2.42.4 (mu11p): 4. Entscheidung über die Lohnstreitigkeiten mit den Arbeitern der Regiminalverwaltung.

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4. Entscheidung über die Lohnstreitigkeiten mit den Arbeitern der Regiminalverwaltung.

Der Reichsarbeitsminister teilte mit, daß zur Zeit Lohnstreitigkeiten zwischen den Arbeitern der Regiminalverwaltungen1 zu entscheiden seien. Die Arbeiter hätten den Schlichtungsausschuß in Berlin angerufen, was ihm jedoch nicht angängig erscheine. Er wolle daher, wenn das Kabinett zustimmt, gemäß § 22 der Verordnung2 die Erledigung der Angelegenheit vor das Forum des Reichsarbeitsministeriums ziehen, als Vorsitzenden jedoch einen Herrn bestimmen,[104] der dem Reichsarbeitsministerium nicht angehört. Das Kabinett stimmte diesem Vorschlage zu3.

1

Regiminalarbeiter sind Arbeiter der Reichs- und Staatsverwaltung gewesen.

2

Gemeint ist die „VO über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten“ vom 23.12.18 (RGBl. S. 1456  ff.), deren § 22 besagt, daß in wichtigen Fällen das „Reichsarbeitsamt“ Einigungs- und Schiedsverfahren an sich ziehen könne; doch müßten als Beisitzer Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch vertreten sein.

3

Der Schlichtungsausschuß tagte am 19.4.20 unter Vorsitz des ehem. Volksbeauftragten und RM Wissell. Nach dem Spruch des Schlichters gingen die Lohnsätze über das Angebot der RReg. hinaus (RArbM an RK 27.4.20; R 43 I /2069 , Bl. 30). Der RFM erklärte zu dem Schiedsspruch, die Löhne der Regiminalarbeiter blieben kaum noch hinter denen der Post- und Bahnarbeiter zurück. „Da die Tätigkeit dieser Arbeiter schwieriger und anstrengender ist und sie infolgedessen besser entlohnt werden müssen, halte ich es für geboten, den Schiedsspruch abzulehnen, weil sonst mit Sicherheit damit zu rechnen ist, daß die Betriebsarbeiter neue Forderungen stellen werden. Bei der großen Tragweite dieser Angelegenheit lege ich Wert darauf, daß das Kabinett zu dieser Frage Stellung nimmt. – Gleichzeitig erscheint es mir angezeigt, im Kabinett eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob und inwieweit die Sprüche der Schlichtungsausschüsse für die Reichsverwaltung von bindender Wirkung sein können. Werden die Sprüche ohne weiteres anerkannt, so würden sie für den Fall, daß sie über die von der RReg. bewilligten Beträge hinausgehen, einen Eingriff in die Finanzwirtschaft des Reiches bedeuten“ (R 43 I /2069 , Bl. 27). Zum Fortgang s. Dok. Nr. 75, P. 2.

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