2.100.10 (sch1p): 10. [Versicherung der Besatzung von Seefahrzeugen]

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 1). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett ScheidemannReichsministerpraesident  Philipp Scheidemann Bild 146-1970-051-17Erste Kabinettssitzung der neuen deutschen Reichsregierung am 13.2.1919 in Weimar Bild 183-R08282Versailles: die deutschen Friedensunterhändler Bild 183-R11112Die Sozialisierung marschiert! Plak 002-005-026

Extras:

 

Text

RTF

10. [Versicherung der Besatzung von Seefahrzeugen]

Auf Antrag des Reichsministers Bauer wird die anliegende Verordnung über Versicherung der Besatzung von Seefahrzeugen als Verordnung des Reichsministeriums beschlossen15.

15

Die VO über Versicherung der Besatzung von Seefahrzeugen gehörte zu den Maßnahmen zur Durchführung der Waffenstillstandsbedingungen; nach dem Abkommen zur Verlängerung des Waffenstillstandes vom 16.1.1919, Art. 8, war Deutschland verpflichtet, die dt. Handelsflotte den ass. Regg. zur Beförderung von Lebensmitteln für die Dauer des Waffenstillstandes zur Verfügung zu stellen. Der VOEntw., den der RArbM in einer ersten Fassung bereits am 10.4.1919 dem RKab. übersandt hatte (R 43 I /2100 , Bl. 3-7), sollte die Anwendung der reichsgesetzlichen Versicherungsvorschriften für die betroffenen Schiffsbesatzungen sichern. Der erste VOEntw. wurde am 14.4.1919 im RKab. beraten und an den Staatenausschuß überwiesen (s. Dok. Nr. 41). Dagegen wandte sich der RArbM, da es sich um eine VO zur Durchführung der Waffenstillstandsbedingungen handelte, für die auf Grund des Gesetzes vom 6.3.1919 (RGBl. 1919, S. 286 ) das RMin. ohne Zustimmung des Staatenausschusses zuständig war; in einem Schreiben vom 24.5.1919 an die Rkei begründete der RArbM den Aufschub der VO mit dieser verfahrenstechnischen Frage (R 43 I /2100 , Bl. 20 f.). Der neue Entwurf (R 43 I /1349 , S. 425-428) unterschied sich von dem ersten nur durch die Einfügung einer Klausel, die der VO rückwirkende Kraft bis zum 1.4.1919 gab; die VO wurde noch am 31.5.1919 in Kraft gesetzt (RGBl. 1919, S. 509 ).

Extras (Fußzeile):