2.105 (bau1p): Nr. 104 Besprechung des Reichsfinanzministers mit Vertretern der Länder über Fragen der Steuerpolitik und des Finanzausgleichs. 20. November 1919

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[389] Nr. 104
Besprechung des Reichsfinanzministers mit Vertretern der Länder über Fragen der Steuerpolitik und des Finanzausgleichs. 20. November 19191

1

Zur Vorgeschichte dieser Besprechung konnten Einzelheiten nicht ermittelt werden. Möglicherweise handelt es sich um Beratungen des RFM mit dem RR-Ausschuß für das Steuer- und Zollwesen. Das Protokoll ist ungezeichnet und befindet sich in den Akten des RFMin. betr. „Landesbesteuerungsgesetz. Stellungnahme der Länderregierungen und größerer Verbände“.

R 2 /10689 , Bl. 27–31 Umdruck

Der Herr Reichsminister der Finanzen führt aus, daß eine frühere Ladung zur heutigen Verhandlung nicht möglich gewesen sei. Es habe aber seit langem festgestanden, daß die Verhandlung dieser Tage stattfinden solle. Auch seien die zur Besprechung stehenden Gesetze den Regierungen bereits im Oktober zugegangen mit der Bitte, bis zum 7. November hierzu Stellung zu nehmen2. Alle sachlichen Vorbereitungen seien, soweit es die beschränkten Zeitverhältnisse irgendwie zuließen, somit getroffen. Er bittet, die heutige Verhandlung lediglich als unverbindliche Besprechung anzusehen.

2

Es handelt sich um die Entww. eines Reichseinkommensteuergesetzes, eines Kapitalertragsteuergesetzes und des Landesbesteuerungsgesetzes, die den Länderregg. erst in den letzten Oktobertagen vorgelegt worden waren (vgl. Dok. Nr. 54 und Dok. Nr. 103, P. 1).

Der Vertreter von Sachsen beantragt Vertagung der Verhandlung aus formellen Erwägungen, da die Ladung zu kurzfristig gewesen sei und die Zeit zur Durchsicht des Gesetzentwurfs nicht ausgereicht habe, und aus materiellen Gründen, da vor der Besprechung des Gesetzentwurfs im einzelnen zunächst die allgemeinen Pläne über die finanzielle Entwicklung seitens des Reichsfinanzministeriums dargelegt werden müßten.

Auch die Vertreter von Preußen, Bayern und Hessen halten eine Vertagung für zweckmäßig, erklären sich aber im Gegensatz zu dem Vertreter von Sachsen mit den übrigen Erschienenen bereit, an der Besprechung teilzunehmen, nachdem der Herr Reichsfinanzminister auf die besondere schwierige Geschäftslage hingewiesen und es gerade als einen Hauptzweck der heutigen Besprechung bezeichnet hat, allgemeine Angaben über die finanziellen Pläne der Reichsregierung zu machen: diese müßten teilweise streng vertraulichen Charakter tragen und könnten daher in der öffentlichen Sitzung des Reichsrats nicht vorgetragen werden.

Über die allgemeinen finanziellen Pläne der Regierung führte der Herr Reichsfinanzminister nunmehr aus:

Der Bedarf des Reiches betrage 17½ Milliarden Mark, der der Länder und Gemeinden 6,2 Milliarden Mark. In diesen Zahlen seien die zu erwartenden[390] Ausgaben für Verbesserung der Beamtenbesoldung und sonstige soziale Neuausgaben sowie die Leistungen aus dem Friedensvertrage nicht enthalten. Er verkenne keineswegs, daß es im wesentlichen Interesse vieler Kreise sei, zu erfahren, wie hoch diese Schuld tatsächlich sei. Es sei gegenwärtig jedoch nicht an der Zeit, bei den maßlosen Forderungen allgemeine Verhandlungen über die zahlenmäßige Festlegung dieser Schuld zu beginnen. Der Herr Reichsfinanzminister begründet diese Auffassung in eingehenden, streng vertraulichen Ausführungen, in denen er erklärt, daß es gelungen sei, mit einem der bisherigen Gegner in nähere, günstig verlaufende Unterhandlungen zu treten3.

3

Gemeint sind wahrscheinlich die am 25. 11. vorläufig zum Abschluß kommenden Verhandlungen über ein dt.-belgisches Markabkommen, in deren Verlauf versucht worden war, nicht nur dt.-belgische Streitfragen finanzieller Art, sondern auch allgemein-politische und wirtschaftspolitische Fragen einer Lösung näher zu bringen (vgl. Dok. Nr. 106, P. 2).

