1.5 (feh1p): Entwaffnung, Wehrverbände und Reichswehr

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   Das Kabinett Fehrenbach  Konstantin Fehrenbach Bild 183-R18733Paul Tirard und General Guillaumat Bild 102-01626AOppeln 1921 Bild 146-1985-010-10Bild 119-2303-0019

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Entwaffnung, Wehrverbände und Reichswehr

Eine weitere wichtige Aufgabe, mit der sich das Kabinett zu beschäftigen hatte, war die Durchführung der militärischen Bestimmungen des Friedensvertrages. Es handelte sich dabei um Vorschriften über die Demobilisation des Kriegsheeres und um Zahlenbestimmungen über Heeresstärke, Bewaffnung, Ausrüstung und Organisation der zukünftigen Reichswehr. Im Gegensatz zu den Reparationsbestimmungen, für die noch gewisse Verhandlungsmöglichkeiten bestanden, waren die militärischen Klauseln des Friedensvertrages genau festgelegt und ließen keinerlei Abweichung zu. Um dennoch eine Revision auch dieses Vertragsteils zu erreichen, war die deutsche Seite dazu übergegangen, die Alliierten auf jeweils bestehende militärisch gefährliche Situationen der Außen- und Innenpolitik hinzuweisen, um sie dadurch zu einer Änderung dieser Bestimmungen zugunsten Deutschlands zu bewegen.

Auch das Kabinett Müller I hatte diese Art der Revisionspolitik betrieben. Insbesondere hatte sein Bemühen der Heraufsetzung der zulässigen Heeresstärke von 100 000 auf 200 000 Mann und der Erhaltung der Sicherheitspolizei gegolten189. Entsprechende Gesuche waren im Frühjahr 1920 an die Alliierten gerichtet worden, doch hatten diese die deutschen Wünsche in einer Note vom 22. Juni abgelehnt und hatten auf der bedingungslosen Durchführung des Friedensvertrages bestanden190.

189

Zum 200 000-Mann-Heer siehe den Band „Das Kabinett Müller I“ dieser Edition, Dok. Nr. 97, P. 8; 129, P. 1; 131, P. 5.

Zur Sicherheitspolizei siehe ebda. Dok. Nr. 41; 60, P. 8; 118, P. 2; 136.

190

Alliierte Note vom 22.6.1920, siehe dazu Dok. Nr. 8, Anm. 2 und 3.

Die Heeresstärke und die Frage des Fortbestehens der Sicherheitspolizei waren auch die Hauptthemen für die Entwaffnungsverhandlungen auf der Konferenz[XLV] von Spa. Eine der ersten Aufgaben des neugebildeten Kabinetts Fehrenbach war es daher, die Verhandlungsgrundsätze für diese Konferenz festzulegen. Trotz der eindeutig ablehnenden Haltung der Alliierten beschloß man, weiterhin am 200 000-Mann-Heer festzuhalten und nur im Notfall einer Herabsetzung der Heeresstärke zuzustimmen. Die gleiche Entscheidung wurde auch in der Frage der Sicherheitspolizei getroffen, doch entschloß man sich hier, in der Bewaffnung einige Zugeständnisse zu machen, um den Polizeieinheiten den paramilitärischen Charakter zu nehmen191. Versehen mit diesen Richtlinien begab sich die deutsche Delegation am 3. Juli nach Spa.

191

Dok. Nr. 8.

In Spa wurde bald erkennbar, daß die Alliierten in der Frage der Durchführung der Entwaffnung unnachgiebig waren. Bereits am zweiten Tag der Verhandlungen gaben sie zu verstehen, daß sie die Konferenz abbrechen und Sanktionen durchführen würden, falls die deutsche Delegation weiter auf der Beibehaltung eines 200 000-Mann-Heeres bestehen sollte192. Die deutsche Seite antwortete darauf mit einem Gegenvorschlag, der zwar die Herabsetzung der Heeresstärke auf 100 000 Mann, gleichzeitig aber auch eine Verlängerung der Auflösungsfristen vorsah. Dieser Vorschlag wurde von den Alliierten jedoch nicht akzeptiert. Sie überreichten am 8. Juli den Entwurf eines Protokolls, in dem die Entwaffnungsforderungen präzisiert wurden, und verlangten dessen Unterzeichnung für den 9. Juli193. Nach einer Rückfrage in Berlin194 stimmte das Kabinett am Morgen des 9. Juli der Unterzeichnung des Protokolls zu, beschloß jedoch, die darin enthaltene Sanktionsbestimmung nicht mitzuzeichnen195. Das Protokoll verlangte die sofortige Entwaffnung der Einwohnerwehren und der Sicherheitspolizei, gesetzgeberische Maßnahmen zur Entwaffnung der Zivilbevölkerung, die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht, den Aufbau des Heeres auf der Grundlage langfristiger Dienstzeit sowie die Durchführung der noch nicht erfüllten Entwaffnungsbestimmungen des Friedensvertrages. Dafür gestanden die Alliierten eine Fristverlängerung für die Verminderung des Heeres auf 100 000 Mann bis zum 1. Januar 1921 zu. Abschließend drohten die Alliierten, im Falle von Verstößen gegen diese Bestimmungen weitere deutsche Gebietsteile zu besetzen. Am Vormittag des 9. Juli wurde das Entwaffnungsprotokoll von Fehrenbach und Simons unterzeichnet, doch stellten die deutschen Vertreter durch eine Vorbehaltsklausel klar, daß die Sanktionsbestimmung durch ihre Unterschrift nicht gedeckt sei196.

