2.10.1 (bau1p): 1. [Beschleunigung der Ratifizierung des Friedensvertrags.]

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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RTF

[37]1. [Beschleunigung der Ratifizierung des Friedensvertrags.]

Aus Anlaß der Note Clemenceaus, in der die Aufhebung der Blockade nach der Ratifikation des Friedens durch Deutschland zugesagt wird2, beschließt das Kabinett:

2

In einer Note vom 27. 6. hatte der Präs. der all. Friedenskonferenz mitgeteilt, daß der Waffenstillstandsvertrag zwar die Aufrechterhaltung der Blockade bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden versehe, die all. Regg. jedoch bereit seien, die Blockade Deutschlands aufzuheben, sobald eine amtliche Unterrichtung über die ordnungsgemäße und vollständige Ratifizierung des VV durch Dtld. vorliege (Materialien, betreffend die Friedensverhandlungen. Teil IX, Dok. Nr. 31).

Die Ratifikation des Friedensvertrags soll mit Beschleunigung betrieben werden3.

3

Der RAM legt den Entw. eines Ratifizierungsgesetzes der NatVers. am 7. 7. vor, die ihn am 9. 7. berät und annimmt. Siehe dazu auch Dok. Nr. 14, Anm. 2. Mit der Zustellung der Ratifikationsurkunde in Versailles erfüllt Dtld. alle formalen Voraussetzungen für den Friedensschluß. Der VV tritt allerdings erst nach der Ratifizierung durch drei all. Hauptmächte am 10.1.20 in Kraft. Die zugesagte Aufhebung der Blockade Deutschlands erfolgt am 12.7.19.

Minister Wissell hatte zu bedenken gegeben, ob nicht eine Beschleunigung der Ratifikation die Opposition in den feindlichen Ländern gegen den Friedensvertrag schwächen würde. Das Kabinett war aber in seiner Mehrheit der Meinung, daß die Hoffnung auf die Opposition vor der Ratifikation zu gering sei, um deswegen die Vorteile der beschleunigten Aufhebung der Blockade und der schnelleren Rückkehr der Kriegsgefangenen4 aus der Hand zu geben. Natürlich müsse bei der Ratifikation über die unveränderte Auffassung des Friedensvertrags in Deutschland kein Zweifel gelassen werden.

4

Gemäß Art. 214 VV soll die Rückführung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten erst nach Inkrafttreten des Vertrags eingeleitet werden; doch war in einer all. Note vom 20.5.19 die Zusage gemacht worden, eine Kommission zur Organisation des Rücktransports bereits nach der Unterzeichnung des VV durch Dtld. einzusetzen (Materialien, betreffend die Friedensverhandlungen. Teil II, Dok. Nr. 16).

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