Den Gesamtbedarf von rund 24Milliarden Mark wird das Reich durch folgende Einnahmen decken:

aus der direkten Besteuerung

15

Milliarden M,

aus Zoll und indirekten Steuern

9

Milliarden M.

Der Herr Reichsminister weist darauf hin, wie sehr diese Verhältniszahlen von 15 zu 9 den allgemeinen Anschauungen über soziale Gerechtigkeit bei der Steuerbelastung entsprechen. 60% der Einnahmen ruhen ausschließlich und von den verbleibenden 40% ein großer Teil auf den besitzenden Klassen. In dreifacher Weise belasten die direkten Steuern die leistungsfähigen Schultern, einmal durch die Staffelung des Einkommensteuertarifs4, zweitens durch die Vorbelastung des fundierten Einkommens (Reichsnotopfer, Ertragssteuern)5, drittens durch die besondere Erfassung des nicht verbrauchten Teiles des Einkommens (Zuwachssteuer einschließlich Erbanfallsteuer, Aufwandssteuer)6 Im einzelnen setzen sich die 15 Milliarden Mark zusammen

4

In dem Entw. eines Reichseinkommensteuergesetzes waren soziale Gesichtspunkte durch die Steuerbefreiung des familienstandsabhängigen Existenzminimums und durch die progressive Staffelung des Steuersatzes von 10% bis 60% berücksichtigt worden.

5

Vgl. dazu die Übersicht „Belastung des Einkommens durch Einkommen- und Kapitalertragsteuer in Verbindung mit Kriegsabgabe und Reichsnotopfer“ (NatVers.-Bd. 340 , Drucks. Nr. 1624 , Anlage 2).

6

Zu diesen Steuerarten s. Dok. Nr. 138, P. 5.

aus Einkommensteuer

8

Milliarden M.

Diesem Betrage wird ein Volkseinkommen von 70–80 000 000 [000] Mark zugrunde gelegt. Ein solches Einkommen sei bei Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu erwarten. Es handelt sich hier allerdings um eine Schätzung, nicht um eine zahlenmäßige Berechnung. Der Herr Reichsfinanzminister glaubt, daß diese Zahlen noch nicht alle Möglichkeiten erschöpfen.

Kapitalertragssteuer

1,4

Milliarden M.

Sonstige Ertragssteuern (Grund-, Gebäude-, Erwerbssteuer)

1

Milliarde M.

[391] Reichsnotopfer

2,25

Milliarden M.

Erbschaftssteuer

0,75

Milliarden M.

Kriegssteuern

0,7

Milliarden M.

Aufwand- und Vermögenszuwachssteuer

0,5

Milliarden M.

Mithin ergibt sich ein Gesamtbetrag von rund

15

Milliarden M.

aus der direkten Besteuerung.

Einnahme aus den Zöllen

1,5

Milliarden M.

Einnahme aus der Kohlensteuer

2

Milliarden M.

Einnahme aus der Umsatzsteuer

4

Milliarden M.

Einnahme aus der Bier-, Branntwein-, Tabak- und Weinsteuer

2,12

Milliarden M.

Einnahme aus Stempelabgaben

0,7

Milliarden M.

zusammen

10,32

Milliarden M.

Diese Zahlen, die einige kleine Steuern unberücksichtigt lassen, überschreiten bereits die Zahl von 9 Milliarden Mark erheblich.

Der Herr Reichsfinanzminister weist auf die großen Reserven hin, die in der Kohlensteuer liegen7. Der Preis für die Kohle betrage unter Berücksichtigung der Valuta in Amerika das 2½fache, in England sogar das 8–9fache des deutschen Inlandkohlenpreises. Dieser sei somit noch ganz besonders steigerungsfähig. Bei einer allmählichen Anpassung des Preises an den Auslandspreis und bei einer Steigerung der Steuer auf 30–40 Prozent seien aus der Kohlensteuer Beträge zu erwarten, die es ermöglichen werden, auf vorhandene, wie die Biersteuer, und geplante, wie die Mehl- und Fleischsteuer, ganz oder teilweise zu verzichten. Hand in Hand mit der nach Vorstehendem zu erwartenden Steigerung der Einnahmen müsse die Verkürzung der Ausgaben gehen. Insbesondere müssen alle diejenigen Ausgaben wegfallen, die sich lediglich als Gelegenheitsausgaben darstellen, ohne daß sie auf einer planvollen, für die Dauer berechneten Grundlage beruhen. Hierher gehören Ausgaben in der Wohnungsfrage, Zuschüsse zu Lebensmitteln, Arbeitslosenunterstützungen, an deren Stelle die Arbeitsversicherung [!] zu treten habe8.