192

Dok. Nr. 16.

193

Dok. Nr. 19, Anm. 1.

194

Dok. Nr. 19.

195

Dok. Nr. 20.

196

Dok. Nr. 20, Anm. 3; zum Entwaffnungsprotokoll siehe RT-Drucks. Nr. 187, Bd. 363 , Anlage 7.

Der Verlauf der Verhandlungen von Spa erwies, daß die Alliierten nicht gewillt waren, in ihren Entwaffnungsforderungen nachzugeben. Vor allem Frankreich bestand aus Sicherheitsgründen auf einer lückenlosen Durchführung des Friedensvertrages. Dabei bildete sich – ähnlich wie bei den Reparationsverhandlungen – auch hier ein bestimmter Verhandlungsstil aus, der in den[XLVI] folgenden Monaten immer wieder praktiziert wurde. Entscheidungen wurden nicht ausgehandelt, sondern wurden einseitig diktiert und mit Sanktionen durchgesetzt. Es war dies eine Politik, die mit den Mitteln der Drohung und des Zwanges arbeitete und die im weiteren Verlauf die deutsch-alliierten Beziehungen schwer belastete.

Die erste Aufgabe, die das Kabinett gemäß den Forderungen des Entwaffnungsprotokolls in Angriff zu nehmen hatte, war die Entwaffnung der Zivilbevölkerung. Hier stellte sich zunächst die Frage, ob die Entwaffnung durch das Militär oder durch eine Zivilinstanz erfolgen sollte; sowohl General von Seeckt als auch der Reichsinnenminister nahmen diese Aufgabe für sich in Anspruch197. Schließlich entschied das Kabinett, daß die Entwaffnung auf Reichsebene durch das Reichsministerium des Innern ausgeführt werden sollte198. Ein entsprechendes Entwaffnungsgesetz wurde nach einigen Änderungen, die vor allem von der SPD verlangt worden waren, am 11. August verkündet199.

197

Dok. Nr. 21.

198

Dok. Nr. 23; 29.

199

Dok. Nr. 30; 31; 41.

Eine weitere Forderung, die die deutsche Seite gemäß dem Entwaffnungsprotokoll zu erfüllen hatte, war die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Größe, Aufbau und innere Verfassung der neuen Reichswehr. Es bestand zwar das Gesetz über die vorläufige Reichswehr aus dem Jahre 1919, doch galt es nun, eine grundlegende deutsche Wehrverfassung zu schaffen. Ein erster Entwurf war bereits Anfang Juli dem Reichsrat zugeleitet worden, doch wurde er mit Rücksicht auf die ablehnende Haltung der Länder bereits Ende Juli wieder zurückgezogen200. Anfang November folgte ein neuer Entwurf, der nun auch die Zustimmung der Länder fand201. Grundlage dieses Entwurfes waren die Bestimmungen des Friedensvertrages über Höchstzahlen, Ausrüstung und Organisation der Reichswehr, die dadurch noch einmal ausdrücklich als gesetzliche Bestimmungen festgelegt wurden. Während der folgenden Monate durchlief der Entwurf ohne weitere Schwierigkeiten die parlamentarischen Instanzen und wurde im März 1921 verabschiedet202.

200

Dok. Nr. 11; 34.

201

Dok. Nr. 102; 104.

202

Reichswehrgesetz vom 23.3.1921, RGBl. 1921, S. 329  f.

Die in Spa weiterhin verlangte Entwaffnung der Einwohnerwehren war eine alte Forderung der Alliierten. Bereits im April 1920 hatte die IMKK die Auflösung der Wehren verlangt, doch hatten sich diese allen solchen Versuchen bisher erfolgreich widersetzt. Besonders in Bayern, wo die Bewegung ihren Schwerpunkt hatte, hatten die Einwohnerwehren in unverminderter Stärke fortbestanden. Das Protokoll von Spa enthielt hier die klare Bestimmung, daß die Entwaffnung dieser Formationen unverzüglich durchzuführen sei203.

