2.29.4 (feh1p): 4. Verhängung des Ausnahmezustandes in Ostpreußen.

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4. Verhängung des Ausnahmezustandes in Ostpreußen.

Es besteht Einverständnis, daß ein Grund zur Verhängung des zivilen Ausnahmezustandes infolge von Streikgefahr in Ostpreußen nicht mehr besteht3, so daß die Verhängung des Ausnahmezustandes aus diesem Grunde hinfällig geworden ist. Dagegen wurde es allseitig für notwendig erachtet, den militärischen Ausnahmezustand zum Schutze der Neutralität vorzubereiten4.

3

In Ostpreußen war es Anfang Juli 1920 in verschiedenen Städten zu Streiks gekommen. Ursache dieser Streiks waren nach Angabe der Streikenden die zu geringen Löhne und die zu hohen Lebensmittelpreise (Vorwärts Nr. 340 v. 8.7.1920 und Nr. 345 v. 10.7.1920).

Auch in Königsberg war gestreikt worden, doch war dort am 19. 7. nach einem zwölftägigen Streik die Arbeit wieder aufgenommen worden (Vorwärts Nr. 359 v. 19.7.1920).

4

Zur Neutralitätserklärung s. o. P. 1.

Die VO des RPräs. auf Grund des Art. 48 der RV wurde unter dem Datum des 30. 7. veröffentlicht. Sie galt für den Wehrkreis I (Ostpreußen). Durch die VO ging die vollziehende Gewalt auf den RWeM über, der sie auf einen Militärbefehlshaber übertragen konnte. Die Zivilverwaltung sollte durch den Militärbefehlshaber unter Mitwirkung eines Regierungskommissars ausgeübt werden, der vom RWeM im Einvernehmen mit dem RIM ernannt werden sollte (RGBl. 1920, S. 1477 ). Militärbefehlshaber im Wehrkreis I wurde General v. Dassel, Regierungskommissar wurde der ostpreußische OPräs. Siehr (RT-Drucks. Nr. 215, Bd. 363 ).

Die VO des RPräs. wurde erst am 30.8.1921 wieder aufgehoben (RGBl. 1921, S. 1256 ).

Ferner wurde der Reichsminister des Auswärtigen auf seinen Antrag ermächtigt, mit der Entente darüber ins Benehmen zu treten, daß in der gegenwärtigen Lage in Ostpreußen die Einberufung der Einwohnerwehr nicht als Verstoß gegen das Abkommen von Spa betrachtet wird sowie daß der deutsche Grenzschutz auch in dem ost- und westpreußischen Abstimmungsgebiet mit Rücksicht auf das Ergebnis der Abstimmung in Tätigkeit treten kann5.

5

Das Entwaffnungsprotokoll von Spa hatte die unverzügliche Entwaffnung der Einwohnerwehren bestimmt (RT-Drucks. Nr. 187, Bd. 363 , Anlage 7).

Bereits am 21. 7. richtete die Dt. Friedensdelegation das Ersuchen an die Botschafterkonferenz, wegen der unsicheren außenpolitischen Verhältnisse in Ostpreußen der Errichtung eines freiwilligen Grenzschutzes zuzustimmen (R 43 I /1849 , Bl. 50). Mit der Aufstellung dieses Grenzschutzes wurde am 7.8.1920 begonnen (Erlaß des OPräs. vom 7.8.1920 über die Bildung von Ortswehren in Ostpreußen, R 43 I /1849 , Bl. 45–46). Siehe dazu auch Dok. Nr. 51 und Dok. Nr. 70, P. 8.

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