2.161.3 (feh1p): 3. Abkommen mit Frankreich über Ersatz der Restitutionslieferungen.

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3. Abkommen mit Frankreich über Ersatz der Restitutionslieferungen2.

2

Zu den bisherigen Verhandlungen des Kabinetts über die Restitutionen s. Dok. Nr. 119, P. 2.

Staatssekretär Müller berichtet über den Stand der Verhandlungen über das Abkommen zwischen Dr. Guggenheimer und Levèbvre wegen des Ersatzes der Restitutionslieferungen durch Substitution an Frankreich. Das Abkommen habe im allgemeinen die Zustimmung von französischer Seite erhalten, nur betreffend der Einräumung des 40 Millionen-Mark-Kredits beständen noch Meinungsverschiedenheiten3. Lefèbvre wolle die Preisstellung für diesen Kredit ebenso regeln, wie dies für die Durchführung des Reparationsverfahrens geregelt werden wird. Diese Regelung solle an Stelle der vorgesehenen komplizierten Rechnung für die Preisberechnung (Friedenspreis x 1,5) treten4. Die beteiligten Ressorts hätten Bedenken nicht geäußert. Falls das Kabinett dieser Änderung zustimme, werde das Abkommen seitens der Französischen Regierung voraussichtlich genehmigt werden. Allerdings bedürfe das Abkommen dann noch der Genehmigung der Reparationskommission. Das Kabinett erklärt sich einverstanden5.

3

Dieser 40 Millionen-Mark-Kredit war zusätzlich zu dem bereits vorgesehenen Kredit von 158 Mio GM notwendig geworden. Siehe Dok. Nr. 119, P. 2.

4

Der Präs. der Reichsrücklieferungskommission, Guggenheimer, hatte vorgeschlagen, die Substitutionszahlungen zum Durchschnittspreis des ersten Halbjahres 1914 zu leisten. Um den Unterschied zwischen den Goldpreisen von vor 1914 und den frz. Preisen des Jahres 1920 auszugleichen, sollten die Friedenspreise mit einem Durchschnittskoeffizienten von 1,5 multipliziert werden (Abkommensvorschlag v. 21.10.1920, R 43 I /396 , Bl. 86–87).

Nach frz. Auffassung sollten dagegen die Zahlungen wie die Reparationszahlungen nach Art. 262 VV in Gold erfolgen.

5

Die Verhandlungen über den Ersatz der Restitution durch Substitution wurden im Sommer 1921 fortgeführt. Material dazu findet sich in R 38 /169 ; vgl. dazu auch C. Bergmann, Der Weg der Reparation, S. 128–129.

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