203

RT-Drucks. Nr. 187, Bd. 363 , Anlage 7.

Eine Sonderstellung im Rahmen dieser Verbände nahm die Organisation Escherich („Orgesch“) ein. Sie wurde von dem bayerischen Forstrat Escherich geführt und war in weiten Teilen des Reiches verbreitet. Noch im Juli 1920 hatte Escherich versucht, seine Organisation auch auf Ostpreußen auszudehnen,[XLVII] doch war er hier auf den entschiedenen Widerstand Preußens gestoßen, das zum Schutz gegen Polen und Rußland eigene Wehren aufzubauen gedachte204.

204

Dok. Nr. 29, P. 4; 35; 51; 52.

Die Auseinandersetzungen zwischen Preußen und der Orgesch dauerten zu diesem Zeitpunkt bereits länger an. Preußen war schon im Anschluß an die IMKK-Note vom April 1920 gegen die Einwohnerwehren vorgegangen, doch war die Orgesch zunächst verschont geblieben. Nach dem Entwaffnungsprotokoll von Spa war die Preußische Regierung dann auch gegen die Orgesch eingeschritten und hatte am 14. Juli und dann erneut am 15. August die Auflösung dieser Organisation verfügt205. Escherich, der inzwischen die Bestimmungen des Entwaffnungsprotokolls von Spa dadurch zu unterlaufen gesucht hatte, daß er seine Organisation in einen rechtsfähigen Verein umwandelte, und der zudem erklärt hatte, daß er die Entwaffnungsbestimmungen loyal ausführen werde206, wandte sich nun unter Berufung darauf an den Reichspräsidenten und an die Reichsregierung und bat um Unterstützung gegen die Maßnahmen Preußens. Die Reichsregierung lehnte diese Bitte jedoch ab und verwies Escherich auf den Rechtsweg207. Da Escherich eine Klage nicht erhob, blieb das Verbot der Preußischen Regierung in vollem Umfange bestehen.

205

Dok. Nr. 50, P. 1.

206

Dok. Nr. 54, Anm. 5.

207

Dok. Nr. 44; 50, P. 1; 54, P. 2; 56, P. 2.

Ganz anders verlief die Entwicklung dagegen in Bayern. Hier hatte die Einwohnerwehrbewegung eine deutlich politische Ausrichtung, die als Reaktion vor allem der Landbevölkerung auf die Rätebewegung des Jahres 1919 zu verstehen war. Auch die Entwaffnungsforderung des Protokolls von Spa hatte hier keine Änderung bewirkt, und so blieben die Einwohnerwehren in Bayern in vollem Umfange bestehen. Unterstützt wurde diese Haltung Bayerns dadurch, daß die Bayerische Regierung aus Äußerungen des französischen Gesandten in München entnehmen zu können glaubte, Frankreich werde sich unter bestimmten Bedingungen mit dem Weiterbestehen dieser Wehren einverstanden erklären208. Alle Hinweise der Reichsregierung auf das Unverbindliche solcher Erklärungen fruchteten nicht; Bayern blieb bei seinem hartnäckigen Widerstand209. Selbst Versuche, mit unkonventionellen Mitteln die Entwaffnung in Bayern durchzuführen, scheiterten und zeigten nur die völlige Ohnmacht des Reiches210.

208

Dok. Nr. 55; 76.

209

Dok. Nr. 78.

210

Dok. Nr. 99; 115; 127.

Die Alliierten ihrerseits waren jedoch nicht gewillt, auf die Durchführung der Entwaffnung zu verzichten. Hatten sie sich zunächst darauf beschränkt, die Ausführung des Protokolls von Spa immer wieder anzumahnen, so stellten sie mit Beginn des Jahres 1921 ihre Entwaffnungsforderungen auf eine neue Grundlage. In der Pariser Note vom 29. Januar 1921 wurden alle deutschen Gesuche auf eine Lockerung der Entwaffnungsbestimmungen abgelehnt und die Forderungen des Friedensvertrages und des Protokolls von Spa grundsätzlich bestätigt. Ferner wurden genaue Fristen angegeben, bis zu denen die[XLVIII] deutschen Entwaffnungsmaßnahmen durchzuführen waren. Im einzelnen enthielt die Note Angaben über die Reichswehr, die Land- und Seebefestigungen, die Sicherheitspolizei und die Marine- und Luftfahrtbestimmungen des Friedensvertrages. Zu den Einwohnerwehren bestimmte die Pariser Note, daß bis zum 15. März gesetzliche Bestimmungen zur Auflösung der Wehren erlassen werden müßten und daß die Auflösung selbst bis zum 30. Juni vollzogen sein sollte. Die schweren Waffen und ein Teil der Handfeuerwaffen sollten bis zum 31. März, die restlichen Waffen bis zum 30. Juni abgegeben werden. Im Gegensatz zu den Reparationsbestimmungen der Pariser Note, die als Vorschläge („propositions“) bezeichnet wurden, waren diese Entwaffnungsbestimmungen als Entschließungen („conclusions“) gefaßt und ließen schon dadurch erkennen, daß die Alliierten zu einer Änderung dieser Bestimmungen nicht bereit waren211.