7

Durch die im Kriege eingeführte Kohlensteuer sollten die Monopolgewinne der Kohlensyndikate teilweise abgeschöpft werden. Einzelheiten s. im Kohlensteuergesetz vom 8.4.17 (RGBl. S. 340 ).

8

Ein 1918 vom Reichsamt des Innern ausgearbeiteter GesEntw. über Erwerbslosenunterstützung war aufgrund des Kriegsendes nicht mehr als Ges. verabschiedet, sondern am 13.11.18 als VO über Erwerbslosenfürsorge vom Reichsamt für wirtschaftliche Demobilmachung erlassen worden (RGBl. S. 1305 ). Die Mittel für die Unterstützungsleistungen waren zu 6/12 vom Reich, zu 4/12 von den Ländern und zu 2/12 von den Gemeinden aufzubringen. Die finanzielle Lage der Länder und Gemeinden war z. T. jedoch so ungünstig, daß das Reich helfend eingreifen mußte. Infolgedessen belastete die Erwerbslosenfürsorge das Reich in zunehmendem Maße. Die Geltungsdauer der zunächst nur für ein Jahr erlassenen VO reicht in novellierter Form bis zum Inkrafttreten des Ges. über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16.7.27 (RGBl. I S. 187 ). Die vom RFM in Aussicht gestellte Aufgabe des Grundsatzes der öffentlichen Fürsorge zugunsten des Versicherungsprinzips wird erstmalig durch die VO über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge vom 13./15.10.23 in Angriff genommen (RGBl. I S. 946 , 984).

[392] In zweiter Linie bespricht der Herr Reichsfinanzminister die Verteilung der 24 000 000[000] Mark auf das Reich, die Länder und Gemeinden. Der diesen überwiesene Betrag von 6,2 Milliarden Mark ist höher als die Gesamtsumme dessen, was vor dem Kriege dem Reiche, den Ländern und den Gemeinden zur Verfügung gestanden habe. Es sei mehr, als sich die Länder und Gemeinden je beschaffen könnten, wenn sie nur auf eigene steuerliche Maßnahmen angewiesen seien. Es sei endlich nicht zu übersehen, daß daneben den Ländern und Gemeinden in gewissem Umfange das Recht zur Erhebung neuer Steuern zustehe, z. B. Vergnügungssteuer, Bierausschankkonzession, und daß ihnen auch auf dem Gebiete der Ertragssteuern eine gewisse Bewegungsfreiheit eingeräumt werden soll.

Die 6,2 Milliarden Mark setzen sich im einzelnen zusammen aus rund 4½ Milliarden Anteil vom Ertrage der Reichseinkommensteuer. Bei der Verteilung desselben ist berücksichtigt, daß gerade die Steuerpflichtigen mit den niederen Einkommen viel enger mit dem Schicksal der Gemeinde, in der sie wohnen, verknüpft sind, als die mit den großen Einkommen. Zu den 4½ Milliarden Mark treten 1 Milliarde Mark aus Ertragssteuern, 0,14 aus Erbschaftssteuer, 0,4–0,6 aus Umsatzsteuer und 0,12 aus Grundwechselsteuer.

Weiterhin weist der Herr Reichsfinanzminister noch auf folgende Bestimmungen hin: auf den besonderen Schutz des § 539, auf den provisorischen Charakter des Landesbesteuerungsgesetzes gemäß § 5410; in drei Jahren sähe man viel klarer und präziser. Zur Frage des Lastenausgleichs bemerkte der Herr Reichsfinanzminister, daß die Gemeinden um ausführliche Normativbestimmungen gebeten haben, während die Länder selbst die Regelung in der Hand zu halten wünschten. § 18 überläßt diesen genügenden Spielraum11.

9

Einzelheiten s. Dok. Nr. 103, Anm. 3.

