Text
[444]9. Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Art. 13 Abs. 2 der Reichsverfassung.
Dem Entwurf wurde zugestimmt. Der Reichsminister der Justiz wird das Weitere veranlassen23.
Fußnoten
- 23
Nach Art. 13 Abs. 2 RV soll ein Reichsgesetz das gerichtliche Verfahren zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob eine landesrechtliche Vorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar sei, regeln. Der vom RKab. genehmigte GesEntw. wird der NatVers. nebst Begründung als Nat-Vers.-Drucks. Nr. 2056, Bd. 341, zugeleitet. Die Verkündung des Gesetzes erfolgt am 8.4.20 (RGBl. S. 510).