2.174.1 (bau1p): 1. Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen vom 18. Dezember 1919.

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1. Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen vom 18. Dezember 1919.

Der Reichsminister der Justiz trug den Inhalt des Gesetzentwurfs vor1 und bat um die Ermächtigung, etwaige den Inhalt des Entwurfs nicht berührende Änderungen im Reichsrat erforderlichenfalls zu beantragen, ohne die Sache vorher nochmals dem Kabinett vorzulegen. Dem Entwurf wurde zugestimmt und die erbetene Ermächtigung erteilt. Der Reichsminister der Justiz wird das Weitere veranlassen2.

Fußnoten

1

Einzelheiten s. Dok. Nr. 170, Anm. 3.

2

Den Entw. des Ergänzungsgesetzes legt der RJM am 26. 2. der NatVers. vor. Dem Entw. ist keine schr. Begründung, dafür aber eine Auswahl aus dem Schriftwechsel zwischen der Dt. Friedensdelegation und dem Präs. der all. Friedenskonferenz in der Zeit vom 25. 1. bis zum 13. 2. beigefügt, um die von der RReg. in der Auslieferungsfrage erreichten Zugeständnisse hervorzuheben (NatVers.-Bd. 341 , Drucks. Nr. 2161 ). In der Plenumsdiskussion spricht sich in eindeutiger Weise nur der Vertreter der USPD für die Aburteilung von Kriegsverbrechern aus, auch „wenn die Entente es nicht verlangen würde“. Dagegen sieht der Berichterstatter des Rechtsausschusses, der DVP-Abg. Kahl, in dem GesEntw. einen „Bruch mit allen Überlieferungen und Grundsätzen der Strafrechtspflege aller Kulturvölker“, der nur dadurch gerechtfertigt werde, daß Dtld. „vor der Schande der Auslieferung und vielleicht vor dem Bürgerkrieg bewahrt“ bleibe. Das Ges. wird am 5. 3. von der NatVers. gegen die Stimmen der DNVP angenommen (NatVers.-Bd. 332, S. 4659  ff., 4702) und am 24. 3. ausgefertigt (RGBl. 1920, S. 341 ).

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