10

§ 54 des vorläufigen Entw. eines Landesbesteuerungsgesetzes (= § 58 der Regierungsvorlage an die NatVers., NatVers.-Bd. 340 , Drucks. Nr. 1623 ) lautet: „Die in diesem Gesetze vorgesehenen Maßstäbe für die Beteiligung der Länder und Gemeinden am Ertrage von Reichssteuern gelten für die Rechnungsjahre 1920, 1921 und 1922. Kommt eine neue gesetzliche Regelung gemäß § 53 [bzw. § 57] nicht vor dem 1. April 1923 zustande, so bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes bis zur gesetzlichen Änderung in Kraft“ (R 43 I /1352 , Bl. 120).

11

§ 18 der Kabinettsvorlage lautet: „Der Anspruch der Länder und Gemeinden auf den Steueranteil bemißt sich nach dem örtlichen Aufkommen“ (R 43 I /1352 , Bl. 114). Dieser Paragraph wird vom RR erweitert und geht wie folgt in den der NatVers. vorgelegten GesEntw. ein: „Der Anspruch der Länder auf den Steueranteil bemißt sich nach dem örtlichen Aufkommen, das auch den Maßstab für die Beteiligung der Gemeinden an dem ihnen vom Lande überwiesenen Anteil bildet“ (NatVers.-Bd. 340 , Drucks. Nr. 1623 ).

Eine längere Diskussion erhob sich über das Verhältnis des § 16 des Landesbesteuerungs-Gesetzes zu § 46 Reichsabgabenordnung12. Die Vertreter[393] der Länder, besonders Preußens, wiesen darauf hin, daß § 46 ihnen ein Mindesteinkommen an Steuern garantiert und daß sie nicht gewillt seien, auf dieses Minimum zugunsten einer anderen Verteilung, deren Ergebnis zweifelhaft sein könne, zu verzichten. Auch schaffe § 46 allein die erforderlichen näheren Etats-Unterlagen, während die Ergebnisse nach § 16 Landesbesteuerungs-Gesetzes bei den zu erwartenden zahlreichen Einsprüchen lange Zeit zweifelhaft sein werden.

12

Bei dem genannten § 46 handelt es sich wahrscheinlich um § 451 des Entw. einer Reichsabgabenordnung (NatVers.-Bd. 338 , Drucks. Nr. 759 ), der als § 46 in den als Ges. über die Reichsfinanzverwaltung vom 10.9.19 (RGBl. S. 1591 ) verabschiedeten Teil des GesEntw. einer Reichsabgabenordnung eingegangen war. Siehe dazu Dok. Nr. 54, Anm. 6. – Während die o. a. Paragraphen den Ländern steigerungsfähige Mindestbeträge aus dem Reichseinkommensteueraufkommen garantierten, enthält § 16 des Entw. eines Landesbesteuerungsgesetzes einen Verteilungsschlüssel mit feststehenden, nach der Höhe der zu versteuernden Einkommensbeträge gestaffelten Prozentsätzen (vgl. dazu die Texte der GesEntww.: Kabinettsvorlage, R 43 I /1352 , Bl. 111 ff.; Regierungsvorlage an den RR, RR-Drucks. 1919, Nr. 233 und an die NatVers., NatVers.-Bd. 340 , Drucks. Nr. 1623 ). Diese Bestimmungen werden im Verlauf der Parlamentsberatungen durch § 17 des Landessteuer-(Finanzausgleichs-)Gesetzes vom 30.3.20 (RGBl. S. 402 ) ersetzt: „Die Länder und Gemeinden werden an dem Ertrag der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer mit zwei Dritteln des Aufkommens beteiligt.“

Der Herr Reichsminister der Finanzen erwiderte, das Reich beabsichtige nicht, die Länder und Gemeinden schlechter zu stellen. § 46 sei aus politischen Gründen beschlossen. Das Jahr 1919 sei aber, wie sich jetzt herausstelle, keineswegs ein geeigneter Ausgangspunkt, da die Belastung im Jahre 1919 zu schwankend gewesen sei.

Es kommt auf praktische Arbeit an. Diese bestehe darin, daß das Reich im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Behandlung der einzelnen vom Kriege getroffenen Gebiete und zur Vermeidung der Nachprüfung der einzelnen Haushalte während des Krieges, die Kriegsabrechnung nach objektiven Gesichtspunkten vornehmen wolle. Geschehe das aber, so könne § 46 nur in stark abgeschwächter Form zur Durchführung gelangen.

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