919/20 im Wetter- und Watterwinkel. S. 73–79.

Das Reichsministerium des Innern soll mit größter Beschleunigung kommissarische Beratungen einleiten zur Vorbereitung von Vorschriften, die eine[338] kräftige Unterdrückung des Grenzschmuggels, des Schiebertums und der Kapitalabwanderung ermöglichen4. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob diese Vorschriften nicht besser durch eine Notverordnung mit Zustimmung des Reichsrats und des Ausschusses der Nationalversammlung5 als auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung erlassen werden. Es wird in Aussicht genommen, der Marine das Recht zu geben, verdächtige Schiffe zu untersuchen, mindestens soweit es sich um deutsche Schiffe handelt.

4

Die Beratungen finden am 3. 11. im RIMin. statt. Das RWiMin. erarbeitete dazu eine Denkschrift über den Stand der Organisation und der Gesetzgebung bei der Bekämpfung des Schleichhandels, der Preistreiberei und des Kettenhandels (Nachl. Le  Suire, Nr. 87).

5

Das „Gesetz über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft“ vom 17.4.19 (RGBl. S. 394 ) gab der RReg. eine entsprechende Verordnungsbefugnis. In einer die Bedenken verschiedener pr. und Reichsministerien zusammenfassenden Stellungnahme empfiehlt der RIM am 20. 11. erneut ein derartiges Vorgehen, „um politische Weiterungen zu vermeiden“, die sich aus der Anwendung des Art. 48 Abs. 2 RV in diesem Fall ergeben könnten (Der RIM an den UStSRkei; R 43 I /1246 , Bl. 78) – Zur weiteren Bekämpfung von Wirtschaftsvergehen s. Dok. 95, P. 2.

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