211

Zur Pariser Note siehe RT-Drucks. Nr. 1640, Bd. 366, S. 6 –23.

Das Kabinett befaßte sich in zwei Sitzungen am 31. Januar mit der Pariser Note. Man beschloß, die alliierten Entwaffnungsforderungen und die darin enthaltenen Fristen anzunehmen, sich über den Friedensvertrag hinaus aber nicht zu binden212. Die nach Berlin zusammengerufenen Ministerpräsidenten der Länder stimmten am 5. Februar dieser Entscheidung zu und ermächtigten die Reichsregierung zur Annahme der Note. Widerspruch erhob dagegen allein Bayern. Der Bayerische Ministerpräsident von Kahr sprach sich für eine dilatorische Behandlung der Note aus und erklärte, daß Bayern keinerlei Entwaffnungsmaßnahmen durchführen werde. Bayern wurde daraufhin vor eine prinzipielle Entscheidung in der Entwaffnungsfrage gestellt. Als Ergebnis der Sitzung wurden vier Punkte formuliert, über die Bayern gegenüber der Reichsregierung eine Erklärung abzugeben hatte. Diese Punkte faßten die grundlegenden Bestimmungen der Pariser Note zu den Einwohnerwehren noch einmal zusammen und waren so gefaßt, daß Bayern nur die volle Unterwerfung übrig blieb213.

212

Dok. Nr. 165; 166; 169.

213

Dok. Nr. 171, bes. Anm. 5; 172.

Die Antwort Bayerns erfolgte durch ein Schreiben der Bayerischen Regierung vom 11. Februar 1921. In diesem Schreiben wurde zunächst festgestellt, daß die Forderung der Alliierten zur Auflösung der Einwohnerwehren im Friedensvertrag keine Stütze habe, daß Bayern aber grundsätzlich zur Entwaffnung der Wehren bereit sei. Die Bedrohung der inneren staatlichen Ordnung und die nur ungenügenden Machtmittel hätten eine Entwaffnung bisher jedoch verhindert. Dies sei auch der Standpunkt Bayerns gegenüber der Pariser Note. Nach einer scharfen Kritik an der Haltung der Reichsregierung erklärte die Bayerische Regierung, daß sie die volle Verantwortung für kommenden Maßnahmen und für deren Ausführung allein dem Reich überlassen müsse214. Damit fügte sich Bayern zwar formell dem Reich, lehnte aber jede aktive Teilnahme an der Entwaffnungsaktion ab. Da diese aber ohne die Unterstützung der Bayerischen Regierung nicht möglich war, konnte diese angeblich neutrale Haltung Bayerns nur als ein verschleierter Widerstand angesehen werden.

214

Dok. Nr. 174; 175.

[XLIX] Nachdem am 22. März die gesetzlichen Grundlagen für die Auflösung der Einwohnerwehren geschaffen worden waren215, richtete die Reichsregierung am 23. März einen Appell an Bayern, die gesetzlich geforderte Entwaffnung durchzuführen216. Bayern lehnte jedoch für den Augenblick eine Entwaffnung ab und schlug erneut eine dilatorische Behandlung vor217. Die Reichsregierung wies Bayern in einem weiteren Schreiben zwar noch auf die Unhaltbarkeit der Argumente und auf drohenden Sanktionen hin, doch konnte nichts darüber hinwegtäuschen, daß das Reich Bayern gegenüber machtlos war218. Ohnmächtig mußte die Reichsregierung das alliierte Ultimatum über sich ergehen lassen.

215

„Gesetz zur Durchführung der Artikel 177, 178 des Friedensvertrages“, RGBl. 1921, S. 235  f. Siehe dazu auch Dok. Nr. 216, Anm. 2.

216

Dok. Nr. 216.

217

Dok. Nr. 228; siehe dazu auch Dok. Nr. 227.

218

Dok. Nr. 237.

Im Londoner Ultimatum vom 5. Mai 1921 wiederholten die Alliierten noch einmal die Forderungen, die sie bereits in der Pariser Note erhoben hatten, und verlangten unter Androhung von Sanktionen deren Durchführung. Jetzt erkannte auch Bayern, daß die Einwohnerwehren nicht mehr zu halten waren. Am 4. Juni erging der Entwaffnungsbefehl an die Einwohnerwehren, und am 28. Juni wurden sie aufgelöst219.

219

Siehe dazu den Band „Das Kabinett Wirth“ dieser Edition.

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