2.23.2 (bau1p): 2. [Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes.]

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2. [Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes6.]

Ferner stimmt das Kabinett dem vom Reichsminister der Finanzen vorgelegten Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes zu. Der Ministerpräsident und der Reichsernährungsminister weisen auf die Bedenken hin, die gegen die Besteuerung der Lebensmittel bestehen7, glauben aber die Geltendmachung solcher Bedenken durch die Nationalversammlung abwarten zu sollen8.

Fußnoten

6

Mit Anschreiben vom 30. 6. dem RMinPräs. übersandt (R 43 I /2409 , Bl. 25–59). Durch die neue Umsatzsteuer sollen alle gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen mit einer indirekten Steuer belastet werden. Im einzelnen sieht der GesEntw. eine Erhöhung des alten Umsatzsteuersatzes von 5‰ (Ges. vom 26.7.18, RGBl. S. 779 ) auf 1% vor, wobei die Ausfuhr zur Sicherung der Exportfähigkeit befreit bleiben soll.

7

Beim Übergang einer Ware auf den Endverbraucher soll der letzte Umsatz mit 5% belastet werden. Die weitreichende soziale Bedeutung dieser Belastung des lebensnotwendigen Verbrauchs auch der einkommensschwachen Bevölkerungskreise wird in der Begründung des GesEntw. durchaus gesehen, doch „ohne Scheu vor dem Schlagwort der Volksfeindlichkeit der indirekten Besteuerung“ damit gerechtfertigt, „daß die Finanzlage es unabweisbar macht, jeden Haushalt, und sei seine Steuerkraft noch so klein, zu erfassen“. Als Gegengewicht wird ein weitreichender Ausbau der schon bestehenden Besteuerung bei Lieferung von sog. Luxusartikeln mit Steuersätzen von 10 bzw. 15% vorgesehen. Des weiteren vereinigt der Entw. des Umsatzsteuergesetzes verschiedene andere Steuerarten wie Inseraten-, Hotel- und Depotsteuer.

8

Nachdem der Staatenausschuß dem GesEntw. am 26. 7. ohne wesentliche Einwände zustimmt, obwohl entgegen den Bestimmungen des bisherigen Umsatzsteuergesetzes eine Beteiligung der Länder und Gemeinden am Aufkommen dieser Steuer nicht mehr vorgesehen ist, geht der GesEntw. am gleichen Tag der NatVers. zu (NatVers.-Bd. 337 , Drucks. Nr. 676 ). Neben allgemeinen Bedenken gegen das preistreibende Prinzip der Abwälzung der kumulativen Umsatzbesteuerung auf den letzten Käufer stellen die Vertreter der Mehrheitsparteien bei der 2. Lesung des GesEntw. am 16.12.19 auch ihre Vorbehalte gegen die Besteuerung der Lebensmittel zurück (NatVers.-Bd. 331, S. 4077 ). Maßgebend für diese Entscheidung ist der schon in der Begründung des GesEntw. gegebene Hinweis, daß nach einem Gutachten des Statistischen Reichsamtes z. Zt. ca. 50% des gesamten Verbrauchs des dt. Volkes auf Lebensmittel entfielen und der Steuerzweck nur durch die Einbeziehung der Lebensmittel erreicht werden könne. Nachdem die fünfprozentige Kleinhandelsumsatzsteuer auf Haushaltsartikel aus der Regierungsvorlage gestrichen, verschiedene andere Steuersätze jedoch – so die gemeine Umsatzsteuer auf 1,5% – erhöht worden sind, stimmt das Plenum dem GesEntw. am 18.12.19 mit Mehrheit zu (NatVers.-Bd. 331, S. 4157 ). Das Umsatzsteuergesetz vom 24.12.19 (RGBl. S. 2157 ) tritt am 1.1.20 in Kraft.

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