2.135.12 (bau1p): 12. Beschränkung der Teilnahme an den Kabinettssitzungen.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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Text

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12. Beschränkung der Teilnahme an den Kabinettssitzungen14.

Das Kabinett beschließt: Jeder Minister wird seine Referenten anweisen, im Falle ihrer Zuziehung zur Kabinettssitzung das Sitzungszimmer nicht eher ze betreten, als bis die sie betreffende Angelegenheit zur Verhandlung kommt und der Minister sie ausdrücklich hereinrufen läßt. Die Anwesenheit ist nur für die Dauer der Verhandlung über den betreffenden Punkt der Tagesordnung zulässig. Der Unterstaatssekretär in der Reichskanzlei wird beauftragt, nochmals ein besonderes Schreiben dieses Inhalts an die sämtlichen Reichsminister zu richten.

Fußnoten

14

Als Anlage zu der von der Rkei zusammen mit der voraussichtlichen TO verschickten Einladung zur Kabinettssitzung vom 7.10.19 findet sich bereits folgender Hinweis: „Der Herr Reichskanzler hat darauf hingewiesen, daß an Kabinettssitzungen grundsätzlich nur die Kabinettsmitglieder teilnehmen sollen mit Ausnahme etwa desjenigen Unterstaatssekretärs, der im Falle der Behinderung seines Ministers mit seiner Vertretung beauftragt ist. Alle übrigen Kommissare der einzelnen Kabinettsmitglieder haben keinen unmittelbaren Zutritt; […]“ (R 43 I /1315 , Bl. 202).

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